Norm
ABGB §1432Rechtssatz
Daß eine durch eine Indexsteigerung eingetretene Erhöhung des Mietzinses nur nach vorheriger Ankündigung und nur für künftig fällige Mietzinse begehrt werden kann, soll verhindern, daß der Mieter mit Nachforderungen konfrontiert wird, die uU seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Gebühr belasten (Schutzzweck der Norm). Dieses Argument fällt aber weg, wenn der Mieter die Wertsicherungsentwicklung selbst verfolgt, die dadurch bedingten Zinserhöhungen berechnet und den dementsprechend erhöhten Zins tatsächlich zahlt. Die Einräumung eines Rückforderungsanspruches (§ 27 Abs 3 MRG) für solche Leistungen ist mit der Teleologie des Gesetzes nicht vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104876Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_0100OB02134_96P0000_001