RS OGH 1995/2/28 5Ob37/95, 5Ob148/03f

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Hat der vom Hauseigentümer bevollmächtigte Verwalter eine nach § 37 Abs 1 MRG verboten Ablöse vereinnahmt, ist hinsichtlich deren Rückforderung der Hauseigentümer - dem dieser Betrag rechtlich zukommen sollte - selbst dann passiv legitimiert, wenn ihm der Ablösevertrag tatsächlich nicht zugekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 37/95
  • 5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
    Vgl aber; Beisatz: In Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070182

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0050OB00037_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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