Norm
MRG §22Rechtssatz
Im pauschalen Kostenersatz gemäß § 22 MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung eines gesonderten Aufwandersatzes durch § 27 Abs 1 Z 1 MRG verboten und eine dennoch geleistete Zahlung gemäß § 27 Abs 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 14 MRG rückforderbar; das gleiche gilt für die gemeinnützige Bauvereinigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070206Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_003