Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (2 Ob 22/00z mwN) entschieden, dass sich die in § 27 Abs 3 MRG angeordnete Hemmung der Verjährung nur auf Rückforderungsansprüche des Mieters nach den §§ 15-26 MRG bezieht. Nach dieser Sonderbestimmung zugunsten des Mieters ist die Verjährung dieser Rückforderungsansprüche solange gehemmt, als bei Gericht ein außerstreitiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IVAABGB §1497 IVCABGB §1497 IVGMRG §27 Abs3
Rechtssatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog § 27 Abs 3 MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (hier in Verbindung mit § 12a MRG). Entscheidungstexte 8 Ob 181/01b Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 181/... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Hauptmieterin des Bestandobjektes *****, Geschäftslokal. Aufgrund eines Vertrages vom 7. 11. 1996 ist die beklagte Partei seit 1. 1. 1997 Untermieterin dieses Objekts. Mit ihrer Klage vom 25. 7. 2000 bzw aufgrund einer Klageausdehnung begehrt die Klägerin die Zahlung von seit September 1998 bis einschließlich Oktober 2000 ausständigen Untermietzinsen von zusammen S 6,450.000,-- sowie die Räumung des Bestandobjektes, weil die Beklagte in qual... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter, die Antragsgegnerin Vermieter. Die zu Grunde liegende Mietzinsvereinbarung wurde am 28. 8. 1995 (Beginn des Mietverhältnisses: 1.9. 1995) geschlossen. Im Vorverfahren (MA 16/2/1/98-5812, 8 Msch 36/98d des Bezirksgerichtes Donaustadt) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 6.329 zu den Zinsterminen 1. 9. 1995 bis 31. 7. 1998 das gesetzlich zulässige Zinsausm... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der erkennende Senat hat in 5 Ob 124/97i = MietSlg 49.329 ausgeführt, die Bestimmung des § 27 MRG stelle zwingendes Recht dar. Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstoße auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt sei, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war. Der erkennende Senat hat in 5 Ob 124/97i = MietSlg 49.329... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Nach dem Normzweck des § 27 MRG ist auch derjenige rückforderungsberechtigt, der bewusst eine illegale Ablöse leistet, damit der Abschluss eines Mietvertrages zustandekommt; dies auch dann, wenn er von vornherein beabsichtigt, die verlangte Ablöse wegen Verstoßes gegen § 27 Abs 1 MRG wieder zurückzuverlangen. Entscheidungstexte 5 Ob 121/01g Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Streit um die Rückzahlung einer Investitionsablöse, die nach den Ergebnissen eines langwierigen Verfahrens in der Höhe von S 221.000,-- s. A. gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültig und verboten war, ist in dritter Instanz nur noch die Passivlegitimation des Erstantragsgegners zu klären. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen (die sich im Übrigen den Seiten 11 bis 27 des erstinstanzlichen Sachbeschlusses entnehmen lassen) lauten wie folgt: Im gegenstän... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 AABGB §1431 E1ABGB §1431 IMRG §27 Abs1MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Der in § 1431 ABGB normierte Bereicherungsanspruch kann gegen den Zessionar der mangelhaften Forderung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach § 27 Abs 3 MRG: Da die Leistungspflicht nach Abtretung allein zwischen Zessus und Zessionar besteht, findet formal die Leistung nur zwischen diesen beiden Personen statt, was zur Folge hat, dass ... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Der in § 27 Abs 3 MRG geregelte Anspruch auf Rückforderung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse ist ein gesetzlicher Bereicherungsanspruch. Entscheidungstexte 5 Ob 212/00p Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 212/00p 5 Ob 148/03f Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeits- und Sozialgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit § 1167 Satz 4 ABGB auf ein freies Dienstverhältnis anwendbar sei, keine Rechtsprechung vorliege. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgeri... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter zu lösen ist. Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage. Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der Ermi... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war in der Zeit vom 1. 9. 1994 bis 31. 8. 1997 Mieterin der Wohnung top Nr 13/14 im Haus ***** in*****, das im Eigentum des Erstantragsgegners steht. Ihr wurden anläßlich der Vermietung der Wohnung auch Möbel mitvermietet, wofür im Gesamtentgelt ein Betrag von S 2.721,95 zuzüglich 10 % USt monatlich enthalten war. Der angemessene Möbelmietwert betrug S 500. Die Antragstellerin hat die ihr vorgeschriebenen Beträge bezahlt. Am 12. 3. 1998 bege... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Mit dem Rechtsinstitut der Verjährung (§ 27 Abs 3 MRG) hat die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG nichts zu tun. Entscheidungstexte 5 Ob 115/00y Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 115/00y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113525 ... mehr lesen...
Begründung: Unstrittig ist, dass die Antragstellerin ua im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991 Mieterin einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 46,8 m2 war, für welche die Antragsgegnerin als Vermieterin bei der Berechnung des Entgelts, der Absetzung der Abnützung, der Kapitaldienste und der Verzinsung der aufgewendeten Eigenmittel als Entgeltbestandteile die Werte nach Schillingeröffnungsbilanzgesetz 1954 zugrunde legte. Hiedurch leistete die Antragste... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von S 550.000. Er habe mit ihm am 21. 10. 1991 einen "Kaufvertrag" über eine Wohnung zu einem Kaufpreis von S 650.000 abgeschlossen. Nach Abschluss des Vertrages und Bezahlung des "Kaufpreises" habe sich herausgestellt, dass die Wohnung nicht im Eigentum des Beklagten, sondern einer Wohnungsgenossenschaft stehe. Deshalb habe er (Kläger) nur ein Nutzungsrecht erwerben können, für das jedoch eine Ablöse nicht verlangt werden dür... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht ist in seiner Beurteilung, dass zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen derjenige passiv legitimiert ist, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte, hier der Zweitantragsgegner, ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefolgt (MietSlg 42.290/34; JBl 1993, 526 ua). Ein Anspruch nach § 27 MRG ist dabei nicht ein aus einem Mietvertrag resultierender Anspruch, sondern seinem Wesen nach ein Kondikt... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung top 7 im sogenannten "T*****haus" in E*****, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Dieses Haus wurde unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel gemäß den Bestimmungen des nö Wohnungsförderungsgesetzes und der nö Wohnungsförderungsverordnung 1990 saniert. Dabei mussten Auflagen des Bundesdenkmalamts erfüllt werden. Der zwischen den Streitteilen am 28. 3. 1994 abgeschlossene Mietvertrag lautet in seinen hier wesentlic... mehr lesen...
Begründung: Den Antragstellern steht an einem Bach und dessen Nebengewässern das Fischereirecht zu. Der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 3. Juli 1991 die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer biologischen Kläranlage samt Einbringung der biologisch gereinigten Abwässer in einen unbenannten Zufluß des erwähnten Baches erteilt. Nach einer Projektänderung fand am 11. Juni 1992 eine Verhandlung vor der Wasserrechts... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Die in § 27 Abs 3 MRG enthaltene Regelung, wonach die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 170... mehr lesen...
Begründung: Das gegenständliche Mietzinsüberprüfungsverfahren, das den Zinszahlungszeitraum 1. 12. 1992 bis 31. 10. 1997 betrifft, wurde am 10. 10. 1997 bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien eingeleitet und ist gemäß § 40 Abs 1 MRG gerichtsanhängig geworden. Das gegenständliche Mietzinsüberprüfungsverfahren, das den Zinszahlungszeitraum 1. 12. 1992 bis 31. 10. 1997 betrifft, wurde am 10. 10. 1997 bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien eingeleitet ... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG mit einem die Wohnung top 51 im Haus ***** betreffenden Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers befaßte Erstgericht wies diesen wegen Verfristung ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG mit einem die Wohnung top 51 im Haus ***** betreffenden Mietzinsüberprüfungsantrag des Antragstellers befaßte Erstgericht wies diesen wegen Verfristung ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen a... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Die Regelung des § 27 Abs 3 MRG, daß die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw bei der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist so zu deuten, daß es dem Mieter möglich sein soll, den Ausgang eines für den Rückforderungsanspruch präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. In einem "Verfahren über die Höhe des Mietzins... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegner gegenüber den Antragstellern im Zeitraum April 1983 bis einschließlich November 1990 durch Vorschreibung von Betriebskosten für die von den Antragstellern gemietete Wohnung das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hätten, und wies unbekämpft das den Zeitraum Mai 1982 bis einschließlich März 1983 betreffende Mehrbegehren ab. Es erachtete rechtlich, die Fälligkeit der Betriebskosten sei nicht eingetreten, weil... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3MRG §43 Abs1
Rechtssatz: Für die Rückforderung von Betriebskosten aus Perioden nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gilt auch bei vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietverträgen die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 111/99f Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 111/99f ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, der Mieter der Wohnung top Nr 5 in dem dem Erstantragsgegner gehörenden Haus L*****gasse 26 in ***** W***** ist, begehrt die Überprüfung des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses für den Zeitraum November 1991 bis inklusive Oktober 1994. Er brachte vor, daß das Bestandobjekt, das im übrigen den Ausstattungszustand der Kategorie C aufgewiesen habe, im Zeitpunkt der Anmietung unbrauchbar gewesen sei, weshalb nur Hauptmietzins in der Höhe des jeweilige... mehr lesen...
Begründung: Im ersten Rechtsgang des vom Antragsteller gegen die Antragsgegner wegen Zurückzahlung einer verbotenen Ablöse angestrengten Verfahrens stellte das Erstgericht mit Sachbeschluß vom 2. 8. 1996 (ON 8) fest, daß der Erstantragsgegner S 26.000,--, der Dritt- und die Viertantragsgegnerin zusammen S 114.000,-- auf Grund einer verbotenen Ablösevereinbarung vom Antragsteller erhalten haben. Gemäß § 37 Abs 4 MRG wurde dazu noch ausgesprochen, daß die genannten Antragsgegner ... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1MRG §27 Abs3MRG 337 Abs1 Z14
Rechtssatz: Es bedarf, wenn der Antragsteller mit seinem auf § 27 Abs 1 und Abs 3 MRG gestützten Rückforderungsanspruch zur Gänze durchdringt, keiner Teilabweisung seines Begehrens hinsichtlich jener Gegner, die nicht zur Rückzahlung verpflichtet wurden, andererseits geht der Antragsteller, der die "Verurteilung" einzelner seiner Gegner zur Zurückzahlung unangefochten läßt, mangels Bindungswirkung ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater hat der mj. Nicole aufgrund gerichtlicher Titel seit 1.März 1991 Geldunterhalt zu leisten. Zuletzt wurde der Unterhaltsbeitrag mit Beschluß des Erstgerichts vom 9.Mai 1995 mit 2.500 S monatlich ab 1.März 1995 festgesetzt. Der Minderjährigen werden seit 1.März 1992 laufend Unterhaltsvorschüsse - solche gemäß §§ 3 und 4 Z 1 UVG vom 1.März 1992 bis 31.März 1994 und vom 1.November 1994 bis 30.Juni 1996, solche gemäß § 4 Z 3 UVG vom 1.April bis 31.Oktober 1994 un... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Sachbeschluß hat das Rekursgericht in teilweiser Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung (in der von einer Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ausgegangen worden war) die Antragsgegnerin schuldig erkannt, dem Antragsteller gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG eine zu Unrecht eingehobene Ablöse, konkret S 128.309,- samt 4 % Zinsen seit 12.6.1992 zurückzuzahlen. Strittig ist dabei nur mehr die Frage der Verjährung. Die diesbezüglichen ... mehr lesen...