Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Sailer als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Nazife E*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.790,40 s.A. (§ 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 1997, GZ 40 R 24/97v-8, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Sailer als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Nazife E*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.790,40 s.A. (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 1997, GZ 40 R 24/97v-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Schon zu § 17 Abs 2 MG wurde judiziert, daß ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche hemmt, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen (vgl MietSlg 25/18). Die verjährungshemmende Wirkung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens ist daher folgerichtig nur den Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Mietzinse (nicht auch der Rückforderung verbotener Ablösen) zuerkannt worden (vgl MietSlg 29.284). Diese Judikatur ist angesichts der im wesentlichen gleich gebliebenen Rechtslage auf die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG übertragbar (vgl Würth in Rummel2, Rz 8 zu § 27 MRG). Daß § 27 Abs 3 MRG generell von einer Verjährungshemmung "des" Rückforderungsanspruches spricht, obwohl er für die Rückforderung überhöhter Mietzinse eine andere Verjährungsfrist festsetzt als für die Rückforderung verbotener Ablösen, läßt sich nicht als Argument gegen die teleologische Reduzierung des letzten Satzes des § 27 Abs 3 MRG iSd zu § 17 Abs 2 MG ergangenen Judikatur verwenden, weil auch die letztgenannte Bestimmung unterschiedliche Verjährungsfristen für die Rückforderung überhöhter Mietzinse und verbotener Ablösen anordnete.Schon zu Paragraph 17, Absatz 2, MG wurde judiziert, daß ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche hemmt, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen vergleiche MietSlg 25/18). Die verjährungshemmende Wirkung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens ist daher folgerichtig nur den Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Mietzinse (nicht auch der Rückforderung verbotener Ablösen) zuerkannt worden vergleiche MietSlg 29.284). Diese Judikatur ist angesichts der im wesentlichen gleich gebliebenen Rechtslage auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG übertragbar vergleiche Würth in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 27, MRG). Daß Paragraph 27, Absatz 3, MRG generell von einer Verjährungshemmung "des" Rückforderungsanspruches spricht, obwohl er für die Rückforderung überhöhter Mietzinse eine andere Verjährungsfrist festsetzt als für die Rückforderung verbotener Ablösen, läßt sich nicht als Argument gegen die teleologische Reduzierung des letzten Satzes des Paragraph 27, Absatz 3, MRG iSd zu Paragraph 17, Absatz 2, MG ergangenen Judikatur verwenden, weil auch die letztgenannte Bestimmung unterschiedliche Verjährungsfristen für die Rückforderung überhöhter Mietzinse und verbotener Ablösen anordnete.
Anmerkung
E46492 05A01827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00182.97V.0527.000Dokumentnummer
JJT_19970527_OGH0002_0050OB00182_97V0000_000