Norm
MRG §27 Abs3Rechtssatz
Die im Gesetzeswortlaut gebrauchte Wendung "im voraus" (§ 27 Abs 3 Satz 2 MRG) kann, soll die Gesetzesbestimmung ihren Zweck erfüllen, nur so verstanden werden, daß ein Rückforderungsverzicht erst nach Zahlung des Ablösebetrages wirksam ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103224Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB02261_96B0000_003