RS OGH 1996/8/27 5Ob2261/96b

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Die im Gesetzeswortlaut gebrauchte Wendung "im voraus" (§ 27 Abs 3 Satz 2 MRG) kann, soll die Gesetzesbestimmung ihren Zweck erfüllen, nur so verstanden werden, daß ein Rückforderungsverzicht erst nach Zahlung des Ablösebetrages wirksam ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103224

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB02261_96B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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