Norm
MRG §27 Abs3Rechtssatz
Ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses hemmt nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen. Die verjährungshemmende Wirkung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens ist daher nur den Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Mietzinse (nicht auch der Rückforderung verbotener Ablösen) zuzuerkennen (so schon MietSlg 25/18 und MietSlg 29.284).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107983Dokumentnummer
JJR_19970527_OGH0002_0050OB00182_97V0000_001