RS OGH 1997/5/27 5Ob182/97v, 5Ob170/99g, 2Ob22/00z, 5Ob85/01p, 8Ob181/01b

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses hemmt nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen. Die verjährungshemmende Wirkung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens ist daher nur den Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Mietzinse (nicht auch der Rückforderung verbotener Ablösen) zuzuerkennen (so schon MietSlg 25/18 und MietSlg 29.284).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 182/97v
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 182/97v
  • 5 Ob 170/99g
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 5 Ob 170/99g
    Auch; nur: Ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses hemmt nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen. (T1)
  • 2 Ob 22/00z
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 22/00z
    Vgl auch; Beisatz: Die Hemmungsbestimmung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG betrifft nur die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters. (T2)
  • 5 Ob 85/01p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 85/01p
    nur T1; Beisatz: Die Judikatur nimmt die Hemmung der Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht nur hinsichtlich der in den konkreten Überprüfungszeitraum fallenden Mietzinszahlungen, sondern auch für spätere Zinsvorschreibungen an, sofern nur die Grundsätze der Mietzinsbildung übereinstimmen (MietSlg 25/18, MietSlg 47.311 ua). Auch wenn damit die prozessualen Bindungswirkungen im Interesse des Mieterschutzes überdehnt werden, ist doch die Motivation erkennbar, die Hemmungswirkung an ein Verfahren zu knüpfen, in dem selbständig über eine für den Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG bedeutsame Vorfrage entschieden wird. (T3)
  • 8 Ob 181/01b
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 181/01b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog § 27 Abs 3 MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (hier in Verbindung mit § 12a MRG). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107983

Dokumentnummer

JJR_19970527_OGH0002_0050OB00182_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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