Norm
MRG §18 ffRechtssatz
So wie sich ein Vermieter, der die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG anstrebt, in diesem Verfahren nicht auf die Unwirtschaftlichkeit infolge Unvermietbarkeit des ganzen Hauses berufen kann, kann derjenige, der (auch) für die Brauchbarmachung einzelner leerstehender Mietobjekte die gesetzliche Mietzinserhöhung beansprucht, gegen die Einbeziehung dieser Mietgegenstände in die Aufteilung des Deckungserfordernisses nicht einwenden, es drohe ihre Unvermietbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070308Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_006