RS OGH 1991/12/17 5Ob112/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

MRG §3 Abs2 Z2
MRG §18
MRG §19

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 Z 2 MRG verknüpft den eine HMZ-Erhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand ausdrücklich an das Erfordernis, einen "zu vermietenden Gegenstand" in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. Die im Falle der gesetzmäßigen Erhöhung der Hauptmietzins drohende Unvermietbarkeit müßte dazu führen, derart unwirtschaftliche Arbeiten aus dem die Mietzinserhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand auszuscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 112/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 112/91
    Veröff: WoBl 1992,155 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069982

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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