Norm
MRG §18 ffRechtssatz
Eine Ausnahme von der Regel, nämlich der Berücksichtigung aller vermietbarer Teile des Grundbuchskörpers bei Entscheidung nach §§ 18 ff MRG, ist in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich alleine eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen ließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070339Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_0050OB00028_9100000_002