Norm
MRG §18Rechtssatz
Die Frage der Vermietbarkeit oder Unvermietbarkeit eines Objektes mit den sich daran knüpfenden Konsequenzen bei der Überwälzung des Erhaltungsaufwandes kann sich im Zuge eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG überhaupt nur dann stellen, wenn das betreffende Objekt im maßgeblichen Zeitpunkt leersteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070048Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_004