RS OGH 1991/1/29 5Ob108/90

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

MRG §18
MRG §19

Rechtssatz

Eine Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18, 19 MRG entfaltet Rechtskraftwirkung nur in Ansehung der darin ausgesprochenen Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum; im Spruch der Entscheidung ist in diesem Fall der (fiktive) Kategoriemietzins, der nach der Nutzfläche aufgeteilte anteilige Restbetrag und die Summe aus beiden als erhöhter Mietzins auszuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070317

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_0050OB00108_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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