Norm
MRG §18Rechtssatz
Grundsatzentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses können nur im Rahmen eines Verfahrens über die Erhöhung der Hauptmietzinse schlechthin (nämlich nach den §§ 18 und 19 MRG) als Zwischenentscheidungen ergehen. Ihre Zulässigkeit setzt die Anhängigkeit des Hauptverfahrens voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069975Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009