Norm
MRG §18 ffRechtssatz
Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. Ein Interesse des Vermieters an der Durchführung (der verfahrensgegenständlichen) davon abweichender Erhaltungsarbeiten kann daher sehr wohl bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070301Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_005