RS OGH 1991/12/17 5Ob112/91, 1Ob6/00i

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

MRG §18 ff

Rechtssatz

Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. Ein Interesse des Vermieters an der Durchführung (der verfahrensgegenständlichen) davon abweichender Erhaltungsarbeiten kann daher sehr wohl bestehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 112/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 112/91
  • 1 Ob 6/00i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 6/00i
    nur: Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070301

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00112_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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