Begründung: Am 15. 5. 1998 verbreitete der Kläger und Gefährdete (im folgenden: Kläger) im Wege des Original Tonservice (OTS) der Austria Presse Agentur folgenden Text: "G*****: FPÖ plant weitere Wahnsinnstaten mit Steuermitteln "Mit der Ernennung M***** zum Klubobmann macht FPÖ den Bock zum Gärtner" (SK) "Der mit Steuermitteln betriebene Wahnsinn innerhalb der FPÖ geht offensichtlich munter weiter", stellte SPÖ-Abgeordneter A***** G***** Freitag gegenüber dem Pressedienst d... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist Obmann des drittklagenden Vereins, der den Dr. Karl-Renner-Preis verleiht. Die Zweitklägerin ist freie Mitarbeiterin des Drittklägers. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. 10. 1998, 3 b Vr 569/98 Hv 2394/98, wurde Günther B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB verurteilt. Er habe als Vereinsfunktionär des Drittklägers ca 629.000 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt Tondachziegel in ganz Österreich. Die Beklagte erzeugt (ua) Betondachsteine. Die Beklagte wirbt für ihre "Everclean-Oberflächenversiegelung", indem sie jeweils einen neuen Eternit-Dachstein einem "herkömmlichen Naturton-Dachziegel" gegenüberstellt: Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, durch fotografische oder sonstige bildliche Gegenüberstel... mehr lesen...
Begründung: Die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei werden im folgenden nur als beklagte Parteien bezeichnet. Die zwölftbeklagte Österreichische Apothekerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 ApothekerkammerG [ApKG] BGBl 1947/152 idFd Bundesgesetze BGBl 1957/173, 1981/564 und 1989/54 [die Novelle BGBl I 1999/118 ist hier noch unanwendbar] sowie der Kundmachungen BGBl 1948/43 und 1987/571) mit dem Sitz in Wien und in je eine Abteilung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs2 BIIUWG §7 C
Rechtssatz: Die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, ist nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Herausgeberin und Medieninhaberin der "N*****"; diese Zeitung erscheint wöchentlich in mehreren Regionalausgaben, darunter auch im im Bezirk St. Pölten. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "N***** Stadtzeitung", die wöchentlich in der Region St. Pölten/Krems/Wienerwald erscheint. In der Zeitung der Beklagten, Ausgabe vom 28. 9. 1998, erschien folgendes Inserat: Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantra... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hatte nach einem Arbeitsunfall einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt und bereits Vorschüsse erhalten. Er wurde Stadtrat einer Gemeinde in Niederösterreich. Gegenüber Journalisten hatte er zunächst fälschlich erklärt, er arbeite als Dreher in Wien und sei Pendler. Später erklärte er, diese Angaben seien eine Notlüge gewesen. Er habe ein "faires Verfahren" (gemeint: zur Erlangung der Pension) erhalten und deshalb vermeiden wolle... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte versah einen in der Zeitschrift des Gremiums der Versicherungsmakler und Versicherungsagenten unter dem Titel "Ein gerechter Sieg für die Maklerschaft" erschienen Artikel mit nachstehender Äußerung: "Was ist bloß aus jener V***** geworden, mit der ich partnerschaftlich und erfolgreich zusammengearbeitet habe? Sieht ja fast schon nach wirtschaftlichem Selbstmord aus! Ob da nicht schon bald Arbeitsplätze wackeln? Hans R*****, einer der noch das Glück hatte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die ordentliche Revision des Beklagten nicht zulässig: Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MR 1995, 97; MR 1995, 137 je mwN, 6 Ob 2060/96a; 6 Ob 245/97s). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIIUWG §7 C
Rechtssatz: Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIIUWG §7 C
Rechtssatz: Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein. Entscheidungstexte 4 Ob 138/99v Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v Veröff: SZ 72/118 6 Ob 14/03g En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien betreiben Inkassobüros, das heißt sie ziehen gegen Entgelt Forderungen ihrer Auftraggeber bei deren Schuldnern ein. Im Sommer 1997 richtete die Klägerin an ihre Kunden ein Rundschreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt: "Sehr geehrter Auftraggeber! In der Beilage erhalten Sie eine Abrechnung über die bei der Betreibung Ihrer Inkassoaufträge aufgelaufenen und von den jeweiligen Schuldnern auch bereits bezahlten Inkassokosten. Aufgrund des E... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung der in der Revision als erheblich bezeichneten und breit erörterten gewerberechtlichen Fragen ab, ob "die Wirksamkeit eines Rauchfangkehrerwechsels....von der Ausstellung eines Wechselberichtes abhängig ist" und "wie ein Rauchfangkehrerwechsel vorzunehmen ist, welche Bedeutung ein Wechselbericht...sowohl für die Rechtswirksamkeit eines Rauchfangkehrerwechsels als auch für Beweiszwecke bzw die Anspruchsgrundlagen ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend... mehr lesen...
Norm: ABGB §483NWG §3NWG §7
Rechtssatz: Bei erforderlicher Herstellung einer Wegeanlage kann der Eigentümer Grundablöse begehren (§ 7 NWG), sonst obliegen Herstellung und laufende Kosten bei Alleinbenützung dem wegebedürftigen Antragsteller. Entscheidungstexte 6 Ob 108/99x Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x European Case ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt als Inhaberin einer gesetzlich konzessionierten Sendebewilligung den Sender "Radio Freies Europa", dessen Sendegebiet den Bereich Oberitalien (bis 1997 auch Kärnten) erfaßte. Sie führte ursprünglich die Firma S*****, die nach Übernahme der Geschäftsanteile durch die nunmehrigen Gesellschafter in H*****. geändert wurde. Die D ***** nahm die Klägerin aus einem 1991 abgeschlossenen Werbevertrag vor dem vereinbarten Schiedsgericht auf Schad... mehr lesen...
Begründung: Dem bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag der drei Antragsteller als jeweilige Alleineigentümer von Grundstücken auf Einräumung eines Notweges vorgelegten Grundbuchsauszug ist zu entnehmen, daß ob der im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden - nach den im erstgerichtlichen Beschluß getroffenen Anordnungen von der Einräumung eines Notweges betroffenen - Liegenschaft die "Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gemäß Abs VI des Kaufvertrages vom 6. 2. 1931... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 Tatsachen im Sinn des Paragr... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile beschäftigen sich mit der Entwicklung und Fertigung hochspezialisierter Werkzeuge und Anlagen zur Herstellung von Spritzgußteilen für weiches Kunststoffmaterial. Die Beklagte nützt dabei ein Franz S***** erteiltes europäisches Patent Nr 0162037 und das japanische Patent Nr 52767. Die klagende Partei wurde von ehemals bei der Beklagten in leitender Position beschäftigten Mitarbeitern gegründet. Sie ist nicht das einzige Unternehmen, in dem frühere Mi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt in G***** (ua) Tondachziegel. Auch die in Deutschland ansässige Erstbeklagte stellt Tondachziegel her; sie hat unter den ausländischen Anbietern in Österreich den größten Marktanteil. Der Zweitbeklagte ist als Vorstandsmitglied der Erstbeklagten für deren Marketing zuständig. Im Frühjahr 1998 bot die Klägerin österreichischen Dachdeckermeistern einen Treuebonus von 3 % ihres Tondach-G*****-Jahresnettoumsatzes unter der Bedingung an, daß sie aus... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) sind Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) sind - Strichaufzählung unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Funktionär einer im Landtag vertretenen politischen Partei und Landtagsabgeordneter. Der Beklagte ist Obmann einer anderen im Landtag vertretenen politischen Partei und Landeshauptmann. Am 27. 5. 1998 erschien in einer Tageszeitung ein Bericht, in dem verschiedene Aussagen des Beklagten aus einem Interview teils wörtlich, teils sinngemäß wiedergegeben wurden. Der Text des Artikels mit dem Titel: "Pröll: Auf Dauer ist auch ein Blauer in der Landesregi... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger und gefährdeten Parteien (im folgenden kurz Kläger genannt) sind in ländlichen Gemeinden in Niederösterreich niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin (sog praktische Ärzte). Sie waren Vertragsärzte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB). Der zwischen dieser und der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossene Vertrag über die Arzthonorare wurde per 23. 10. 1997 aufgekündigt. Bis zur Beendigung des vertragslosen Zustandes Ende Juni 1998 verrechnet... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu beurteilen sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile des Beklagten in einem medizinischen Schulenstreit über die Wirksamkeit eines vom Kläger hergestellten Krebsmittels. Entscheidungswesentlich ist es, ob die Tatsachenbehauptungen wahr sind und/oder ob die Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts abgegeben wurden. Dabei ist der Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten nach ihrem Gesamtzusammenhang zu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Präsident des Hausärzteverbandes, Vorstandsmitglied der Ärztekammer und als einziger Arzt in E***** tätig. Der Beklagte ist Bezirksbauernratsobmann. Zwischen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Ärztekammer Niederösterreich bestand im maßgebenden Zeitraum (November 1997) kein Vertrag über die Ärztehonorare. Es stand jedem Arzt frei, die Honorarhöhe für Leistungen an Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu bestimmen. Nach... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Obmann einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei. Der Beklagte ist Generalsekretär einer anderen, ebenfalls im Nationalrat vertretenen Partei. Er äußerte sich am 10. 6. 1998 zur Rolle des Klägers in der allgemein bekannten "causa R*****". Die Erklärungen des Beklagten wurden in einer Presseaussendung der APA wie folgt wiedergegeben: "*****/R*****/Burgenland/K***** Causa R*****: Für *****-K***** ist H***** Mitwisser Utl.: *****-Obmann ka... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Ärzte für Allgemeinmedizin (praktische Ärzte). Sie haben ihre Ordinationen in ländlichen Gemeinden in Niederösterreich und waren Vertragsärzte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Der zwischen dieser und der österreichischen Ärzteschaft abgeschlossene Vertrag über die Arzthonorare war von der Österreichischen Ärztekammer am 23. 10. 1997 aufgekündigt worden. Seit diesem Zeitpunkt bestand bis Ende Juni 1998 ein vertragsloser Zustand. Während diese... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Ten... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Spezialunternehmen für die Herstellung von Wein-Accessoires, insbesondere für Korkenzieher unter der eingetragenen Marke "S*****". Bei den von ihr nach Österreich eingeführten Korkenziehern dieser Marke befinden sich entweder auf den Waren selbst oder auf deren Verpackung oder Gebrauchsanweisung die Aufschrift oder der Aufdruck "PAT AND PAT PEND". In Österreich ist für diese Produkte kein Patent eingetragen oder auch nur angemeldet. Die Erstbek... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob der beanstandeten Äußerung im Artikel der Beklagten über die von der Klägerin veröffentlichte Umfrage ("ohne Gültigkeit") die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG entnommen werden könne, die Klägerin sei unseriös, weil sie Umfragedaten verfälsche und ein ihr eng verbundenes Unternehmen durch unlautere Mittel unterstütze, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochene Pub... mehr lesen...