TE OGH 1999/2/25 6Ob7/99v

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mag. Othmar K*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16. November 1998, GZ 2 R 73/98i-9, womit infolge Rekurses der beklagten Partei die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 10. Juli 1998, GZ 37 Cg 191/98m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Obmann einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei. Der Beklagte ist Generalsekretär einer anderen, ebenfalls im Nationalrat vertretenen Partei. Er äußerte sich am 10. 6. 1998 zur Rolle des Klägers in der allgemein bekannten "causa R*****". Die Erklärungen des Beklagten wurden in einer Presseaussendung der APA wie folgt wiedergegeben:

"*****/R*****/Burgenland/K*****

Causa R*****: Für *****-K***** ist H***** Mitwisser

Utl.: *****-Obmann kann sich "aus Verantwortung gegenüber dem Netzwerk der Skandale nicht verabschieden" = Eisenstadt (APA) - Jörg H***** habe die Macht in der *****. Wer die Macht habe, könne sich nicht aus der Verantwortung für das Netzwerk der Skandale verabschieden, kritisierte *****-Generalsekretär Othmar K***** am Mittwoch anläßlich eines Besuches des *****-Landtagsklubs in Eisenstadt die Haltung des ***** Bundesparteiobmannes in der Causa R*****. "H***** versucht, sich abzuseilen - wider besseres Wissen und wider die Faktenlage. Er ist Mitwisser. Manche behaupten sogar, er ist zumindest beim Vertuschen Mittäter" sagte K*****. ****

H***** habe nachweislich spätestens seit Herbst 1997 Bescheid gewußt, im Detail spätestens seit März dieses Jahres, betonte der *****-Generalsekretär. Dafür gebe es Kronzeugen. "H***** kann nicht so tun, als wäre die Partei von anderen Menschen geführt als von ihm. Gerade sein Stil, der sehr autoritär, sehr zentralistisch und sehr undemonkratisch ist, zeigt doch, daß in der ***** nichts passieren darf, was er nicht will. Jetzt tut er so, als ob alles, was passiert, mit ihm nichts zu tun hätte." Die Faktenlage strafe seine Distanzierung Lügen.

Und K***** weiter: "Herr Dr. H*****, dieses Spiel ist durchschaut. Sie können sich aus ihrer Mitverantwortung nicht davonstehlen und ihre Mitarbeiter alleine im Regen stehen lassen." H***** habe die alleinige Macht, und daher auch die volle Verantwortung für Personen, die er gemacht hat."

Der Kläger begehrt mit der am 17. 6. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage die Unterlassung, den Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs hinsichtlich der Behauptungen, er sei Mitwisser bei den von R***** verübten Straftaten und habe nichts dagegen unternommen; er sei an der Vertuschung dieser Straftaten beteiligt; er lüge in bezug auf seine Rolle in der "causa R*****". Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs stellte der Kläger ein gleichlautendes Sicherungsbegehren. Die gegen den Kläger erhobenen, ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Vorwürfe seien unrichtig.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Bei seiner Äußerung handle es sich um eine zulässige politische Kritik. Die aufgestellten Behauptungen seien wahr. Der Kläger habe über die Methoden und dubiosen Geldtransaktionen Peter R***** seit Jahren konkret Bescheid gewußt. Der Beklagte habe sich mit der an politisch befaßte Personen gerichteten APA-Aussendung ausschließlich mit der politischen Verantwortung auseinandergesetzt. Dem Kläger sei keine Mitwisserschaft bei Straftaten unterstellt worden, sondern nur die Mitwisserschaft bei Vorgängen innerhalb und um die *****. Die Vorgänge seien mit Wissen des Klägers lange Zeit nicht veröffentlicht worden.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte den schon wiedergegebenen Inhalt der Presseaussendung fest und traf ferner die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger an allenfalls von Peter R***** begangenen Straftaten als Mitwisser oder Mittäter beteiligt gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger derartige Straftaten entweder durch psychische Unterstützung begünstigt, selbst an der Tatausführung mitgewirkt oder diese in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen Täter begangen oder daß er den Täter derartiger Straftaten vorsätzlich der Verfolgung entzogen habe. Der durchschnittliche Empfänger der Aussagen des Beklagten verstehe diese dahin, daß dem Kläger in verschiedener Form die Beteiligung an behaupteten Straftaten vorgeworfen werde. Der Begriff "Mitwisser" sei kein feststehender strafrechtlicher Begriff. Ein Mitwisser leiste jedoch dadurch seinen Tatbeitrag, daß er den Täter durch psychische Unterstützung darin bestärke, die Tat auszuführen. Es werde angenommen, daß ein Mitwisser die Tatausführung gutheiße oder ein Interesse daran habe. Die Wendung "zumindest beim Vertuschen Mittäter" könne nur dahin verstanden werden, daß der Betroffene versuche, den Täter einer strafbaren Handlung zu decken und einer strafgerichtlichen Verfolgung zu entziehen. Dies erfülle den Tatbestand der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB. Nach dem Gesamtzusammenhang seien sämtliche bekämpften Äußerungen überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Dies gelte hier auch dann, wenn der Durchschnittsempfänger der Äußerung des Beklagten von den gegen Peter R***** gerichteten Verdächtigungen nur eine ungefähre Vorstellung habe. Dem Beklagten sei die Bescheinigung der Wahrheit seiner Mitteilungen nicht gelungen. Es lägen nicht nur Wertungen im Rahmen zulässiger politischer Kritik vor.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte den schon wiedergegebenen Inhalt der Presseaussendung fest und traf ferner die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger an allenfalls von Peter R***** begangenen Straftaten als Mitwisser oder Mittäter beteiligt gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger derartige Straftaten entweder durch psychische Unterstützung begünstigt, selbst an der Tatausführung mitgewirkt oder diese in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen Täter begangen oder daß er den Täter derartiger Straftaten vorsätzlich der Verfolgung entzogen habe. Der durchschnittliche Empfänger der Aussagen des Beklagten verstehe diese dahin, daß dem Kläger in verschiedener Form die Beteiligung an behaupteten Straftaten vorgeworfen werde. Der Begriff "Mitwisser" sei kein feststehender strafrechtlicher Begriff. Ein Mitwisser leiste jedoch dadurch seinen Tatbeitrag, daß er den Täter durch psychische Unterstützung darin bestärke, die Tat auszuführen. Es werde angenommen, daß ein Mitwisser die Tatausführung gutheiße oder ein Interesse daran habe. Die Wendung "zumindest beim Vertuschen Mittäter" könne nur dahin verstanden werden, daß der Betroffene versuche, den Täter einer strafbaren Handlung zu decken und einer strafgerichtlichen Verfolgung zu entziehen. Dies erfülle den Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB. Nach dem Gesamtzusammenhang seien sämtliche bekämpften Äußerungen überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Dies gelte hier auch dann, wenn der Durchschnittsempfänger der Äußerung des Beklagten von den gegen Peter R***** gerichteten Verdächtigungen nur eine ungefähre Vorstellung habe. Dem Beklagten sei die Bescheinigung der Wahrheit seiner Mitteilungen nicht gelungen. Es lägen nicht nur Wertungen im Rahmen zulässiger politischer Kritik vor.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und bestätigte die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, daß dem Beklagten geboten wurde, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerungen - der Kläger sei Mitwisser bei den angeblich von R***** verübten Straftaten und habe nichts dagegen unternommen; der Kläger sei an der Vertuschung dieser angeblichen Straftaten beteiligt; die Faktenlage strafe den Kläger bei seiner Distanzierung von der "causa R*****" Lügen - zu unterlassen. Das Rekursgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wegen der Nichtvernehmung eines beantragten Zeugen, erachtete die vorgelegten Urkunden als nicht geeignet, den Wahrheitsbeweis über die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten zu erbringen und beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß die bekämpften Behauptungen zwar auch Äußerungen im täglichen Widerstreit zweier konkurrierender politischer Parteien gewesen seien, daß aber auch im politischen Meinungskampf Tatsachenbehauptungen wahr sein müßten. Falsche Behauptungen könnten nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Ein Interesse der Öffentlichkeit an einer unwahren Berichterstattung bestehe nicht. Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger sei ein Mitwisser oder Mittäter, sei überprüfbar. Der Beklagte habe die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen nicht bescheinigt.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Notorisch ist der Sachverhalt, daß zum Zeitpunkt der bekämpften Presseaussendung der Nationalratsabgeordnete Peter R***** verschiedener Straftaten verdächtig und flüchtig war und daß gegen ihn ein internationaler Haftbefehl erlassen worden war. In den Medien wurde darüber in breiter Form berichtet.

Der Beklagte steht auch im Revisionsrekursverfahren auf dem Standpunkt, daß er mit seiner Äußerung nur die politische Verantwortlichkeit des Klägers als Parteiobmann moniert, diesem aber nicht die Mitwirkung an Straftaten vorgeworfen habe. Das von den Vorinstanzen gefundene gegenteilige Auslegungsergebnis ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Rekursgerichtes (insbesondere bei Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel: MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 244/98w) nicht zu beanstanden. Dazu kann auf die Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Beklagte steht auch im Revisionsrekursverfahren auf dem Standpunkt, daß er mit seiner Äußerung nur die politische Verantwortlichkeit des Klägers als Parteiobmann moniert, diesem aber nicht die Mitwirkung an Straftaten vorgeworfen habe. Das von den Vorinstanzen gefundene gegenteilige Auslegungsergebnis ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Rekursgerichtes (insbesondere bei Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel: MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 244/98w) nicht zu beanstanden. Dazu kann auf die Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zur Richtigkeit seiner Behauptungen über die Mitwisserschaft und "Mittäterschaft beim Vertuschen" hat sich der Beklagte auf verschiedene in den Printmedien, im Rundfunk und im Fernsehen veröffentlichte Äußerungen von Politikern sowie auf einen Zeugen berufen. Die Vorinstanzen haben aus den dazu angebotenen und vorgelegten Urkunden keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht war der Ansicht, daß Medienberichte und parteiinterne Dokumentationen nur die persönliche Meinung der Verfasser wiedergeben würden und deshalb keine tauglichen Bescheinigungsmittel darstellten (Erstgericht S 4 in ON 4). Das Rekursgericht hat einen Verfahrensmangel erster Instanz infolge Unterlassung der Vernehmung eines beantragten Zeugen verneint und eingehend begründet, warum aus den vorgelegten Urkunden die gewünschten Feststellungen zum Nachweis der Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten nicht ableitbar seien. Wenn der Beklagte nun im Revisionsrekursverfahren neuerlich Feststellungsmängel geltend macht und dazu auf sein Vorbringen im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden, nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden können. Im übrigen stellt das Revisionsrekursvorbringen aber eine Anfechtung der vom Rekursgericht bestätigten Beweiswürdigung zur getroffenen Negativfeststellung zum Thema der Beteiligung des Klägers an Straftaten dar. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Die Beweisfrage kann nicht neuerlich aufgerollt werden. Im übrigen strebte der Beklagte mit seiner Feststellungsrüge in seinem Rekurs nur die Feststellung an, daß über die Beteiligung des Klägers "entsprechende Behauptungen in Fernsehsendungen aufgestellt wurden und entsprechende Zeitungsberichte publiziert wurden". Es hätte gar nicht festgestellt werden müssen, ob diese Behauptungen auch stimmten. Damit verkannte der Beklagte aber seine Bescheinigungspflicht über die Richtigkeit seiner eigenen Behauptungen. Es liegt kein Fall vor, der nach der sogenannten Zitatenjudikatur (vgl dazu 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113) zu lösen wäre. Der Beklagte hat keineswegs wertneutral fremde Äußerungen zitiert, sondern sich ohne jede Identifizierungsmöglichkeit auf ungenannte Kronzeugen berufen und nur davon gesprochen, daß "manche behaupten", der Kläger sei "zumindest beim Vertuschen Mittäter". Zu beurteilen sind daher die vom Beklagten selbst erhobenen Vorwürfe. Die Haftung des Täters ist auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte (6 Ob 218/98x mwN). Der beweispflichtige Beklagte (zur Beweislast bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen: MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 11/97d uva) hätte daher die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen gehabt und nicht den Umstand, daß auch andere solche Vorwürfe schon erhoben haben.Zur Richtigkeit seiner Behauptungen über die Mitwisserschaft und "Mittäterschaft beim Vertuschen" hat sich der Beklagte auf verschiedene in den Printmedien, im Rundfunk und im Fernsehen veröffentlichte Äußerungen von Politikern sowie auf einen Zeugen berufen. Die Vorinstanzen haben aus den dazu angebotenen und vorgelegten Urkunden keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht war der Ansicht, daß Medienberichte und parteiinterne Dokumentationen nur die persönliche Meinung der Verfasser wiedergeben würden und deshalb keine tauglichen Bescheinigungsmittel darstellten (Erstgericht S 4 in ON 4). Das Rekursgericht hat einen Verfahrensmangel erster Instanz infolge Unterlassung der Vernehmung eines beantragten Zeugen verneint und eingehend begründet, warum aus den vorgelegten Urkunden die gewünschten Feststellungen zum Nachweis der Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten nicht ableitbar seien. Wenn der Beklagte nun im Revisionsrekursverfahren neuerlich Feststellungsmängel geltend macht und dazu auf sein Vorbringen im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden, nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden können. Im übrigen stellt das Revisionsrekursvorbringen aber eine Anfechtung der vom Rekursgericht bestätigten Beweiswürdigung zur getroffenen Negativfeststellung zum Thema der Beteiligung des Klägers an Straftaten dar. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Die Beweisfrage kann nicht neuerlich aufgerollt werden. Im übrigen strebte der Beklagte mit seiner Feststellungsrüge in seinem Rekurs nur die Feststellung an, daß über die Beteiligung des Klägers "entsprechende Behauptungen in Fernsehsendungen aufgestellt wurden und entsprechende Zeitungsberichte publiziert wurden". Es hätte gar nicht festgestellt werden müssen, ob diese Behauptungen auch stimmten. Damit verkannte der Beklagte aber seine Bescheinigungspflicht über die Richtigkeit seiner eigenen Behauptungen. Es liegt kein Fall vor, der nach der sogenannten Zitatenjudikatur vergleiche dazu 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113) zu lösen wäre. Der Beklagte hat keineswegs wertneutral fremde Äußerungen zitiert, sondern sich ohne jede Identifizierungsmöglichkeit auf ungenannte Kronzeugen berufen und nur davon gesprochen, daß "manche behaupten", der Kläger sei "zumindest beim Vertuschen Mittäter". Zu beurteilen sind daher die vom Beklagten selbst erhobenen Vorwürfe. Die Haftung des Täters ist auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte (6 Ob 218/98x mwN). Der beweispflichtige Beklagte (zur Beweislast bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen: MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 11/97d uva) hätte daher die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen gehabt und nicht den Umstand, daß auch andere solche Vorwürfe schon erhoben haben.

Auf die Judikatur zur Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung von Politikern kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil auf der Basis unrichtiger (hier: nicht bewiesener) Tatsachenbehauptungen in die Ehre eines anderen eingreifende Werturteile nicht mit der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden können (6 Ob 254/98s uva).

Zuletzt rügt der Revisionsrekurswerber noch, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung deshalb unzulässig sei, weil damit in die Rechtsposition Peter R*****, für den die Unschuldvermutung zu gelten habe, eingegriffen werde. Abgesehen davon, daß in der einstweiligen Verfügung in der Fassung des Rekursgerichtes ohnehin nur mehr von angeblichen Straftaten R***** die Rede ist, ist das Argument des Rekurswerbers zumindest hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens nicht schlüssig. Die Unzulässigkeit des Unterlassungsgebotes führte ja gerade dazu, daß der Beklagte weiterhin in das fremde Ehrenrecht (die Unschuldsvermutung) R***** eingreifen dürfte. Der Gedankengang des Beklagten mag allenfalls bei der Stattgebung des Widerrufsbegehrens relevant sein, wenn in dem zu veröffentlichenden Widerruf von der Tatsache strafbarer Handlungen R***** die Rede sein sollte. Diese Frage ist aber bei der Behandlung des Unterlassungsbegehrens nicht näher zu untersuchen. Mit dem Unterlassungsgebot wird in fremde Rechtspositionen nicht eingegriffen.

Die zu lösenden Rechtsfragen sind insgesamt nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.Die zu lösenden Rechtsfragen sind insgesamt nicht erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 393 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraph 393, EO.

Anmerkung

E53124 06A00079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00007.99V.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0060OB00007_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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