TE OGH 1999/2/25 6Ob21/99b

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr. Peter P*****, 2. Dr. Günther L*****, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Ö*****gesellschaft mbH, Nfg. KG, ***** vertreten durch Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 200.000 S), infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12. Oktober 1998, GZ 15 R 91/98g-14, womit infolge Rekurses der klagenden Parteien der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Handelsgerichtes vom 16. Februar 1998, GZ 5 Cg 26/98s-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem ordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß folgende

einstweilige Verfügung

erlassen wird:

"Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen wird der beklagten Partei bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren verboten, in ihrer Zeitschrift "Der österreichische Bauernbündler" Artikel zu veröffentlichen, in denen Ärzte, die nach Eintritt des vertragslosen Zustandes mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ihre Honorare für bäuerliche Patienten erhöht haben oder Medikamente über ihre Hausapotheken privat verkaufen

a) als "Kriegsgewinner" oder als "Abkassierer" bezeichnet werden;

b) in denen solchen Ärzten vorgeworfen wird, sich ohne soziale Kompetenz und mit schikanösen Methoden gegen ihre Patienten zu wenden;

c) in denen behauptet wird, die Ärzte würden ihre Monopolstellung rücksichtslos ausspielen oder mit der Gesundheit ihrer Patienten spekulieren;

d) oder in denen sinngleiche Äußerungen wie zu a) bis c) enthalten sind."

Die klagenden Parteien haben ihre Kosten des Provisorialverfahrens aller Instanzen vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Provisorialverfahrens aller Instanzen endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind Ärzte für Allgemeinmedizin (praktische Ärzte). Sie haben ihre Ordinationen in ländlichen Gemeinden in Niederösterreich und waren Vertragsärzte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Der zwischen dieser und der österreichischen Ärzteschaft abgeschlossene Vertrag über die Arzthonorare war von der Österreichischen Ärztekammer am 23. 10. 1997 aufgekündigt worden. Seit diesem Zeitpunkt bestand bis Ende Juni 1998 ein vertragsloser Zustand. Während dieses Zeitraums verrechnete ein Teil der Ärzte den Patienten höhere Honorare, als sie zuvor nach den vereinbarten Tarifen verrechnet und vom Sozialversicherungsträger den Patienten ersetzt worden waren. Dagegen wehrten sich die Interessenvertreter der Bauern. Die Beklagte ist Medieninhaberin der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "Der österreichische Bauernbündler". In der Ausgabe vom 4. 12. 1997 erschien folgender Artikel: Mit ihrer am 23. 1. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehren die Kläger die Unterlassung (der Veröffentlichung), den Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs der im Spruch der Revisionsrekursentscheidung angeführten Behauptungen. Die Kläger beantragten ferner zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das beantragte Unterlassungsgebot ist mit dem Klagebegehren identisch.

Die Kläger brachten im wesentlichen vor, daß nach Eintritt des vertragslosen Zustandes die praktischen Ärzte in diversen Bezirkssitzungen Änderungen im Verrechnungssystem beschlossen hätten. Für Behandlungskosten werde zum Teil ein Aufschlag von 20 %, zum Teil ein solcher von 10 % verrechnet. Diese Vorgangsweise sei rechtlich gedeckt und sachlich gerechtfertigt. Die Ärzte hätten einen bürokratischen Mehraufwand zu tragen. Seit Jahresbeginn sei ein Vorsteuerausgleich weggefallen. Die Kläger gehörten zu jenen Landärzten, die legalerweise ihr Honorar erhöht und Medikamente über die Hausapotheke privat verkauft hätten. Sie seien von den im Artikel aufgestellten ehrenrührigen und rufschädigenden Äußerungen betroffen. Die Kläger seien aufgrund des Artikels von Patienten mehrfach in einer Weise angesprochen worden, die zeige, daß die Patienten die Kläger mit dem Artikel in Verbindung brächten. Die Bezeichnungen "Kriegsgewinner" und "Abkassierer" legten den Schluß nahe, daß die betroffenen Ärzte ungerechtfertigt Honorare kassierten. Die Unrichtigkeit dieser Behauptungen hätte dem Redakteur bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen. Da der vertragslose Zustand mit dem Sozialversicherungsträger bis Ende Juni 1998 andauere, sei Wiederholungsgefahr gegeben.

Der beklagte Verlag beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Österreichische und auch die Niederösterreichische Ärztekammer hätten über den vertragslosen Zustand die Patienten dahin informiert, daß sich finanziell nichts ändere, weil die Ärzte weiterhin den Tarif der Bauernkrankenkasse verrechneten. Tatsächlich habe ein großer Teil der Ärzte österreichweit und auch in Niederösterreich die Behandlungstarife für sozialversicherte Landwirte nicht verändert. Ein geringer Teil der Ärzte habe die Tarife aber bis zu 20 % oder auch mehr erhöht und Medikamente ohne Ausstellung eines Rezeptes über die Hausapotheken privat verkauft. Die Bezeichnung "Kriegsgewinner" sei im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zu verstehen, zumal die Ärzteschaft selbst von einem "Krieg gegen Bauern" spreche und Bauernvertreter als "Lügner und Roßtäuscher" bezeichnet habe. Die Kläger seien Funktionäre einer wahlwerbenden Gruppe für die Ärztekammerwahl, die in standespolitischer Opposition zu den Empfehlungen der Ärztekammer stehe. Die Ausdrucksweise im bekämpften Artikel sei im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zulässig. Der "Österreichische Bauernbündler" vertrete die Interessen der österreichischen und niederösterreichischen Landwirte. Wenn Ärzte bei sinkendem Einkommen der Bauern legal ihre Honorare um bis zu 20 % erhöhten, sei die Bezeichnung "Abkassierer" gerechtfertigt. Ihnen dürfe die "soziale Kompetenz" abgesprochen werden. Der im Artikel empfohlene Arztwechsel sei zur Vermeidung einer Ausnützung einer Monopolstellung sachlich gerechtfertigt. Der Artikel sei von einem Bediensteten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verfaßt worden. Es habe sich um einen einmaligen Gastbeitrag gehandelt. Die Aktivlegitimation liege im vorliegenden Fall einer Kollektivbeleidigung nicht vor. Die Kläger seien aufgrund des Artikels für den Durchschnittsleser nicht identifizierbar und damit nicht betroffen. Laut Auskunft der Österreichischen Ärztekammer seien in Österreich insgesamt 16.966 Ärzte niedergelassen, hievon in Niederösterreich 2903. In Österreich gebe es 6407 und in Niederösterreich 1315 niedergelassene praktische Ärzte. Vor der Vertragsaufkündigung hätten in Österreich 8794 und in Niederösterreich 1623 Ärzte Verträge mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gehabt. Von den Vertragsärzten seien in Österreich 3715 und in Niederösterreich 799 praktische Ärzte niedergelassen gewesen. Die betroffene Berufsgruppe sei so groß gewesen, daß der einzelne Arzt sich nicht kollektiv beleidigt fühlen könnte. Der Durchschnittsleser müsse davon ausgehen, daß vielleicht 10 bis 20 % der Ärzte sich nicht an die Empfehlungen der Ärztekammer hielten und die kritisierten Honorarerhöhungen vorgenommen hätten. Dies wären österreichweit 800 bis 1700 Ärzte, in Niederösterreich 160 bis 320 bzw bei praktischen Ärzten 370 bis 750 in Österreich und 80 bis 160 in Niederösterreich. Für den Durchschnittsleser des Artikels seien die Kläger nicht identifizierbar gewesen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte ausschließlich den Inhalt des bekämpften Artikels in der Zeitung der Beklagten fest und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, daß in der Empfehlung, billigere Ärzte in Anspruch zu nehmen, keine Ehrenbeleidigung oder kreditschädigende Tatsachen (gemeint: Tatsachenbehauptungen) erblickt werden könnten. Mit dem Artikel werde den Klägern keine illegale Handlungsweise unterstellt. Es werde nur die Vorgangsweise mancher Ärzte dahin kritisiert, daß diese ein ungewolltes rechtliches Ergebnis zu ihren Gunsten durch Preiserhöhung ausgenützt hätten. Von Illegalität sei nicht die Rede gewesen. Die Bezeichnung "Kriegsgewinner" könne noch als Ausdruck zulässiger Kritik angesehen werden. Bei einer längeren, nicht immer unpolemischen Diskussion könne die Bezeichnung "Krieg" nicht von der Hand gewiesen werden. Die Bezeichnung "Kriegsgewinner" und "Abkassierer" könne nicht als Beleidigung empfunden werden, wenn es darum gehe, daß die Kläger tatsächlich erhöhte Honorare kassiert hätten. Die Frage der "sozialen Kompetenz" sei eine "Wertungsfrage" und im Sinne der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Schikane bedeute im rechtlichen Bereich die mißbräuchliche Rechtsausübung, "somit also eben gerade nicht eine Illegalität". Gerichtsbekannt sei die schlechte Einkommenslage in der Landwirtschaft. Wenn die Ärzte gerade im Bereich der Bauern Honorarerhöhungen vorgenommen hätten, seien die bekämpften Formulierungen im Artikel eine zulässige Kritik. Die im Artikel erwähnte Monopolstellung sei dahin zu verstehen, daß ein Landarzt eine Vielzahl von Patienten haben könne, zu denen eine Vertrauensbasis bestehe und die deshalb auch erhöhte Honorare in Kauf nehmen würden. Im bekämpften Artikel sei die Wahrheit berichtet und in gerade noch vertretbarer und nicht beleidigender Weise kritisiert worden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Es ergänzte den festgestellten Sachverhalt aufgrund der mit der Äußerung des Beklagten vorgelegten Urkunden (Beil 2 und 3) wie folgt:

"Zum 23. 1. 1998 waren in Österreich insgesamt 16.966, in Wien 5.531 und in Niederösterreich 2.903 Ärzte niedergelassen. Hievon sind in Österreich insgesamt 6.407, in Wien 1.562 und in Niederösterreich

1.315 Ärzte für Allgemeinmedizin (praktische Ärzte).

Zum 9. 1. 1998 gab es in Österreich insgesamt 8.794, in Wien 1.820 und in Niederösterreich 1.623 ehemalige SVB-Vertragsärzte. Hievon waren in Österreich insgesamt 3.715, in Wien 490 und in Niederösterreich 799 Ärzte für Allgemeinmedizin" (S 10 in ON 14).

Das Rekursgericht verneinte die Aktivlegitimation der Kläger. Es teilte die in einem Parallelverfahren von einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes Wien vertretene Rechtsauffassung (1 R 105/98p). Bei ehrverletzenden Äußerungen über ein ganzes Kollektiv ähnle das Problem der "Kollektivbeleidigung" im Ehrenstrafrecht, bei welcher der Täter sich darauf beschränke, nur den Personenkreis zu bezeichnen, auf den sich seine abfällige Äußerung beziehe. In einem solchen Falle werde die Privatanklagebefugnis des einzelnen bejaht, soferne der angegriffene Personenkreis einigermaßen überschaubar und begrenzbar sei und sich als verhältnismäßig kleines Kollektiv von der Allgemeinheit deutlich abhebe. Diese Erwägungen seien auch für den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz maßgebend.

Abgrenzungskriterium sei es, ob nach Ansicht der Verkehrskreise eine Bezugnahme auf den einzelnen nicht ausgeschlossen werden könne und der Vorwurf auch auf den einzelnen bezogen und ernst genommen werde. Es sei zu fordern, daß die von der Beleidigung betroffenen Personen vom Durchschnittsleser erkannt werden könnten. Wenn sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richte, sei jedes einzelne Mitglied betroffen. Es komme darauf an, wie ein nicht bloß unbeträchtlicher Teil des Publikums die Äußerung auffasse und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringe. Die bekämpften Behauptungen im Artikel vom 4. 12. 1997 richteten sich gegen jene österreichischen Ärzte, die nach Auflösung des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherung der Bauern abgeschlossenen Gesamtvertrages ihr Honorar erhöht und Medikamente über die Hausapotheken verkauft hätten. Für den Durchschnittsleser sei nicht erkennbar gewesen, daß die beiden Kläger zu diesem Personenkreis gehörten. Die Kläger seien aufgrund des Artikels nicht identifizierbar und nicht konkret betroffen gewesen. Im Artikel werde von den Ärzten ganz allgemein ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Fachgebiet oder ein bestimmtes Bundesland gesprochen. Es sei daher auf alle österreichischen ehemaligen Vertragsärzte des Sozialversicherungsträgers abzustellen. Vom unbefangenen Durchschnittsleser sei anzunehmen gewesen, daß er österreichweit höchstens 10 % aller ehemaligen Vertragsärzte als vom Artikel betroffen ansehe, konkret also 879 Ärzte. Daß die Kläger von Patienten aufgrund des Artikels angesprochen worden seien, könne ihre Aktivlegitimation nicht herbeiführen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (gemeint erkennbar: jeweils) 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Kläger verbanden ihren ordentlichen Revisionsrekurs mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO, dem mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 28. 12. 1998 stattgegeben wurde. Sie beantragen die Abänderung dahin, daß die einstweilige Verfügung erlassen werde, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung.Die Kläger verbanden ihren ordentlichen Revisionsrekurs mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, dem mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 28. 12. 1998 stattgegeben wurde. Sie beantragen die Abänderung dahin, daß die einstweilige Verfügung erlassen werde, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung.

Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Die Revisionsrekurswerber bekämpfen die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes aufgrund der vom Beklagten mit seiner Äußerung zum Sicherungsantrag vorgelegten Urkunden als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach dem Grundsatz des fair trial (Art 6 MRK) hätte ihnen Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gegeben werden müssen. Zu den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Rekursausführungen behaupten sie einen vom bekämpften Artikel betroffenen Kreis niederösterreichischer Landärzte von nur 20 bis 30 Ärzten. Eine Nichtigkeit des Verfahrens beider Vorinstanzen liegt jedoch nicht vor:Die Revisionsrekurswerber bekämpfen die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes aufgrund der vom Beklagten mit seiner Äußerung zum Sicherungsantrag vorgelegten Urkunden als nichtig gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach dem Grundsatz des fair trial (Artikel 6, MRK) hätte ihnen Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gegeben werden müssen. Zu den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Rekursausführungen behaupten sie einen vom bekämpften Artikel betroffenen Kreis niederösterreichischer Landärzte von nur 20 bis 30 Ärzten. Eine Nichtigkeit des Verfahrens beider Vorinstanzen liegt jedoch nicht vor:

Im Provisorialverfahren ist das Gericht erster Instanz nicht verpflichtet, dem Sicherungswerber die Äußerung des Beklagten zu einer Gegenäußerung zuzustellen. Das Verfahren erster Instanz ist im Gegensatz zum kontradiktorischen Zivilprozeß keineswegs zwingend zweiseitig. § 55 Abs 1 letzter Satz EO stellt klar, daß den zu befragenden Personen (also auch den Parteien) nicht die Gelegenheit gegeben werden muß, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Die im Zivilprozeß für Beweisaufnahmen vorgeschriebenen Formvorschriften müssen im Provisorialverfahren, dessen Zweck in einer beschleunigten Beweisaufnahme und Entscheidung besteht, nicht eingehalten werden. Schon aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof bei der Unterlassung der Einholung einer Gegenäußerung einen Verstoß gegen Art 6 MRK verneint (ÖBl 1990, 33 mwN). Diese für das Verfahren erster Instanz geäußerte Ansicht gilt auch für zulässige Beweisergänzungen durch das Rekursgericht aufgrund von vorgelegten Urkunden. Das Gericht zweiter Instanz tritt in einem solchen Fall bei der Sammlung des Prozeßstoffes an die Stelle des Gerichtes erster Instanz.Im Provisorialverfahren ist das Gericht erster Instanz nicht verpflichtet, dem Sicherungswerber die Äußerung des Beklagten zu einer Gegenäußerung zuzustellen. Das Verfahren erster Instanz ist im Gegensatz zum kontradiktorischen Zivilprozeß keineswegs zwingend zweiseitig. Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz EO stellt klar, daß den zu befragenden Personen (also auch den Parteien) nicht die Gelegenheit gegeben werden muß, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Die im Zivilprozeß für Beweisaufnahmen vorgeschriebenen Formvorschriften müssen im Provisorialverfahren, dessen Zweck in einer beschleunigten Beweisaufnahme und Entscheidung besteht, nicht eingehalten werden. Schon aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof bei der Unterlassung der Einholung einer Gegenäußerung einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK verneint (ÖBl 1990, 33 mwN). Diese für das Verfahren erster Instanz geäußerte Ansicht gilt auch für zulässige Beweisergänzungen durch das Rekursgericht aufgrund von vorgelegten Urkunden. Das Gericht zweiter Instanz tritt in einem solchen Fall bei der Sammlung des Prozeßstoffes an die Stelle des Gerichtes erster Instanz.

In der Sache selbst vertreten die Revisionsrekurswerber die Ansicht, daß sie vom bekämpften Artikel konkret betroffen und für das Publikum identifizierbar gewesen seien, sodaß die Aktivlegitimation unabhängig von der Zahl der betroffenen Ärzte (bei denen es sich in Niederösterreich ohnehin nur um 20 bis 30 handle) zu bejahen sei. Die Rechtsprechung und Lehre im Ehrenstrafrecht zur Frage der Kollektivbeleidigung sei nicht ohneweiteres auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz übertragbar.

Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst mit der Frage der individuellen Betroffenheit einzelner Mitglieder eines in seiner Ehre angegriffenen Kollektivs zu befassen (6 Ob 218/98x). Die beleidigende Äußerung richtete sich in dem zu entscheidenden Fall gegen ein namentlich nicht genanntes Mitglied eines aus sieben Personen bestehenden Kollektivs. Für das breite Publikum (die bekämpften Äußerungen erfolgten in verschiedenen Medien) war nicht erkennbar, gegen welche der sieben möglichen Personen sich der Vorwurf konkret richtete, nach dem Sachverhaltssubstrat der Äußerung war eine Identifizierung aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten möglich. Der erkennende Senat bejahte die Aktivlegitimation aller Mitglieder des Kollektivs und führte dazu folgendes aus:

"Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 ABGB ist derjenige legitimiert, in dessen Ehre mit ehrenrührigen Behauptungen eingegriffen wird. Wenn sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt. Diese Ansicht wird sowohl im Bereich des Strafrechtes (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz 6; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil3 I Rz 77 f; 10 Os 196, 197/77) als auch des Zivilrechtes (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 51 f; MR 1993, 16) vertreten. Das Kriterium der "Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Ein Pauschalvorwurf gegen alle Mitglieder einer mehrere tausend Mitglieder zählenden Vereinigung hat für den einzelnen nicht das Gewicht, das bei einem Vorwurf gegen eine Vereinigung mit nur wenigen Personen anzunehmen wäre. Der Grad der persönlichen Betroffenheit verringert sich, je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es hier aber nicht um eine Kollektivbeleidigung, sondern um den gegen eine einzelne Person erhobenen Vorwurf geht, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar ist. Die Identifizierungsmöglichkeit ist aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten gegeben, sodaß schon aus diesem Grund die Aktivlegititmation bejaht werden kann. Der Täter hätte auf jeden Fall zu haften, wenn die Ehrenbeleidigung nur im Kreis der im Museum tätigen Personen geäußert worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung schon, daß die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (Korn/Neumayer aaO 67; MR 1988, 84 uva). Es ist nicht einzusehen, warum sich der Täter dadurch entlasten könnte, daß er die ehrenrührigen Behauptungen daneben auch einem größeren Personenkreis zugänglich macht.""Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB ist derjenige legitimiert, in dessen Ehre mit ehrenrührigen Behauptungen eingegriffen wird. Wenn sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt. Diese Ansicht wird sowohl im Bereich des Strafrechtes (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz 6; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil3 römisch eins Rz 77 f; 10 Os 196, 197/77) als auch des Zivilrechtes (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 51 f; MR 1993, 16) vertreten. Das Kriterium der "Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Ein Pauschalvorwurf gegen alle Mitglieder einer mehrere tausend Mitglieder zählenden Vereinigung hat für den einzelnen nicht das Gewicht, das bei einem Vorwurf gegen eine Vereinigung mit nur wenigen Personen anzunehmen wäre. Der Grad der persönlichen Betroffenheit verringert sich, je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es hier aber nicht um eine Kollektivbeleidigung, sondern um den gegen eine einzelne Person erhobenen Vorwurf geht, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar ist. Die Identifizierungsmöglichkeit ist aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten gegeben, sodaß schon aus diesem Grund die Aktivlegititmation bejaht werden kann. Der Täter hätte auf jeden Fall zu haften, wenn die Ehrenbeleidigung nur im Kreis der im Museum tätigen Personen geäußert worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung schon, daß die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (Korn/Neumayer aaO 67; MR 1988, 84 uva). Es ist nicht einzusehen, warum sich der Täter dadurch entlasten könnte, daß er die ehrenrührigen Behauptungen daneben auch einem größeren Personenkreis zugänglich macht."

An den zitierten Grundsätzen ist festzuhalten. Sie sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden:

Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des einzelnen durch eine gegen eine große Zahl von Personen gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des einzelnen. Ob diese zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen (vgl § 1297 ABGB) als Adressaten der Äußerung, oder - wie es der 4. Senat (in MR 1993, 16) in Anlehnung an die Grundsätze im Wettbewerbsrecht formulierte - nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist. Danach kann es aber hier nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vorwurf nicht gegen ein gewissermaßen anonymes Kollektiv mit der impliciten Einschränkung, daß es auch vom Vorwurf nicht betroffene Ausnahmen geben könnte, sondern gegen Einzelpersonen richtet, die zwar nicht namentlich genannt, aber unschwer identifizierbar sind. Die leichte Identifizierbarkeit ist ja der Sinn der bekämpften Publikation, die ja offen den Lesern und Patienten einen Arztwechsel nahelegt. Das vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Kriterium der Überschaubarkeit ist ebenfalls nur ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist. Die im Ehrenstrafrecht in Lehre und Rechtsprechung aufzufindenden Beispiele (vgl die bei Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 51 f angeführten) lassen zwar eine einschränkende Auslegung nach dem Kriterium der Überschaubarkeit erkennen (die Klagebefugnis wurde beispielsweise bei einem gegen eine politische Landespartei gerichteten Vorwurf für alle 70 Mitglieder des Parteigremiums bejaht; eine absolute Obergrenze, ab welcher Anzahl von einem "anonymen" Kollektiv unter Ausschluß der Klagebefugnis der einzelnen Mitglieder auszugehen ist, ist der strafgerichtlichen Praxis nicht zu entnehmen). Ihnen lag aber jeweils eine pauschale Beleidigung des gesamten Kollektivs zugrunde, während hier nicht das betroffene Kollektiv (die gesamte Ärzteschaft in Österreich oder alle praktischen Ärzte in Österreich) pauschal vom Vorwurf betroffen ist, sondern vielmehr nur ein leicht identifizierbarer kleiner Teil des Kollektivs. Daß sich der Vorwurf konkret gegen einzelne Mitglieder des Kollektivs richtet, ist ein geradezu zwingendes Auslegungsergebnis. Die persönliche Betroffenheit jedes Arztes, der von seinen Patienten im vertragslosen Zustand gegenüber den früheren Tarifen nunmehr höhere Honorare fordert, ist eben dieselbe, als wenn im Artikel der Beklagten die (alle) Ärzte, die auf die kritisierte Weise vorgehen, namentlich angeführt worden wären. In diesem Fall wäre zwar ein breites Publikum durch die Namensnennung informiert worden, wer mit der Kritik konkret gemeint ist, während bei einer Kritik ohne Namensnennung eben nur eine Identifizierbarkeit für die Personen besteht, die mit den Ärzten, die höhere Honorare verlangen, in Kontakt sind oder in Kontakt treten. Der Unterschied ist aber lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifikation vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber im Sinne der zitierten Vorentscheidung die persönliche Betroffenheit und die im § 1330 ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben.Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des einzelnen durch eine gegen eine große Zahl von Personen gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des einzelnen. Ob diese zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen vergleiche Paragraph 1297, ABGB) als Adressaten der Äußerung, oder - wie es der 4. Senat (in MR 1993, 16) in Anlehnung an die Grundsätze im Wettbewerbsrecht formulierte - nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist. Danach kann es aber hier nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vorwurf nicht gegen ein gewissermaßen anonymes Kollektiv mit der impliciten Einschränkung, daß es auch vom Vorwurf nicht betroffene Ausnahmen geben könnte, sondern gegen Einzelpersonen richtet, die zwar nicht namentlich genannt, aber unschwer identifizierbar sind. Die leichte Identifizierbarkeit ist ja der Sinn der bekämpften Publikation, die ja offen den Lesern und Patienten einen Arztwechsel nahelegt. Das vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Kriterium der Überschaubarkeit ist ebenfalls nur ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist. Die im Ehrenstrafrecht in Lehre und Rechtsprechung aufzufindenden Beispiele vergleiche die bei Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 51 f angeführten) lassen zwar eine einschränkende Auslegung nach dem Kriterium der Überschaubarkeit erkennen (die Klagebefugnis wurde beispielsweise bei einem gegen eine politische Landespartei gerichteten Vorwurf für alle 70 Mitglieder des Parteigremiums bejaht; eine absolute Obergrenze, ab welcher Anzahl von einem "anonymen" Kollektiv unter Ausschluß der Klagebefugnis der einzelnen Mitglieder auszugehen ist, ist der strafgerichtlichen Praxis nicht zu entnehmen). Ihnen lag aber jeweils eine pauschale Beleidigung des gesamten Kollektivs zugrunde, während hier nicht das betroffene Kollektiv (die gesamte Ärzteschaft in Österreich oder alle praktischen Ärzte in Österreich) pauschal vom Vorwurf betroffen ist, sondern vielmehr nur ein leicht identifizierbarer kleiner Teil des Kollektivs. Daß sich der Vorwurf konkret gegen einzelne Mitglieder des Kollektivs richtet, ist ein geradezu zwingendes Auslegungsergebnis. Die persönliche Betroffenheit jedes Arztes, der von seinen Patienten im vertragslosen Zustand gegenüber den früheren Tarifen nunmehr höhere Honorare fordert, ist eben dieselbe, als wenn im Artikel der Beklagten die (alle) Ärzte, die auf die kritisierte Weise vorgehen, namentlich angeführt worden wären. In diesem Fall wäre zwar ein breites Publikum durch die Namensnennung informiert worden, wer mit der Kritik konkret gemeint ist, während bei einer Kritik ohne Namensnennung eben nur eine Identifizierbarkeit für die Personen besteht, die mit den Ärzten, die höhere Honorare verlangen, in Kontakt sind oder in Kontakt treten. Der Unterschied ist aber lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifikation vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber im Sinne der zitierten Vorentscheidung die persönliche Betroffenheit und die im Paragraph 1330, ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben.

Die große Zahl der aufgrund der personalisierenden Elemente im Artikel individuell betroffenen Personen ist kein Hindernis gegen die Bejahung der Aktivlegitimation. Wenn auch die schon erwähnten Beispiele aus dem Ehrenstrafrecht dafür sprechen, daß dort die Anzahl des allenfalls von der Ehrenbeleidigung betroffenen Personenkreises eine Rolle spielt, so kann dies nach Auffassung des erkennenden Senates nur für die Kollektivbeleidigung gelten, die keine auf Einzelpersonen bezogene Identifikationshinweise enthält, andernfalls man zum Rechtssatz gelangen müßte, daß auch bei namentlich angeführten Personen ab einer gewissen Anzahl von Beleidigten die Klagebefugnis entfällt. Daß dies nicht ernsthaft vertreten werden kann, liegt auf der Hand. Auf die von den Klägern bekämpften Feststellungen des Rekursgerichtes über die Anzahl der österreichischen Vertragsärzte, die während des vertragslosen Zustandes ihre Honorare erhöhten und Medikamente über die Hausapotheken privat verkauften (879 Ärzte) kommt es daher für die Frage der Aktivlegitimation nicht an.

Die bekämpften Äußerungen sind - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - sowohl ehrenbeleidigende als auch rufschädigende Behauptungen. Sie sind nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Unklarheitenregel in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 254/98s uva) und nach dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Behauptungen des Beklagten auszulegen (MR 1995, 16 uva). Danach haben die Äußerungen zusammengefaßt zumindest auch den Inhalt, daß die vom Vorwurf betroffenen Ärzte auf dem Rücken der Patienten den vertragslosen Zustand in moralischer, aber auch rechtlich nicht zu rechtfertigender Weise einseitig und um des materiellen Vorteils willen ausnützen und dabei unzulässige Methoden (Schikanen; Spekulation mit der Gesundheit der Patienten) anwandten und anwenden. Nicht zu teilen ist die Auffassung des Erstgerichtes, daß "Schikane" als Rechtsmißbrauch nicht den Vorwurf der Illegalität bedeute. Die Vorgangsweise der Kläger mag aus verschiedenen Gründen angreifbar und aufgrund der von der Verfassung eingeräumten Meinungsfreiheit kritikfähig sein. Insoweit die bekämpften Äußerungen Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts darstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Die Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. Bei wertenden Äußerungen kann auch massiv in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (vgl EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Es dürfen aber nicht die Grenzen zuässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzeß). Bei Anwendung dieser Grundsätze schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Kläger aus. Ihre Honorargestaltung war nicht rechtswidrig. Wenn sie damit offenkundig Druck für eine künftige Honorarvereinbarung mit dem Sozialversicherungsträger erzeugen wollten, durfte dies wegen der damit verbundenen Nachteile für die Patienten kritisiert werden. Die einer Beschimpfung gleichkommende Wortwahl im Artikel der Beklagten überschreitet allerdings das Maß zulässiger Kritik. Der Sicherungsantrag ist daher berechtigt.Die bekämpften Äußerungen sind - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - sowohl ehrenbeleidigende als auch rufschädigende Behauptungen. Sie sind nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Unklarheitenregel in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 254/98s uva) und nach dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Behauptungen des Beklagten auszulegen (MR 1995, 16 uva). Danach haben die Äußerungen zusammengefaßt zumindest auch den Inhalt, daß die vom Vorwurf betroffenen Ärzte auf dem Rücken der Patienten den vertragslosen Zustand in moralischer, aber auch rechtlich nicht zu rechtfertigender Weise einseitig und um des materiellen Vorteils willen ausnützen und dabei unzulässige Methoden (Schikanen; Spekulation mit der Gesundheit der Patienten) anwandten und anwenden. Nicht zu teilen ist die Auffassung des Erstgerichtes, daß "Schikane" als Rechtsmißbrauch nicht den Vorwurf der Illegalität bedeute. Die Vorgangsweise der Kläger mag aus verschiedenen Gründen angreifbar und aufgrund der von der Verfassung eingeräumten Meinungsfreiheit kritikfähig sein. Insoweit die bekämpften Äußerungen Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts darstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Die Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. Bei wertenden Äußerungen kann auch massiv in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein vergleiche EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Es dürfen aber nicht die Grenzen zuässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzeß). Bei Anwendung dieser Grundsätze schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Kläger aus. Ihre Honorargestaltung war nicht rechtswidrig. Wenn sie damit offenkundig Druck für eine künftige Honorarvereinbarung mit dem Sozialversicherungsträger erzeugen wollten, durfte dies wegen der damit verbundenen Nachteile für die Patienten kritisiert werden. Die einer Beschimpfung gleichkommende Wortwahl im Artikel der Beklagten überschreitet allerdings das Maß zulässiger Kritik. Der Sicherungsantrag ist daher berechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der Kläger auf § 393 EO, hinsichtlich des Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der Kläger auf Paragraph 393, EO, hinsichtlich des Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.

Anmerkung

E53126 06A00219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00021.99B.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0060OB00021_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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