RS OGH 1999/7/13 4Ob138/99v, 4Ob55/00t, 6Ob114/00h, 6Ob266/00m, 6Ob197/02t, 6Ob95/03v, 6Ob14/03g, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 BII
UWG §7 C

Rechtssatz

Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v
    Veröff: SZ 72/118
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
  • 6 Ob 114/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
    Vgl; Beisatz: Hat der der Äußerung zugrundeliegende Sachverhalt das Tatbestandselement des Vorsatzes nicht indiziert, kann die Bezeichnung "Verbrecher" nicht als bloße juristische Wertung abgetan werden, sondern ist bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. (T1)
    Veröff: SZ 73/117
  • 6 Ob 266/00m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 266/00m
    Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T2)
  • 6 Ob 197/02t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 197/02t
  • 6 Ob 95/03v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 95/03v
  • 6 Ob 14/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 14/03g
  • 6 Ob 209/04k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 209/04k
  • 6 Ob 41/05p
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 41/05p
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Beisatz: Hier: Behauptungen „Sollte der Geschäftsführer der Klägerin seine Tätigkeit als ÖSV-Präsident auch zum Nutzen seiner Unternehmen einsetzen, wäre dies nach dem Gutachten rechtlich bedenklich." und „Das Zusammenspiel zweier Firmen sowie die Funktion als Ehrenpräsident des ÖSV ermögliche Praktiken, die wettbewerbsschädigend und damit unzulässig sein könnten." sind in unmittelbarem räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Rechtsgutachten eines namentlich genannten Autors Werturteile. (T3)
  • 6 Ob 197/05x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 197/05x
    Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T4)
    Beisatz: Ob ein Verhalten in einem Vergabeverfahren wettbewerbswidrig ist oder eine Kontaktaufnahme auf Erlangung wettbewerbswidriger Vorteile gerichtet ist, kann nicht einfach aus dem Gesetz abgeleitet werden; eine Aussage darüber beruht daher auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung und gibt eine subjektive Überzeugung wieder, die nicht wahr oder unwahr sein kann. (T5)
    Beisatz: Ob ein Verhalten eines Geschädigten dessen Mitverschulden begründet und ob die Rechtskraft eines Zwischenurteiles, das über einen Mitverschuldenseinwand nicht ausdrücklich abspricht, die Prüfung dieses Einwands ausschließt, kann nicht einfach aus dem Gesetz abgelesen werden; eine Aussage darüber beruht daher auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung und gibt eine subjektive Überzeugung wieder, auch wenn diese mangels Kenntnis irrig ist. (T6)
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
  • 6 Ob 239/07a
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 239/07a
    Beis wie T2
  • 6 Ob 236/09p
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 236/09p
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
  • 6 Ob 201/15z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 201/15z
    Beisatz: Hier: Äußerungen zum Inhalt des Rechnungsabschlusses einer Gemeinde. (T7)
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Beisatz: Hier: Die Äußerung eines Arztes, eine bestimmte Klausel in einer von der Ärztekammer verfassten Mustervereinbarung sei „standeswidrig“, ist ein persönlicher Wertungsakt, da die Frage der Standeswidrigkeit hier nicht einfach und zweifelsfrei aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. (T8)
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
  • 4 Ob 211/19m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112211

Im RIS seit

12.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten