Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Arnold F*****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Hermann S*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7. Mai 1998, GZ 17 R 70/98h-14, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 9. Februar 1998, GZ 6 Cg 11/98t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende und gefährdete Partei hat dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit 8.112 S (darin enthalten 1.352 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Präsident des Hausärzteverbandes, Vorstandsmitglied der Ärztekammer und als einziger Arzt in E***** tätig. Der Beklagte ist Bezirksbauernratsobmann.
Zwischen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Ärztekammer Niederösterreich bestand im maßgebenden Zeitraum (November 1997) kein Vertrag über die Ärztehonorare. Es stand jedem Arzt frei, die Honorarhöhe für Leistungen an Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu bestimmen. Nach Kündigung der Honorarvereinbarung zwischen der Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern kam es zu einer Empfehlung der Österreichischen Ärztekammer bzw der Ärztekammer Niederösterreich, diese Tarife wie zuvor beizubehalten. Bei einer außerordentlichen Bezirksärztesitzung des Hausärzteverbandes wurde nach Kündigung der Honorarvereinbarung eine bezirkseinheitliche Erhöhung der bisherigen Tarife um 20 % beschlossen. Aufgrund dieses Beschlusses verrechneten einige Ärzte, darunter auch der Kläger, um 20 %, einige Ärzte aber auch nur um 10 % erhöhte Tarife. Die übrigen Ärzte nahmen keine Erhöhung vor bzw machten eine Erhöhung wieder rückgängig. Es konnte nicht festgestellt werden, daß Ärzte eine Honorarerhöhung um mehr als 20 % durchgeführt haben. Etwa 2/3 der bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherten sind über 65 Jahre alt und leben im ländlichen Bereich.
Am 25. 11. 1997 richtete der Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
".......
Bedauerlicherweise verweigern Sie seit kurzem die Abrechnung ihrer Patientenhonorare zu Krankenkassentarifen und verrechnen die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes. Damit nützen Sie die Notlage bäuerlicher Patienten zu Ihrer persönlichen Einkommensmaximierung.
Gerade weil Sie ein hoher Ärztekammerfunktionär sind, sollten Sie Politik und Patientenwohl auseinanderhalten können.
Namens des Bauernbundes des Bezirks M***** darf ich Ihnen mein Mißfallen mitteilen und ersuche Sie, so wie Ihre ärztlichen Kollegen, zur herkömmlichen Verrechnungspraxis zurückzukehren. Bis dahin werde ich dafür sorgen, daß Patienten bei ihrer Arztwahl wissen, worauf sie sich einlassen.
Mit der Hoffnung, daß bald wieder geordnete Verhältnisse zwischen Arzt und Patienten einkehren, zeichne ich......."
Der Kläger brachte in seiner auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gerichteten Klage sowie im damit verbundenen Sicherungsantrag vor, der Inhalt des Schreibens sei ehrenrührig und gefährde seinen wirtschaftlichen Ruf als Arzt. Außerdem seien die Behauptungen in diesem Schreiben tatsachenwidrig. Es sei insbesondere unrichtig, daß der Kläger die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes verrechne. Die Behauptungen im Schreiben seien völlig aus der Luft gegriffen, dem Beklagten sei die Unrichtigkeit seiner Behauptungen bekannt, zumindest wäre es ihm ein leichtes gewesen, sich über die wirkliche Sachlage zu informieren. Das Schreiben sei nicht nur an den Kläger versendet, sondern auch dritten Personen zugänglich gemacht worden. Kreditschädigend und ehrenrührig sei die Behauptung, der Kläger würde die Notlage bäuerlicher Patienten zur persönlichen Einkommensmaximierung nützen. Der Kläger stütze seinen Unterlassungsanspruch auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Es bestehe die Gefahr, daß der Beklagte entsprechend seiner Ankündigung erneut zu ehrverletzenden Äußerungen greifen werde.Der Kläger brachte in seiner auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gerichteten Klage sowie im damit verbundenen Sicherungsantrag vor, der Inhalt des Schreibens sei ehrenrührig und gefährde seinen wirtschaftlichen Ruf als Arzt. Außerdem seien die Behauptungen in diesem Schreiben tatsachenwidrig. Es sei insbesondere unrichtig, daß der Kläger die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes verrechne. Die Behauptungen im Schreiben seien völlig aus der Luft gegriffen, dem Beklagten sei die Unrichtigkeit seiner Behauptungen bekannt, zumindest wäre es ihm ein leichtes gewesen, sich über die wirkliche Sachlage zu informieren. Das Schreiben sei nicht nur an den Kläger versendet, sondern auch dritten Personen zugänglich gemacht worden. Kreditschädigend und ehrenrührig sei die Behauptung, der Kläger würde die Notlage bäuerlicher Patienten zur persönlichen Einkommensmaximierung nützen. Der Kläger stütze seinen Unterlassungsanspruch auf Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB. Es bestehe die Gefahr, daß der Beklagte entsprechend seiner Ankündigung erneut zu ehrverletzenden Äußerungen greifen werde.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Tatsache, daß der Kläger einen 20 %igen Zuschlag zum Honorar verrechne, sei wahr. Der Beklagte habe in seiner Funktion als Bezirksbauernratsobmann dieses Schreiben nicht deswegen verfaßt, um dem Kläger Schaden zuzufügen, sondern um ihn darauf hinzuweisen, daß er so wie seine Kollegen die herkömmliche Verrechnungspraxis, also ohne Hinzurechnung eines 20 %igen Zuschlages, zur Anwendung bringen solle. Die Wortwahl ".....nützen Sie die Notlage bäuerlicher Patienten zu Ihrer persönlichen Einkommensmaximierung" sei sachliche Kritik und keine beleidigende oder ehrenrührige Aussage. Schließlich habe der Beklagte das Schreiben nur an den Kläger persönlich gerichtet und anderen Personen nicht zugänglich gemacht.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es beurteilte den im wesentlichen schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die im Schreiben des Beklagten enthaltene Behauptung, der Kläger berechne die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes, nicht unrichtig sei. Diese Aussage sei nicht so formuliert, daß der Kläger der einzige Arzt im Bezirk sei, der um 20 % erhöhte Tarife verrechne. Eine Beleidigung liege nicht vor, diese könne nur im Vorwurf der Geldgier oder im Vorwurf der Ausbeutung oder des Ausnützens von Notfällen bestehen. Einen solchen Schluß lasse das Schreiben jedoch nicht zu, da der Beklagte darin nur davon spreche, daß der Kläger die Notlage bäuerlicher Patienten nütze, nicht jedoch, daß er die Patienten ausnütze. Schließlich sei das gesamte Schreiben unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktionen der Beteiligten zu beurteilen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte seien für ihre Interessenvertretungen öffentlich tätig und in den Medien präsent. In solchen Funktionen sei bei der Bewertung einer geäußerten Kritik ein nicht zu strenger Maßstab anzulegen, es sei vielmehr innerhalb von Funktionärskreisen eine schärfere Formulierung als üblich und notwendig zuzulassen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es vertrat die Auffassung, daß es der Lehre und Rechtsprechung entspreche, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen allein nach der Sonderbestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen, während der erste Absatz dieser Gesetzesstelle nur für jene Ehrenbeleidigungen im engeren Sinn gelten könne, die nicht unter die Sonderform des zweiten Absatzes fallen. Das Schreiben des Beklagten sei daher im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Die Behauptungen des Beklagten in seinem Schreiben seien wahr. Daß der Kläger um 20 % erhöhte Honorare verlange, stehe fest. Auch die Äußerung, der Kläger nütze die Notlage der bäuerlichen Patienten zur persönlichen Einkommensmaximierung, sei ihrem Inhalt nach nicht unrichtig. Ihr sei auch nicht der Vorwurf des Ausnützens, also der Geldgier, zu entnehmen. Schließlich habe der Beklagte den Inhalt seines Schreibens nicht verbreitet, weil der Brief ausschließlich an den Kläger gerichtet gewesen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es vertrat die Auffassung, daß es der Lehre und Rechtsprechung entspreche, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen allein nach der Sonderbestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beurteilen, während der erste Absatz dieser Gesetzesstelle nur für jene Ehrenbeleidigungen im engeren Sinn gelten könne, die nicht unter die Sonderform des zweiten Absatzes fallen. Das Schreiben des Beklagten sei daher im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beurteilen. Die Behauptungen des Beklagten in seinem Schreiben seien wahr. Daß der Kläger um 20 % erhöhte Honorare verlange, stehe fest. Auch die Äußerung, der Kläger nütze die Notlage der bäuerlichen Patienten zur persönlichen Einkommensmaximierung, sei ihrem Inhalt nach nicht unrichtig. Ihr sei auch nicht der Vorwurf des Ausnützens, also der Geldgier, zu entnehmen. Schließlich habe der Beklagte den Inhalt seines Schreibens nicht verbreitet, weil der Brief ausschließlich an den Kläger gerichtet gewesen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zur Überprüfung der Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinne des § 1330 ABGB zu verstehen sei, zulässig.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zur Überprüfung der Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinne des Paragraph 1330, ABGB zu verstehen sei, zulässig.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß seinem Sicherungsantrag stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise wird dessen Abweisung beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig, weil es auf die vom Rekursgericht als rechtserheblich beurteilte Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinn des § 1330 ABGB zu verstehen ist, nicht ankommt.Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig, weil es auf die vom Rekursgericht als rechtserheblich beurteilte Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinn des Paragraph 1330, ABGB zu verstehen ist, nicht ankommt.
Der vom Kläger gerügten Aktenwidrigkeit kommt keine für die Entscheidung maßgebende Bedeutung zu. Im übrigen handelt es sich bei der insoweit gerügten Feststellung des Erstgerichtes, wonach ein Entwurf des klagegegenständlichen Schreibens vom Kläger (richtig: Beklagten) dem Schriftführer Dr. L***** zur Stellungnahme übermittelt wurde, um eine offenkundige Verwechslung der Parteien, wie dies auch der Kläger selbst einräumt.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß er seine Ansprüche auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB gestützt hat. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung. § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Abs 2 leg cit auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Rufschädigende Ehrenbeleidigungen können sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 leg cit verfolgt werden. Zwar ist für die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 1 ABGB die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, ist aber aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu beurteilen (vgl MR 1998, 328; JBl 1996, 111 mwN ua). Der Beklagte hat grundsätzlich die für ihn ungünstigste Auslegung der Äußerung gegen sich gelten zu lassen (MR 1998, 273 mwN ua). Der Verletzte hat in einem solchen Fall nur die Tatsachenverbreitung, der beklagte Täter aber die Wahrheit seiner Äußerung und die allenfalls fehlende Vorwerfbarkeit, also die mangelnde Rechtswidrigkeit zu beweisen (MR 1998, 273 mwN ua). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18 ua). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Nach der Rechtsprechung kann auch die Verbreitung einer wahren Tatsache eine Ehrenbeleidigung sein, wenn der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen will. Die Rechtswidrigkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Interessen des anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (vgl EvBl 1991/61). In der Rechtsprechung wurde bereits entschieden, daß der Vorwurf der Geldgier den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung darstellen kann (vgl MR 1993, 16).Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß er seine Ansprüche auf Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB gestützt hat. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung. Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Absatz 2, leg cit auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Rufschädigende Ehrenbeleidigungen können sowohl nach Absatz eins, als auch nach Absatz 2, leg cit verfolgt werden. Zwar ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt, ist aber aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu beurteilen vergleiche MR 1998, 328; JBl 1996, 111 mwN ua). Der Beklagte hat grundsätzlich die für ihn ungünstigste Auslegung der Äußerung gegen sich gelten zu lassen (MR 1998, 273 mwN ua). Der Verletzte hat in einem solchen Fall nur die Tatsachenverbreitung, der beklagte Täter aber die Wahrheit seiner Äußerung und die allenfalls fehlende Vorwerfbarkeit, also die mangelnde Rechtswidrigkeit zu beweisen (MR 1998, 273 mwN ua). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18 ua). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Nach der Rechtsprechung kann auch die Verbreitung einer wahren Tatsache eine Ehrenbeleidigung sein, wenn der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen will. Die Rechtswidrigkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Interessen des anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt vergleiche EvBl 1991/61). In der Rechtsprechung wurde bereits entschieden, daß der Vorwurf der Geldgier den Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung darstellen kann vergleiche MR 1993, 16).
Die Frage, ob bestimmte, im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall (vgl JBl 1994, 258). Die Ansicht des Erstgerichtes, die inkriminierten Äußerungen des Beklagten seien noch keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, stellt keine in irgendeiner Richtung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung dar. Der Inhalt des vom Beklagten nur an den Kläger gerichteten Schreibens ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tätigkeit beider Parteien in ihrer jeweiligen Interessenvertretung noch als sachbezogene Kritik im Streit um die Höhe der Ärztehonorare und nicht als Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens zu werten. Dem Kläger wird entgegen seinem Prozeßstandpunkt im Schreiben des Beklagten auch nicht eine unangemessene Erhöhung des Honorars unter sittenwidriger Ausnutzung der Notlage bäuerlicher Patienten vorgeworfen, sondern es wird aus der dem Kläger ebenfalls vorgehaltenen Tatsache, daß er die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes verrechne, lediglich der Schluß auf eine beim Kläger vorliegende Absicht zur persönlichen Einkommensmaximierung gezogen. Ein unehrenhaftes Verhalten oder eine verächtliche Gesinnung wird damit aber dem freiberuflich tätigen Kläger nicht vorgeworfen.Die Frage, ob bestimmte, im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall vergleiche JBl 1994, 258). Die Ansicht des Erstgerichtes, die inkriminierten Äußerungen des Beklagten seien noch keine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, stellt keine in irgendeiner Richtung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung dar. Der Inhalt des vom Beklagten nur an den Kläger gerichteten Schreibens ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tätigkeit beider Parteien in ihrer jeweiligen Interessenvertretung noch als sachbezogene Kritik im Streit um die Höhe der Ärztehonorare und nicht als Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens zu werten. Dem Kläger wird entgegen seinem Prozeßstandpunkt im Schreiben des Beklagten auch nicht eine unangemessene Erhöhung des Honorars unter sittenwidriger Ausnutzung der Notlage bäuerlicher Patienten vorgeworfen, sondern es wird aus der dem Kläger ebenfalls vorgehaltenen Tatsache, daß er die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes verrechne, lediglich der Schluß auf eine beim Kläger vorliegende Absicht zur persönlichen Einkommensmaximierung gezogen. Ein unehrenhaftes Verhalten oder eine verächtliche Gesinnung wird damit aber dem freiberuflich tätigen Kläger nicht vorgeworfen.
Auch die Ansicht der Vorinstanzen, die Behauptung im Schreiben des Beklagten, der Kläger berechne die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes, sei in ihrem Tatsachenkern aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes nicht unrichtig und lasse entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluß zu, daß der Kläger der einzige Arzt im Bezirk sei, der um 20 % erhöhte Tarife verrechne, läßt keine auffallende Fehlbeurteilung erkennen. Der Kläger muß sich aufgrund der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens entgegenhalten lassen, daß er den höchsten (bekannten) Tarif, nämlich einen Aufschlag von 20 %, verrechnet, weil die Verrechnung eines höheren Aufschlages durch andere Ärzte nicht festgestellt werden konnte. Die vom Kläger angestrebte uneingeschränkte Übernahme der von der Rechtsprechung zur "Alleinstellungswerbung" entwickelten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Anspruch nach § 1330 ABGB ist nicht zulässig, weil diese Grundsätze für die Beurteilung irreführender Äußerungen im geschäftlichen Verkehr in der Absicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern, entwickelt wurden, was hier jedoch nicht der Fall ist.Auch die Ansicht der Vorinstanzen, die Behauptung im Schreiben des Beklagten, der Kläger berechne die höchsten bekannten Tarife des Bezirkes, sei in ihrem Tatsachenkern aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes nicht unrichtig und lasse entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluß zu, daß der Kläger der einzige Arzt im Bezirk sei, der um 20 % erhöhte Tarife verrechne, läßt keine auffallende Fehlbeurteilung erkennen. Der Kläger muß sich aufgrund der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens entgegenhalten lassen, daß er den höchsten (bekannten) Tarif, nämlich einen Aufschlag von 20 %, verrechnet, weil die Verrechnung eines höheren Aufschlages durch andere Ärzte nicht festgestellt werden konnte. Die vom Kläger angestrebte uneingeschränkte Übernahme der von der Rechtsprechung zur "Alleinstellungswerbung" entwickelten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB ist nicht zulässig, weil diese Grundsätze für die Beurteilung irreführender Äußerungen im geschäftlichen Verkehr in der Absicht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern, entwickelt wurden, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs wird somit vom Rechtsmittelwerber zur Frage des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung oder einer Rufschädigung im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB weder ausdrücklich noch erkennbar eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, der die im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorausgesetzte, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Die Verneinung des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung oder einer Rufschädigung im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB durch die Vorinstanzen steht mit den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang.Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs wird somit vom Rechtsmittelwerber zur Frage des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung oder einer Rufschädigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB weder ausdrücklich noch erkennbar eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, der die im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorausgesetzte, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Die Verneinung des Vorliegens einer Ehrenbeleidigung oder einer Rufschädigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB durch die Vorinstanzen steht mit den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang.
Auf die vom Rekursgericht als rechtserheblich beurteilte Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinn des § 1330 ABGB zu verstehen ist, kommt es somit nicht mehr an. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs des Klägers daher zurückzuweisen.Auf die vom Rekursgericht als rechtserheblich beurteilte Frage, ob die Übergabe des Entwurfes eines Briefes bereits als Verbreiten im Sinn des Paragraph 1330, ABGB zu verstehen ist, kommt es somit nicht mehr an. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs des Klägers daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf die §§ 78, 402 EO; 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, diente seine Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Als Bemessungsgrundlage für die Honorierung seines Schriftsatzes ist jedoch nur der Wert des zu sichernden Unterlassungsanspruches heranzuziehen, den der Kläger unbekämpft mit S 140.000 angegeben hat.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 78,, 402 EO; 41, 50, 52 Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, diente seine Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Als Bemessungsgrundlage für die Honorierung seines Schriftsatzes ist jedoch nur der Wert des zu sichernden Unterlassungsanspruches heranzuziehen, den der Kläger unbekämpft mit S 140.000 angegeben hat.
Anmerkung
E52833 06A02088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00208.98A.0225.000Dokumentnummer
JJT_19990225_OGH0002_0060OB00208_98A0000_000