Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr. Arnold F*****, 2. Dr. Wolfgang G*****, ***** und 3. Dr. Wolfgang G*****, alle Ärzte für Allgemeinmedizin, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Ö*****, vertreten durch Rechtsanwälte Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft KEG in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 200.000,-- S), infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 1. Juli 1998, GZ 1 R 105/98p-15, womit infolge Rekurses der klagenden Parteien der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Handelsgerichtes vom 9. Februar 1998, GZ 5 Cg 8/98v-4, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß folgende
einstweilige Verfügung
erlassen wird:
Zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Parteien auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen wird der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren verboten, in ihrer Zeitschrift "Der Österreichische Bauernbündler" Artikel zu veröffentlichen, in denen Ärzte, die nach Eintritt des vertragslosen Zustandes mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ihre Honorare für bäuerliche Patienten erhöht haben oder Medikamente über ihre Hausapotheke privat verkaufen
1) als "Kriegsgewinner" oder als "Abkassierer" bezeichnet werden;
2) in denen solchen Ärzten vorgeworfen wird, sich ohne soziale Kompetenz und mit schikanösen Methoden gegen ihre Patienten zu wenden;
3) in denen behauptet wird, die Ärzte würden ihre Monopolstellung rücksichtslos ausspielen oder mit der Gesundheit ihrer Patienten spekulieren; oder
4) in denen sinngleiche Äußerungen wie zu 1) bis 3) enthalten sind.
Die klagenden und gefährdeten Parteien haben ihre Kosten des Provisorialverfahrens aller Instanzen vorläufig selbst zu tragen.
Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien hat ihre Kosten des Provisorialverfahrens aller Instanzen endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Kläger und gefährdeten Parteien (im folgenden kurz Kläger genannt) sind in ländlichen Gemeinden in Niederösterreich niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin (sog praktische Ärzte). Sie waren Vertragsärzte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB). Der zwischen dieser und der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossene Vertrag über die Arzthonorare wurde per 23. 10. 1997 aufgekündigt. Bis zur Beendigung des vertragslosen Zustandes Ende Juni 1998 verrechnete ein Teil der Ärzte den bei der SVB versicherten Patienten höhere als die mit der SVB tariflich vereinbarten und mit dieser abgerechneten Honorare.
Dagegen setzte sich die Interessenvertretung der Bauern zur Wehr. Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien (in der Folge nur mehr Beklagte genannt) ist Medieninhaberin der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "Der österreichische Bauernbündler". In der Ausgabe dieser Zeitschrift vom 4. 12. 1997 erschien folgender Artikel:
Bezugnehmend auf diesen Artikel begehren die Kläger zur Sicherung eines mit der Klage erhobenen identen Unterlassungsbegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, in ihrer Zeitschrift Artikel zu veröffentlichen, in denen aus dem Spruch der Revisionsrekursentscheidung ersichtliche Äußerungen enthalten sind.
Die Kläger brachten dazu im wesentlichen vor, sie gehörten zu jenen Landärzten, die nach Eintritt des vertragslosen Zustandes ihr Honorar erhöht und Medikamente über ihre Hausapotheke verkauft hätten. Dieses Vorgehen sei rechtlich gedeckt und im Hinblick auf einen von den Ärzten zu tragenden bürokratischen Mehraufwand und da mit Jahresbeginn der Vorsteuerausgleich für Ärzte weggefallen sei, auch sachlich gerechtfertigt. Die Kläger seien von den im inkriminierten Zeitungsartikel der Beklagten aufgestellten ehrenrührigen und rufschädigenden Äußerungen betroffen. Sie seien aufgrund des Artikels bereits mehrmals von Patienten in einer Art angesprochen worden, die deutlich gezeigt habe, daß die Kläger mit dem Artikel in Verbindung gebracht würden. Die Bezeichnungen "Kriegsgewinner" und "Abkassierer" legten den Schluß nahe, daß die betreffenden Ärzte ungerechtfertigt Honorare kassierten. Daß dies unrichtig sei, hätte dem verantwortlichen Redakteur bei gebotener Sorgfalt bekannt sein müssen. Es sei jederzeit damit zu rechnen, daß die von der Beklagten geführte Medienkampagne fortgesetzt werde.
Die beklagte Partei beantragte den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Österreichische wie die Niederösterreichische Ärztekammer hätten die Patienten dahin informiert, daß sich durch den vertragslosen Zustand mit der SVB finanziell nichts ändern werde, da die Ärzte weiter den Tarif der SVB verrechnen würden. Ein großer Teil der Ärzte habe sich auch daran gehalten. Ein geringer Teil der Ärzte habe aber die Tarife bis zu 20 % und noch mehr erhöht und Medikamente über ihre Hausapotheken ohne Ausstellung eines Rezepts privat verkauft. Deshalb - um die österreichischen und speziell die niederösterreichischen Landwirte entsprechend zu informieren - sei der von einem Angestellten der SVB gestaltete inkriminierte Artikel veröffentlicht worden, dessen Inhalt wahr sei. Gewinner des vertragslosen Zustandes seien nämlich die Ärzte. Die Bezeichnung "Kriegsgewinner" sei im übertragenen Sinn zu verstehen, zumal die Ärzteschaft von einem "Krieg der Bauern gegen die Ärzte" gesprochen und in Publikationen die Bauernvertreter als "Lügner und Roßtäuscher" bezeichnet habe. Die Kläger seien Funktionäre einer wahlwerbenden Gruppe zur Ärztekammerwahl, die in standespolitischer Opposition zu den Empfehlungen der Ärztekammer stehe. Die Ausdrucksweise im bekämpften Artikel sei im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zulässig. Die Zeitschrift "Der österreichische Bauernbündler" vertrete die Interessen der österreichischen und niederösterreichischen Landwirte (Pflichtversicherte der SVB). Wenn Ärzte bei sinkendem Einkommen der Bauern ihre Honorare legal um bis zu 20 % erhöhten, sei die Bezeichnung "Abkassierer" gerechtfertigt. Diesen Ärzten dürfe "soziale Kompentenz" abgesprochen werden.
Selbst wenn man aber von einer tatsächlichen (Kollektiv-)Beleidigung ausgehen könnte, seien die Kläger nicht aktiv klagslegitimiert. Die Kläger seien nämlich aufgrund des Artikels für den Durchschnittsleser nicht identifizierbar und damit nicht betroffen. Laut Auskunft der Österreichischen Ärztekammer seien in Österreich insgesamt 16.966 Ärzte niedergelassen, hievon 2.903 in Niederösterreich. In Österreich gebe es 6.407 und in Niederösterreich 1.315 niedergelassene praktische Ärzte. Vor der Vertragsaufkündigung hätten in Österreich
8.794 und in Niederösterreich 1.623 Ärzte Verträge mit der SVB gehabt. Von den Vertragsärzten seien in ganz Österreich 3.715 und in Niederösterreich 799 praktische Ärzte niedergelassen gewesen. Die betroffene Berufsgruppe sei so groß, daß der einzelne Arzt sich nicht kollektiv beleidigt fühlen könne. Der Durchschnittsleser müsse davon ausgehen, daß vielleicht 10 bis 20 % der Ärzte sich nicht an die Empfehlungen der Ärztekammer hielten und die kritisierten Honorarerhöhungen vorgenommen hätten. Dies wären österreichweit 800 bis 1.700 Ärzte, in Niederösterreich 160 bis 320 bzw bei praktischen Ärzten 370 bis 750 in Österreich und 80 bis 160 in Niederösterreich. Für den Durchschnittsleser des Artikels seien die Kläger nicht identifizierbar gewesen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es beurteilte den Inhalt des inkriminierten Artikels im wesentlichen dahin, es sei die Wahrheit berichtet und in gerade noch vertretbarer und nicht beleidigender Weise kritisiert worden. Hinsichtlich des dritten Punktes des Sicherungsbegehrens seien die Kläger vom Inhalt des Artikels nicht betroffen, weil sie kein Vorbringen in der Richtung erstattet hätten, daß sie zur Gruppe von Ärzten gehörten, die aufgrund des Patientenvertrauens und der dünnen Versorgung mit Ärzten im ländlichen Bereich eine "Monopolstellung" genießen würden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Es ergänzte den festgestellten Sachverhalt aufgrund der mit der Äußerung der Beklagten zur Bescheinigung der mangelnden Aktivlegitimation der Kläger vorgelegten Beil./1 und 3 wie folgt:
"Per 23. 1. 1998 waren in Österreich insgesamt 16.966, in Wien 5.531 und in Niederösterreich 2.903 Ärzte niedergelassen. Davon sind in Österreich insgesamt 6.407, in Wien 1.562 und in Niederösterreich
1.315 Ärzte für Allgemeinmedizin (praktische Ärzte).
Per 9. 1. 1998 gab es in Österreich insgesamt 8.794, in Wien 1.820 und in Niederösterreich 1.623 ehemalige SVB-Vertragsärzte. Hievon sind in Österreich insgesamt 3.715, in Wien 490 und in Niederösterreich 799 Ärzte für Allgemeinmedizin".
Das Rekursgericht erachtete den Einwand, die Kläger seien nicht aktiv klagslegitimiert für berechtigt. Das Problem der Aktivlegitimation bei ehrverletzenden Äußerungen über ein ganzes Kollektiv ähnle dem Problem der "Kollektivbeleidigung" im Ehrenstrafrecht, bei der sich der Täter darauf beschränke, nur den Personenkreis zu bezeichnen, auf den sich seine abfällige Äußerung beziehe. In einem solchen Fall werde die Privatanklagebefugnis des einzelnen bejaht, soferne der angegriffene Personenkreis einigermaßen überschaubar und begrenzbar sei und sich als verhältnismäßig kleines Kollektiv von der Allgemeinheit deutlich abhebe. Diese Erwägungen seien auch für den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz maßgebend.
Abgrenzungskriterium sei, ob nach Ansicht der Verkehrskreise eine Bezugnahme auch auf den einzelnen nicht ausgeschlossen werden könne und somit das Kollektiv so abgrenzbar und überschaubar sei, daß der Vorwurf auch in bezug auf den einzelnen ernst genommen werden könne. Dies treffe auf die Kläger nicht zu, weil im inkriminierten Artikel kein einziger Arzt namentlich genannt sei und sich die Vorwürfe gegen jenen Teil der Ärzte richteten, die angesichts des vertragslosen Zustandes ihre Honorare erhöht und/oder Medikamente über ihre Hausapotheke privat zu erhöhten Preisen verkauft haben. Für den Durchschnittsleser sei nicht erkennbar gewesen, daß die Kläger zu diesem Kreis von höchstens 10 % aller ehemaligen SVB-Vertragsärzte (österreichweit 879 Ärzte) gehörten. Die Kläger seien aufgrund des Artikels nicht identifizierbar und daher nicht konkret betroffen gewesen. Für die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung des betroffenen Kollektivs auf die ehemaligen SVB-Vertragsärzte für Allgemeinmedizin in Niederösterreich bestünden nach dem Inhalt des Artikels keine Anhaltspunkte, zumal dort nur von den Ärzten - bezogen auf ganz Österreich - allgemein die Rede sei. Daß sich die Kläger durch die Einbringung der gegenständlichen Klage als dem kleinen Kollektiv jener vom inkludierten Artikel betroffenen Ärzte angehörig deklarierten, vermöge ihre Aktivlegitimation ebensowenig zu rechtfertigen, wie der von ihnen behauptete Umstand, daß sie aufgrund des Artikels bereits mehrmals von Patienten angesprochen worden seien.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (erkennbar: jeweils) 52.000,-- S, nicht jedoch 260.000,-- S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Antrag der Kläger gemäß § 508 Abs 1 ZPO änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch aber dahin ab, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, weil die Frage, ob der im inkriminierten Artikel der Beklagten enthaltene Vorwurf sich erkennbar gegen die Kläger richte, einen Grenzfall betreffe und ein gleichgelagerter Fall vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden worden sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes (erkennbar: jeweils) 52.000,-- S, nicht jedoch 260.000,-- S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Antrag der Kläger gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch aber dahin ab, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, weil die Frage, ob der im inkriminierten Artikel der Beklagten enthaltene Vorwurf sich erkennbar gegen die Kläger richte, einen Grenzfall betreffe und ein gleichgelagerter Fall vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß sich der 6. Senat des Obersten Gerichtshofes erst vor wenigen Tagen mit einem wörtlich dem vorliegenden entsprechenden Sicherungsantrag zweier ebenfalls in niederösterreichischen Landgemeinden niedergelassener Ärzte der Allgemeinmedizin gegen die Beklagte zu befassen hatte, wobei dieses Verfahren ebenfalls den hier inkriminierten Zeitungsartikel vom 4. 12. 1997 zum Gegenstand hatte. Die Parteienvertreter dieses Parallelverfahrens waren dieselben wie im vorliegenden Fall; ihre Schriftsätze waren weitestgehend inhaltsgleich. Dort wie hier wurde der Sicherungsantrag von den Vorinstanzen mit im wesentlichen völlig gleichen Begründungen mangels Aktivlegitimation der Kläger abgewiesen. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung waren mit dem gegenständlichen Rechtsmittel bzw der gegenständlichen Rechtsmittelgegenschrift weitestgehend wortgleich, sodaß der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall mit denselben Argumenten konfrontiert ist.
Der - in etwas geänderter Zusammensetzung erkennende - Senat kann daher seine bereits zu 6 Ob 21/99b gemachten Ausführungen zu den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholen.
Wie schon im Parallelverfahren bekämpfen auch hier die Revisionsrekurswerber die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kläger räumen ein, daß es dem Rekursgericht grundsätzlich nicht verwehrt ist, ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Beklagte hätte aber das den ergänzenden Feststellungen - in Verbindung mit den dazu vorgelegten Beilagen - zugrundeliegenden Vorbringen in ihrer Äußerung mit Schriftsatz vom 3. 2. 1998 erstattet, ohne daß die Kläger Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen. Da die erste Instanz den Antrag der Kläger auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus anderen Gründen abgewiesen habe, seien die Kläger auch nicht veranlaßt gewesen, im Rekurs auf die betreffenden Behauptungen der Beklagten näher einzugehen. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daneben aber auch gegen den Grundsatz des fair trial, der gemäß Artikel 6 MRK Verfassungsrang genieße.Wie schon im Parallelverfahren bekämpfen auch hier die Revisionsrekurswerber die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes als nichtig gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kläger räumen ein, daß es dem Rekursgericht grundsätzlich nicht verwehrt ist, ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Beklagte hätte aber das den ergänzenden Feststellungen - in Verbindung mit den dazu vorgelegten Beilagen - zugrundeliegenden Vorbringen in ihrer Äußerung mit Schriftsatz vom 3. 2. 1998 erstattet, ohne daß die Kläger Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen. Da die erste Instanz den Antrag der Kläger auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus anderen Gründen abgewiesen habe, seien die Kläger auch nicht veranlaßt gewesen, im Rekurs auf die betreffenden Behauptungen der Beklagten näher einzugehen. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daneben aber auch gegen den Grundsatz des fair trial, der gemäß Artikel 6 MRK Verfassungsrang genieße.
Eine Nichtigkeit des Verfahrens beider Vorinstanzen liegt nicht vor:
Im Provisorialverfahren ist das Gericht erster Instanz nicht verpflichtet, dem Sicherungswerber die Äußerung des Beklagten zu einer Gegenäußerung zuzustellen. Das Verfahren erster Instanz ist im Gegensatz zum kontradiktorischen Zivilprozeß keineswegs zwingend zweiseitig. § 55 Abs 1 letzter Satz EO stellt klar, daß den zu befragenden Personen (also auch den Parteien) nicht Gelegenheit gegeben werden muß, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Die im Zivilprozeß für Beweisaufnahmen vorgeschriebenen Formvorschriften müssen im Provisorialverfahren, dessen Zweck in einer beschleunigten Beweisaufnahme und Entscheidung besteht, nicht eingehalten werden. Schon aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof bei der Unterlassung der Einholung einer Gegenäußerung einen Verstoß gegen Art 6 MRK verneint (ÖBl 1990, 33 mwN). Diese für das Verfahren erster Instanz geäußerte Ansicht gilt auch für zulässige Beweisergänzungen durch das Rekursgericht aufgrund von vorgelegten Urkunden. Das Gericht zweiter Instanz tritt in einem solchen Fall bei der Sammlung des Prozeßstoffes an die Stelle des Gerichtes erster Instanz.Im Provisorialverfahren ist das Gericht erster Instanz nicht verpflichtet, dem Sicherungswerber die Äußerung des Beklagten zu einer Gegenäußerung zuzustellen. Das Verfahren erster Instanz ist im Gegensatz zum kontradiktorischen Zivilprozeß keineswegs zwingend zweiseitig. Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz EO stellt klar, daß den zu befragenden Personen (also auch den Parteien) nicht Gelegenheit gegeben werden muß, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Die im Zivilprozeß für Beweisaufnahmen vorgeschriebenen Formvorschriften müssen im Provisorialverfahren, dessen Zweck in einer beschleunigten Beweisaufnahme und Entscheidung besteht, nicht eingehalten werden. Schon aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof bei der Unterlassung der Einholung einer Gegenäußerung einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK verneint (ÖBl 1990, 33 mwN). Diese für das Verfahren erster Instanz geäußerte Ansicht gilt auch für zulässige Beweisergänzungen durch das Rekursgericht aufgrund von vorgelegten Urkunden. Das Gericht zweiter Instanz tritt in einem solchen Fall bei der Sammlung des Prozeßstoffes an die Stelle des Gerichtes erster Instanz.
In ihrer Rechtsrüge vertreten die Revisionsrekurswerber die Ansicht, daß sie vom bekämpften Artikel konkret betroffen und für das Publikum identifizierbar gewesen seien, sodaß ihre Aktivlegitimation unabhängig von der Zahl der betroffenen Ärzte (bei denen es sich in Niederösterreich ohnehin nur um 20 bis 30 handle) zu bejahen sei. Die Rechtsprechung und Lehre im Ehrenstrafrecht zur Frage der Kollektivbeleidigung sei nicht ohne weiteres auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz übertragbar.
Wie bereits zu 6 Ob 21/99b ausgeführt, hatte sich der erkennende Senat erst jüngst mit der Frage der individuellen Betroffenheit einzelner Mitglieder eines in seiner Ehre angegriffen Kollektivs zu befassen (6 Ob 218/98x). Die beleidigende Äußerung richtete sich damals gegen ein namentlich nicht genanntes Mitglied eines aus sieben Personen bestehenden Kollektivs. Für das breite Publikum (die bekämpften Äußerungen erfolgten in verschiedenen Medien) war nicht erkennbar, gegen welche der sieben möglichen Personen sich der Vorwurf konkret richtete. Nach dem Sachverhaltssubstrat der Äußerung war eine Identifizierung aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten möglich. Der erkennende Senat bejahte die Aktivlegitimation aller Miglieder des Kollektivs und führte dazu aus:
"Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 ABGB ist derjenige legitimiert, in dessen Ehre mit ehrenrührigen Behauptungen eingegriffen wird. Wenn sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt. Diese Ansicht wird sowohl im Bereich des Strafrechtes (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz 6; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil3 I Rz 77 f; 10 Os 196, 197/77) als auch des Zivilrechtes (Korn/Neumayer, Persönlichkeits- schutz 51 f; MR 1993, 16) vertreten. Das Kriterium der "Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Ein Pauschalvorwurf gegen alle Mitglieder einer mehrere tausend Mitglieder zählenden Vereinigung hat für den einzelnen nicht das Gewicht, das bei einem Vorwurf gegen eine Vereinigung mit nur wenigen Personen anzunehmen wäre. Der Grad der persönlichen Betroffenheit verringert sich, je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es hier aber nicht um eine Kollektivbeleidigung, sondern um den gegen eine einzelne Person erhobenen Vorwurf geht, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar ist. Die Identifizierungsmöglichkeit ist aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten gegeben, sodaß schon aus diesem Grund die Aktivlegitimation bejaht werden kann. Der Täter hätte auf jeden Fall zu haften, wenn die Ehrenbeleidigung nur im Kreis der im Museum tätigen Personen geäußert worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung schon, daß die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (Korn/Neumayer aaO 67; MR 1988, 84 uva). Es ist nicht einzusehen, warum sich der Täter dadurch entlasten könnte, daß er die ehrenrührigen Behauptungen daneben auch einem größeren Personenkreis zugänglich macht"."Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB ist derjenige legitimiert, in dessen Ehre mit ehrenrührigen Behauptungen eingegriffen wird. Wenn sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt. Diese Ansicht wird sowohl im Bereich des Strafrechtes (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz 6; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil3 römisch eins Rz 77 f; 10 Os 196, 197/77) als auch des Zivilrechtes (Korn/Neumayer, Persönlichkeits- schutz 51 f; MR 1993, 16) vertreten. Das Kriterium der "Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Ein Pauschalvorwurf gegen alle Mitglieder einer mehrere tausend Mitglieder zählenden Vereinigung hat für den einzelnen nicht das Gewicht, das bei einem Vorwurf gegen eine Vereinigung mit nur wenigen Personen anzunehmen wäre. Der Grad der persönlichen Betroffenheit verringert sich, je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es hier aber nicht um eine Kollektivbeleidigung, sondern um den gegen eine einzelne Person erhobenen Vorwurf geht, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar ist. Die Identifizierungsmöglichkeit ist aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten gegeben, sodaß schon aus diesem Grund die Aktivlegitimation bejaht werden kann. Der Täter hätte auf jeden Fall zu haften, wenn die Ehrenbeleidigung nur im Kreis der im Museum tätigen Personen geäußert worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung schon, daß die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (Korn/Neumayer aaO 67; MR 1988, 84 uva). Es ist nicht einzusehen, warum sich der Täter dadurch entlasten könnte, daß er die ehrenrührigen Behauptungen daneben auch einem größeren Personenkreis zugänglich macht".
An den zitierten Grundsätzen ist festzuhalten. Sie sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden:
Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des einzelnen durch eine gegen eine große Zahl von Personen gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des einzelnen. Ob diese zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen (vgl § 1297 ABGB) als Adressaten der Äußerung, oder - wie es der 4. Senat (in MR 1993, 16) in Anlehnung an die Grundsätze im Wettbewerbsrecht formulierte - nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist. Danach könnte es aber hier nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vorwurf nicht gegen ein gewissermaßen anonymes Kollektiv mit der impliciten Einschränkung, daß es auch vom Vorwurf nicht betroffene Ausnahmen geben könne, sondern gegen Einzelpersonen richtet, die zwar nicht namentlich genannt, aber unschwer identifizierbar sind. Die leichte Identifizierbarkeit ist ja der Sinn der bekämpften Publikation, die den Lesern und Patienten offen einen Arztwechsel nahelegt. Das vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Kriterium der Überschaubarkeit ist ebenfalls nur ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist. Die im Ehrenstrafrecht in Lehre und Rechtsprechung aufzufindenden Beispiele (vgl die bei Korn/Neumayer aaO 51 f angeführten Beispiele) lassen zwar ein einschränkende Auslegung nach dem Kriterium der Überschaubarkeit erkennen (die Klagebefugnis wurde beispielsweise bei einem gegen eine politische Landespartei gerichteten Vorwurf für alle 70 Mitglieder des Parteigremiums bejaht; eine absolute Obergrenze, ab welcher Anzahl von einem "anoymen" Kollektiv unter Ausschluß der Klagebefugnis der einzelnen Mitglieder auszugehen ist, ist der strafgerichtlichen Praxis nicht zu entnehmen). Ihnen lag aber jeweils eine pauschale Beleidigung des gesamten Kollektivs zugrunde, während hier nicht das betroffene Kollektiv (die gesamte Ärzteschaft Österreichs oder alle praktischen Ärzte Österreichs) pauschal vom Vorwurf betroffen ist, sondern vielmehr nur ein leicht identifizierbarer kleiner Teil des Kollektivs. Daß sich der Vorwurf konkret gegen einzelne Mitglieder des Kollektivs richtet, ist ein geradezu zwingendes Auslegungsergebnis. Die persönliche Betroffenheit jedes Arztes, der von seinen Patienten im vertragslosen Zustand gegenüber den früheren Tarifen nunmehr höhere Honorare gefordert hat, ist eben dieselbe, als wenn im Artikel der Beklagten die (alle) Ärzte mit der kritisierten Vorgangsweise namentlich angeführt worden wären. In diesem Fall wäre zwar das breite Publikum konkret durch die Namensnennung informiert worden, wer mit der Kritik konkret gemeint ist, während bei einer Kritik ohne Namensnennung eben nur eine Identifizierbarkeit für die Personen besteht, die mit den Ärzten, die höhere Honorare verlangen, in Kontakt sind oder in Kontakt treten. Der Unterschied ist aber lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifikation vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber im Sinne der zitierten Vorentscheidung die persönliche Betroffenheit und die im § 1330 ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben.Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des einzelnen durch eine gegen eine große Zahl von Personen gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des einzelnen. Ob diese zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen vergleiche Paragraph 1297, ABGB) als Adressaten der Äußerung, oder - wie es der 4. Senat (in MR 1993, 16) in Anlehnung an die Grundsätze im Wettbewerbsrecht formulierte - nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist. Danach könnte es aber hier nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vorwurf nicht gegen ein gewissermaßen anonymes Kollektiv mit der impliciten Einschränkung, daß es auch vom Vorwurf nicht betroffene Ausnahmen geben könne, sondern gegen Einzelpersonen richtet, die zwar nicht namentlich genannt, aber unschwer identifizierbar sind. Die leichte Identifizierbarkeit ist ja der Sinn der bekämpften Publikation, die den Lesern und Patienten offen einen Arztwechsel nahelegt. Das vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Kriterium der Überschaubarkeit ist ebenfalls nur ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist. Die im Ehrenstrafrecht in Lehre und Rechtsprechung aufzufindenden Beispiele vergleiche die bei Korn/Neumayer aaO 51 f angeführten Beispiele) lassen zwar ein einschränkende Auslegung nach dem Kriterium der Überschaubarkeit erkennen (die Klagebefugnis wurde beispielsweise bei einem gegen eine politische Landespartei gerichteten Vorwurf für alle 70 Mitglieder des Parteigremiums bejaht; eine absolute Obergrenze, ab welcher Anzahl von einem "anoymen" Kollektiv unter Ausschluß der Klagebefugnis der einzelnen Mitglieder auszugehen ist, ist der strafgerichtlichen Praxis nicht zu entnehmen). Ihnen lag aber jeweils eine pauschale Beleidigung des gesamten Kollektivs zugrunde, während hier nicht das betroffene Kollektiv (die gesamte Ärzteschaft Österreichs oder alle praktischen Ärzte Österreichs) pauschal vom Vorwurf betroffen ist, sondern vielmehr nur ein leicht identifizierbarer kleiner Teil des Kollektivs. Daß sich der Vorwurf konkret gegen einzelne Mitglieder des Kollektivs richtet, ist ein geradezu zwingendes Auslegungsergebnis. Die persönliche Betroffenheit jedes Arztes, der von seinen Patienten im vertragslosen Zustand gegenüber den früheren Tarifen nunmehr höhere Honorare gefordert hat, ist eben dieselbe, als wenn im Artikel der Beklagten die (alle) Ärzte mit der kritisierten Vorgangsweise namentlich angeführt worden wären. In diesem Fall wäre zwar das breite Publikum konkret durch die Namensnennung informiert worden, wer mit der Kritik konkret gemeint ist, während bei einer Kritik ohne Namensnennung eben nur eine Identifizierbarkeit für die Personen besteht, die mit den Ärzten, die höhere Honorare verlangen, in Kontakt sind oder in Kontakt treten. Der Unterschied ist aber lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifikation vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber im Sinne der zitierten Vorentscheidung die persönliche Betroffenheit und die im Paragraph 1330, ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben.
Die große Zahl der aufgrund der personalisierenden Elemente im Artikel individuell betroffenen Personen ist kein Hindernis für die Bejahung der Aktivlegitimation. Wenn auch die erwähnten Beispiele aus dem Ehrenstrafrecht dafür sprechen, daß dort die Größe des allenfalls von der Ehrenbeleidigung betroffenen Personenkreises eine Rolle spielt, so kann dies nach Auffassung des erkennenden Senates nur für die Kollektivbeleidigung gelten, die keine auf Einzelpersonen bezogene Identifikationshinweise enthält, andernfalls man zum Rechtssatz gelangen müßte, daß auch bei namentlich angeführten Personen ab einer gewissen Anzahl von Beleidigten die Klagebefugnis entfällt. Daß dies nicht ernsthaft vertreten werden kann, liegt auf der Hand. Auf die von den Klägern bekämpfte Feststellung des Rekursgerichtes über die Anzahl der österreichischen Vertragsärzte, die während des vertragslosen Zustandes ihre Honorare erhöhten und Medikamente über die Hausapotheken privat verkauften (879 Ärzte nach den Feststellungen des Rekursgerichtes), kommt es daher für die Frage der Aktivlegitimation nicht an.
Die bekämpften Äußerungen sind - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - sowohl ehrenbeleidigende als auch rufschädigende Behauptungen. Sie sind nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Unklarheitenregel in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 254/98s uva) und nach dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Behauptungen der Beklagten auszulegen (MR 1995, 16 uva). Danach haben die bekämpften Äußerungen zusammengefaßt zumindest auch den Inhalt, daß die vom Vorwurf betroffenen Ärzte auf dem Rücken der Patienten den vertragslosen Zustand in moralischer aber auch rechtlich nicht zu rechtfertigender Weise um des materiellen Vorteils willen ausnützten und dabei unzulässige Methoden (Schikanen; Spekulation mit der Gesundheit der Patienten) anwandten. Unverständlich ist die Auffassung des Erstgerichtes, daß "Schikane" als Rechtsmißbrauch nicht den Vorwurf der Illegalität bedeute. Die Vorgangsweise der Kläger mag aus verschiedenen Gründen angreifbar und aufgrund der von der Verfassung eingeräumten Meinungsfreiheit kritikfähig seien. Insoweit die bekämpften Äußerungen Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts darstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Diese Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. Bei wertenden Äußerungen kann auch massiv in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (vgl EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzesse).Die bekämpften Äußerungen sind - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - sowohl ehrenbeleidigende als auch rufschädigende Behauptungen. Sie sind nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Unklarheitenregel in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 254/98s uva) und nach dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Behauptungen der Beklagten auszulegen (MR 1995, 16 uva). Danach haben die bekämpften Äußerungen zusammengefaßt zumindest auch den Inhalt, daß die vom Vorwurf betroffenen Ärzte auf dem Rücken der Patienten den vertragslosen Zustand in moralischer aber auch rechtlich nicht zu rechtfertigender Weise um des materiellen Vorteils willen ausnützten und dabei unzulässige Methoden (Schikanen; Spekulation mit der Gesundheit der Patienten) anwandten. Unverständlich ist die Auffassung des Erstgerichtes, daß "Schikane" als Rechtsmißbrauch nicht den Vorwurf der Illegalität bedeute. Die Vorgangsweise der Kläger mag aus verschiedenen Gründen angreifbar und aufgrund der von der Verfassung eingeräumten Meinungsfreiheit kritikfähig seien. Insoweit die bekämpften Äußerungen Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts darstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Diese Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. Bei wertenden Äußerungen kann auch massiv in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein vergleiche EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzesse).
Bei Anwendung dieser Grundsätze schlägt hier die Interessenabwägung zugunsten der Kläger aus. Ihre Honorargestaltung war nicht rechtswidrig. Wenn sie damit offenkundig Druck für eine künftige Honorarvereinbarung mit dem Sozialversicherungsträger erzeugen wollten, durfte dies wegen der damit verbundenen Nachteile für die Patienten kritisiert werden. Die einer Beschimpfung gleichkommende Wortwahl im Artikel der Beklagten überschreitet allerdings das Maß zulässiger Kritik. Der Sicherungsantrag ist daher berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der Kläger auf § 393 EO, hinsichtlich der Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der Kläger auf Paragraph 393, EO, hinsichtlich der Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.
Anmerkung
E53308 06A02898European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00289.98P.0325.000Dokumentnummer
JJT_19990325_OGH0002_0060OB00289_98P0000_000