Norm: UWG §14 CUWG §18
Rechtssatz: Hat ein Vertriebsunternehmen konkreten Anlaß zur Annahme, daß durch den Inhalt der von ihm vertriebenen Zeitschriften Wettbewerbsverstöße begangen werden, so wird mit der Verpflichtung zur Kontrolle nur einem Grundsatz entsprechen, dessen Verletzung die Haftung als Gehilfe begründet: Nicht sehenden (= bewußt verschlossenen) Auges wettbewerbswidriges Verhalten zu fördern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9StGB §1StGB §61UWG §14 A1
Rechtssatz: Bei vorübergehenden Rechtsänderungen ("Zwischengesetze") hat der wettbewerbswidrig Handelnde - wo wie im Strafrecht - kein Recht darauf, zur Zeit der für ihn günstigsten Rechtslage verfolgt zu werden. Die "Zwischengesetze" bleiben bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches unbeachtlich. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2ZPO §226 IIB12ZPO §514 B
Rechtssatz: Ist eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens schon vor Schluß der Verhandlung erster Instanz aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, dann ist das Unterlassungsbegehren abzuweisen; fällt die Verbotsnorm erst während des Rechtsmittelverfahrens weg, dann fehlt es für die Überprüfung der Entscheidung an der Beschwer. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Z8MedienG §24UWG §14 C
Rechtssatz: Wer im Impressum genannt ist, kann behaupten und beweisen, daß er die angegebene Funktion nicht ausübt. Entscheidungstexte 4 Ob 1094/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1094/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067084 Im RIS seit ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301UrhG §81UWG §14 C
Rechtssatz: Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13WGG 1979 §14WGG 1979 §39 Abs8
Rechtssatz: Keine Aufwertung nach dem SEBG auch bei Neuvermietungen (Rechtslage vor dem 2.WÄG). Entscheidungstexte 5 Ob 71/94 Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 71/94 5 Ob 271/97g Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 271/97g Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird), sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbots... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ZPO §226ZPO §503KSchG §28aMSchG §51UWG §14UWG §44
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Entscheidungstexte 4 Ob 87/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94 ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht ist die Begehungsgefahr, also die Gefahr, dass der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch. Entscheidungstexte 4 Ob 89/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 89/94... mehr lesen...
Norm: UrhG §81UWG §14 A2ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu ent... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1ZPO §226 IIB12ZPO §503 E3
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob ein gesetzwidriges Verhalten einen Unterlassungsanspruch begründet, ist auf die neu geltende Rechtslage Bedacht zu nehmen, weil ein Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung droht. Die frühere Rechtslage gilt nur für die Beurteilung, ob die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gesetzwidrig gehandelt hat. ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltensnormen (Verbotsnormen), aus absoluten Rechten anderer (zB Eigentumsrecht, Pfandrecht), aus anderen absoluten Rechten (zB Persönlichkeitsrechte) und auch aus Rechtsgeschäften. Das subjektive Recht auf Unterlassung verdichtet sich erst durch die Rechtsverletzung zum Unterlassungsanpruch gegen einen bestimmten Gegner. Entsche... mehr lesen...
Norm: UrhG §81UWG §14 A2
Rechtssatz: Bei den Voraussetzungen, unter denen die Begehungsgefahr entfallen kann, bestehen Unterschiede. An die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr sind im allgemeinen nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an die Widerlegung der aus einer begangenen Verletzungshandlung abzuleitenden Wiederholungsvermutung. "Haustierversicherung". Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §389 IEO §389 VEEO §389 VIUWG §1 C3UWG §1 C6UWG §14 A
Rechtssatz: Ist bescheinigt, daß der Beklagte Textilien der beanstandeten Art ( gefälschte "Boss"-Bekleidung ) nach Österreich importiert und in seinen Geschäftsräumen eingelagert hat, muß bei objektiver Betrachtung die Gefahr, daß er sie alsbald auch zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben werde, bejaht werden. Es gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob ... mehr lesen...