Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Ist eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens schon vor Schluß der Verhandlung erster Instanz aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, dann ist das Unterlassungsbegehren abzuweisen; fällt die Verbotsnorm erst während des Rechtsmittelverfahrens weg, dann fehlt es für die Überprüfung der Entscheidung an der Beschwer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016