RS OGH 1994/10/4 4Ob106/94, 4Ob47/16i

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

UWG §14 A2
ZPO §226 IIB12
ZPO §514 B

Rechtssatz

Ist eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens schon vor Schluß der Verhandlung erster Instanz aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, dann ist das Unterlassungsbegehren abzuweisen; fällt die Verbotsnorm erst während des Rechtsmittelverfahrens weg, dann fehlt es für die Überprüfung der Entscheidung an der Beschwer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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