Norm: ABGB §1330 BIABGB §1330 BIIUWG §14 A2
Rechtssatz: Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Beklagte werde weitere Verletzungshandlungen begehen (ÖBl 1972,20 uva). Dabei kommt es vor allem auf die Willensrichtung des Täters an, für welche insbesondere sein Verhalten während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 56/124 uva). Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weit... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3aUWG §14 A1ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Soweit ein ausländisches Unternehmen auf Grund seiner Firma mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen verwechselt werden könnte, kann vom ausländischen Unternehmen nur verlangt werden, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen; es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hin... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2
Rechtssatz: Ein Beklagter kann die gegen ihn sprechende Vermutung, daß er auch künftig zu Wettbewerbsverstößen geneigt sein werde, nicht schon damit entkräften, daß er einem von mehreren zur selben Zeit auftretenden Unterlassungskläger einen vollstreckbaren Vergleich im Umfang des Urteilsbegehrens anbietet, die von den übrigen Klägern erhobenen Ansprüche hingegen bekämpft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2
Rechtssatz: Ein Vergleichsangebot reicht schon dann nicht aus, die durch die beanstandeten, irreführenden Angaben der Beklagten ausgelöste Vermutung der Wiederholungsfgefahr zu entkräften, wenn es sich nur an einen von mehreren Verletzten richtet. Entscheidungstexte 4 Ob 163/93 Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 163/93 Veröff: SZ 66/163 ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2
Rechtssatz: Dass bei mehreren Verletzten die Wiederholungsgefahr gegenüber derjenigen Partei, welcher der Vergleich angeboten wird, weggefallen sein, gegenüber der anderen Partei hingegen bestehen bliebe, trifft nicht zu; entweder besteht die Gefahr, dass der Beklagte geneigt sein wird, neuerlich einen gleichartigen Wettbewerbsverstoß zu begehen oder nicht; eine unterschiedliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Verhältnis... mehr lesen...
Norm: EO §63UWG §9aUWG §14 A1
Rechtssatz: Weiter gefaßte Exekutionstitel sind mit dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes auf Grund der geänderten Gesetzeslage nur noch in eingeschränktem Umfang vollstreckbar. Wieso aber der die Exekution bewilligende Richter die Frage, ob das konkrete behauptete wettbewerbswidrige Verhalten gegen den durch eine Gesetzesänderung eingeschränkten Exekutionstitel verstößt, nicht beurteilen können ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 BUWG §14 B2
Rechtssatz: Während die erweiterte Klageberechtigung gemäß § 14 UWG erst bei Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt, die sich nur oder auch gegen eine bestimmte Mehrheit von Mitbewerbern richten (sogenannte "marktbezogene Wettbewerbsverstöße"), weshalb hier schon eine abstrakte Wettbewerbsbeziehung genügt, setzt die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, welche von vornherein nur auf einen "unternehmensbezoge... mehr lesen...
Norm: UWG §14 DZPO §266 BZPO §503 E4c3
Rechtssatz: Kann schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs geschlossen werden, dann ist es dessen Sache darzutun, daß es dennoch ohne sein Verschulden gehindert war, gegen den Verstoß einzuschreiten (ÖBl 1981,129). Entscheidungstexte 4 Ob 120/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...