Norm: UWG §1 C4UWG §14 B1
Rechtssatz: Daß ein Unternehmen durch sein Handeln im Wettbewerb Kaufkraft an sich zieht und damit auch branchenfremde Unternehmen mittelbar beeinflußt, weil die Verbraucher regelmäßig außerstande sind, sich alle Wünsche zu erfüllen, läßt noch kein Wettbewerbsverhältnis entstehen. Entscheidungstexte 4 Ob 2067/96s Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2067/96... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2
Rechtssatz: Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist; es muß also die Gefahr bestehen, daß sich der Beklagte rechtswidrig verhalten werde. - Cliniclowns Entscheidungstexte 4 Ob 2007/96t Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2007/96t European Case L... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIB12UWG §9a Abs1UWG §14 A1
Rechtssatz: Das Ankündigen oder Anbieten von Zugaben rechtfertigt schon unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage ein Verbot des Gewährens, ist doch nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß derjenige, der eine Zugabe ankündigt oder anbietet, diese auch gewähren wird. Entscheidungstexte 4 Ob 85/95 Entscheidungstext OGH 05... mehr lesen...
Norm: UWG §2 A4UWG §2 D1UWG §2 D7UWG §14 C
Rechtssatz: Vertreibt ein Händler Waren (hier: Tresore), die vom Erzeuger mit einer Prüfplakette versehen sind, obwohl sie den zugelassenen Prototypen nicht entsprechen, so macht sich der Händler mit dem Vertrieb dieser Ware die Angaben zu eigen, die sich aus dem Vertrieb dieser Ware ergeben. Dazu gehört die in der Prüfplakette liegende Angabe, daß die Waren geprüft und zugelassen sind. Diese - zur Irr... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §2 A4UWG §2 D7UWG §14 C
Rechtssatz: Ist der Vertrieb von Ware deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in einer Aufmachung vertrieben wird, die zur Irreführung geeignet ist, so muß sich das Vertriebsunternehmen, das mit dem Vertrieb der Ware die in der Aufmachung liegenden Angaben macht, diese Aufmachung zurechnen lassen. Ist der Vertrieb von Ware hingegen deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in sittenwidriger Weise nachg... mehr lesen...