Norm
EO §389 IRechtssatz
Ist bescheinigt, daß der Beklagte Textilien der beanstandeten Art ( gefälschte "Boss"-Bekleidung ) nach Österreich importiert und in seinen Geschäftsräumen eingelagert hat, muß bei objektiver Betrachtung die Gefahr, daß er sie alsbald auch zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben werde, bejaht werden. Es gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob daraus die Gefahr unmittelbar bevorstehender Rechtsverletzungen abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013