RS OGH 1994/6/28 4Ob74/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

EO §389 I
EO §389 VE
EO §389 VI
UWG §1 C3
UWG §1 C6
UWG §14 A

Rechtssatz

Ist bescheinigt, daß der Beklagte Textilien der beanstandeten Art ( gefälschte "Boss"-Bekleidung ) nach Österreich importiert und in seinen Geschäftsräumen eingelagert hat, muß bei objektiver Betrachtung die Gefahr, daß er sie alsbald auch zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben werde, bejaht werden. Es gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob daraus die Gefahr unmittelbar bevorstehender Rechtsverletzungen abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016146

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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