Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Bei vorübergehenden Rechtsänderungen ("Zwischengesetze") hat der wettbewerbswidrig Handelnde - wo wie im Strafrecht - kein Recht darauf, zur Zeit der für ihn günstigsten Rechtslage verfolgt zu werden. Die "Zwischengesetze" bleiben bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104140Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00106_9400000_002