Entscheidungsgründe: Nach dem unstrittigen wesentlichen Sachverhalt wurde die Ehe der Prozessparteien mit Beschluss des Erstgerichts vom 15. Juli 1998 gemäß § 55a EheG geschieden. Wegen hoher Steuerschulden wurde über Antrag des Klägers über sein Vermögen im Jahr 2003 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 6. Juni 2003 wurde ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Nach Rechtskraft des Beschlusses über diese Einleitung wurde das Schuldenregulierungsverfahren am 7. Juli 2003 eingeste... mehr lesen...
Begründung: Im Bezirkskrankenhaus S***** (im Folgenden kurz Krankenhaus), in dem rund 430 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gelangen seit März 2006 sog „Fingerscanner" zum Einsatz. Diese dienen im Rahmen eines „biometrischen" Zeiterfassungssystems der Feststellung der „Kommens- und Gehenszeiten" der Arbeitnehmer. Eine Zustimmung der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden kurz Kläger) bzw der getrennten Betriebsräte für die Arbeiter und die Angestellten zur Einführung des neue... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind deutsche Staatsbürger. Der Beklagte ist der außereheliche Vater des am 7. 9. 1984 geborenen Klägers. Dieser übersiedelte im Jahr 1999 mit seiner Mutter nach Österreich. Er legte im Juni 2002 in Wien die Matura ab und studiert seit September 2002 an der Montanuniversität in Leoben. Vor seiner Übersiedlung nach Österreich sprach das zuständige deutsche Amtsgericht mit Beschluss vom 3. 9. 1992 aus, dass der Beklagte dem Kläger bis zum Erreichen ... mehr lesen...
Begründung: Im vorliegenden, seit 25. 11. 1998 gerichtsanhängigen Verfahren machte die Frau zunächst Ehegattenunterhalt geltend; diesen Anspruch stützte sie auf § 94 ABGB. Am 13. 1. 1999 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, mit dem sich der Mann zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 400 S an die Frau verpflichtete. Die Parteien hielten fest, dass mit diesem Vergleich „die Unterhaltsforderungen ab 1. 1. 1999 bereinigt und verglichen" seien. Am 3. 5. 1999 bezifferte di... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei „J*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte P... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden Kläger) war ab 23. 3. 1993 auf Grund einer Kette von jährlich mit dem Österreichischen Bundestheaterverband jeweils für den Zeitraum vom 1. 9. bis zum 31. 8. des Folgejahrs abgeschlossenen Bühnendienstverträgen als Gruppentänzer der Wiener Staatsoper tätig. Mit dem Bundestheaterorganisationsgesetz (BThOG), BGBl I 1998/108, wurden die Bundestheater neu organisiert. Zur Führung des Betriebs der Staatsoper wurde die gefährde... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1a F1ZPO §528 Abs2 Z2a F1JN §58 Abs1EO §382 Abs1 Z8 lita IIIfEO §382 Abs1 Z8 lita IVBEO §399
Rechtssatz: Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. D... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Jensik und Dr. Glawischnig als weitere Richter I. in der Exekutionssache der gefährdeten Partei Mag. Karin K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Alois K*****, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge außerorden... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Jensik und Dr. Glawischnig als weitere Richter I. in der Exekutionssache der gefährdeten Partei Mag. Karin K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Alois K*****, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge außerorden... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1a F1ZPO §528 Abs2 Z2a F1JN §58 Abs1EO §382 Abs1 Z8 lita IIIfEO §382 Abs1 Z8 lita IVBEO §399
Rechtssatz: Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. D... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika W*****, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Karl W*****, vertreten durch Dr. Christian Widl,... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei setzt in ihrem Unternehmen ein EDV-System mit der Bezeichnung „Crew Management System" (CMS) ein, mit dem personenbezogene Daten ihres fliegenden Personals (Stammdaten, Base Category Qualification, Qualifikationen), Flugdaten (Flugzeugtyp, Flugnummer, Datum und Zeiten, Destination) und Legality-Parameter (alle für die Erstellung eines gültigen Dienstplans notwendigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und durch Betriebsvereinbarung festgelegten Para... mehr lesen...
Begründung: Die am 3. 2. 1990 geborene mj. Mariella ist die Tochter ihrer nach der Aktenlage in aufrechter (zweiter) Ehe, jedoch getrennt lebenden Eltern. Der Vater ist aus der im Alleineigentum der Mutter stehenden früheren Ehewohnung (104 m² große Eigentumswohnung) schon vor Jahren ausgezogen. In dieser Wohnung lebt die Mutter mit einer zweiten, inzwischen volljährigen Tochter, einem weiteren minderjährigen Kind sowie ihrem Lebensgefährten. Über das Vermögen des Vaters wurde mit B... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährigen entstammen der im Jänner 2003 geschiedenen Ehe des Christian Karl V***** und der Nora V*****. Die Obsorge steht der Mutter zu, bei der sie sich auch hauptsächlich aufhalten. Seit 1. 10. 2003 ist der Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 200 EUR für Valerie und von 160 EUR für Simon verpflichtet; sie werden gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG bevorschusst. Die Minderjährigen entstammen der im Jänner 2003 geschiedenen Ehe des Christian Karl V***** und der Nor... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe zwischen den Streitteilen ist aufrecht. Die zu 2 C 181/03b des Bezirksgerichtes St. Pölten eingebrachte Scheidungsklage der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden Beklagte) wurde mit Urteil vom 22. 9. 2004 mangels unheilbarer Zerrüttung der Ehe abgewiesen. Die Beklagte erhob Berufung und brachte eine Wiederaufnahmsklage ein, die das Bezirksgericht St. Pölten mit Urteil vom 21. 6. 2005 abwies. Am 14. 10. 2003 wurde nach Wegweisung der klagend... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind in aufrechter Ehe verheiratet. Ein Verfahren über eine Scheidungsklage ist anhängig. Als Ehewohnung diente den Streitteilen das Haus Baden, W*****, das sie im November 1997 je zur Hälfte erwarben. Es wird derzeit nur von der gefährdeten Partei (Antragstellerin) und den fünf minderjährigen Kindern bewohnt, weil der Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) aus dem Haus ausgezogen ist. Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner die Veräußerun... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.200 (EUR 232,55) für die Minderjährige verpflichtet. Über seinen Antrag setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 6. 2004 (ON 107) den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 31. 5. 2002 auf EUR 110, vom 1. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 auf EUR 95, vom 1. 4. 2003 bis 31. 5. 2003 auf EUR 55, vom 1. 6. 2003 bis 31. 7. 2003 auf EUR 30, vom 1. 8. 2003 bis 31. 8.... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der beiden Kinder wurde mit rechtskräftigem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 14. Jänner 1994 geschieden. Der unterhaltspflichtige Vater (im Folgenden nur Vater) der beiden Kinder ist auf Grund des gerichtlichen, pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleichs vom 14. Jänner 1994 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 3.200 S = 232,55 j für den mj. Marco, geboren am 11. Dezember 1991, und von 2.800 S = 203,48 j für den... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 29. 5. 1973 verheiratet. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Parteien waren ursprünglich jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand. Mit Schenkungsvertrag vom 22. 3. 1996 schenkte der Kläger Zug um Zug gegen Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zu seinen Gunsten seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft der Beklagten, die damit Alleineigentümerin wurde. Mit Schenkungsvertrag vom 17. ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita III E
Rechtssatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei beantragte im Zuge des Ehescheidungsverfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der gefährdenden Partei aufgetragen werden sollte, beginnend mit 1. 7. 2001 einstweiligen Unterhalt von monatlich 35.000 S zu zahlen. Dieser Antrag wurde (rechtskräftig) abgewiesen, weil die erbrachten Unterhaltsleistungen ausreichend gewesen seien; der gefährdenden Partei wurde Kostenersatz in Höhe von EUR 8.254,75 zuerkannt. Die gefährdete Partei ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita III E
Rechtssatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die - verfehlte -
Begründung: des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ist in die Zulassungsbeschwerde, die „ordentliche" Revision in eine außerordentliche Revision umzudeuten (6 Ob 264/98m ua). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig sind, da de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfüllt auch die fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue den Verwirkungstatbestand des § 94 Abs 2 ABGB (RIS-Justiz RS0005529). Der Unterhaltsverlust tritt zwar nur in besonders krassen Fällen ein. Insoweit stehen die Bestimmungen des § 94 Abs 2 ABGB und des § 68a ABGB miteinander in Einklang (1 Ob 171/02g). Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweili... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien ist ein Verfahren über die Scheidung ihrer am 15. Juli 1999 geschlossenen Ehe anhängig. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, ON 57, wies das Erstgericht die einstweilige Benützung der Ehewohnung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO der Beklagten zu. Zwischen den Parteien ist ein Verfahren über die Scheidung ihrer am 15. Juli 1999 geschlossenen Ehe anhängig. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, ON 57, wies das Erstgericht die einstweilige Benützung der Ehew... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, muss zwischen einstweiligen Verfügungen gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB und einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unterschieden werden. Nur für die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs gilt § 382e Abs 2 EO, na... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. Jänner 1998 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts (an seine Kinder) von 363,36 EUR für Helena, 254,35 EUR für Valentin und 218,02 EUR für Franziska, je ab 1. Jänner 1997, verpflichtet. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 22. September 1998 gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Vaters geschieden. Der Antragsgegner wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. Jänner 1998 zur Zahlung ei... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 litaKO §7
Rechtssatz: Mit deklarativem Beschluss ist auszusprechen, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau und/oder Kinder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei unwirksam (das betrifft bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückst... mehr lesen...
Begründung: Die am 28. 7. 1965 zwischen den (ursprünglichen) Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 12. 12. 1996 zu 1 C 8/96m aus dem Alleinverschulden des Mannes (im Folgenden: Beklagten) rechtskräftig geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde bereits im Oktober 1990 durch Auszug des Beklagten aus der damaligen Ehewohnung aufgelöst. Bereits am 5. 8. 1991 hatte die Klägerin gegen den (damals noch mit ihr verheirateten) Beklagten eine Kl... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 litaKO §7
Rechtssatz: Mit deklarativem Beschluss ist auszusprechen, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau und/oder Kinder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei unwirksam (das betrifft bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückst... mehr lesen...