RS OGH 2005/4/12 1Ob67/05t, 4Ob114/06b

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita III E

Rechtssatz

Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 67/05t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 67/05t
    Veröff: SZ 2005/55
  • 4 Ob 114/06b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 114/06b
    nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T1)

Schlagworte

Prozesskostenvorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119976

Dokumentnummer

JJR_20050412_OGH0002_0010OB00067_05T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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