Norm
EO §382 Abs1 Z8 lita III ERechtssatz
Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzesskostenvorschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119976Dokumentnummer
JJR_20050412_OGH0002_0010OB00067_05T0000_001