Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IVBEO §399 Abs1
Rechtssatz: Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der re... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IVBEO §399 Abs1
Rechtssatz: Folgt das Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus der rechtskräftigen Ehescheidung und ist mit dem Erlöschen auch jede Gefährdung dieses Anspruches weggefallen, so ist dieser Sachverhalt sowohl den in § 399 Abs 1 Z 2 als auch den in § 399 Abs 1 Z 4 EO geregelten Tatbeständen ähnlich. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der re... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z6 II6
Rechtssatz: Zur Sicherung des auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft gerichteten Begehrens kann eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht erlassen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 526/96 Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 526/96 10 Ob 94/97i Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z6 II6
Rechtssatz: Zur Sicherung des auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft gerichteten Begehrens kann eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht erlassen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 526/96 Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 526/96 10 Ob 94/97i Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: EO §379 BEO §379 F1EO §382 Abs1 Z6 II6ABGB §951
Rechtssatz: Beim Pflichtteilergänzungsanspruch gemäß § 951 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Geldforderung im Sinne des § 379 EO. Zur Sicherung dieses Anspruches kann ein Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht erlassen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 526/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 526/95 ... mehr lesen...
Norm: EO §379 BEO §379 F1EO §382 Abs1 Z6 II6ABGB §951
Rechtssatz: Beim Pflichtteilergänzungsanspruch gemäß § 951 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Geldforderung im Sinne des § 379 EO. Zur Sicherung dieses Anspruches kann ein Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht erlassen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 526/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 526/95 ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z6 II6
Rechtssatz: Auch dann, wenn einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO die Vormerkung des Eigentumsrechts eines Dritten vorangeht, ist ein solches Verbot nicht zwecklos. Entscheidungstexte 1 Ob 571/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 571/94 Veröff: SZ 67/226 European Case... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 litc IVDEO §382 Abs1 Z8 litc IVD
Rechtssatz: Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zuges... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z6 II6
Rechtssatz: Auch dann, wenn einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO die Vormerkung des Eigentumsrechts eines Dritten vorangeht, ist ein solches Verbot nicht zwecklos. Entscheidungstexte 1 Ob 571/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 571/94 Veröff: SZ 67/226 European Case... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren kann unter Umständen ein Prozeßkostenaufwand als einstweiliger Unterhalt nach § 382 Abs1 Z 8 lit a EO geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 2 Ob 595/94 Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 595/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren kann unter Umständen ein Prozeßkostenaufwand als einstweiliger Unterhalt nach § 382 Abs1 Z 8 lit a EO geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 2 Ob 595/94 Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 595/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8b
Rechtssatz: Auch ein jahreszeitlich abwechselnd mit einer gemieteten Stadtwohnung längerfristig zum gemeinsamen Aufenthalt benütztes ländliches Eigenheim - als Zweitwohnsitz - ist einer Regelung nach § 382 Abs 1 Z 8b EO unterworfen. Entscheidungstexte 6 Ob 1563/94 Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 1563/94 Eur... mehr lesen...