TE OGH 2006/4/26 7Ob291/05b

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Mariella M*****, geboren am 3. Februar 1990, ***** vertreten durch ihre Mutter Susanne M*****, ebendort, über den Revisionsrekurs des Vaters Christian M*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 26. September 2005, GZ 3 R 137/05m-U23, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 4. August 2005, GZ 1 P 19/05m-U20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die am 3. 2. 1990 geborene mj. Mariella ist die Tochter ihrer nach der Aktenlage in aufrechter (zweiter) Ehe, jedoch getrennt lebenden Eltern. Der Vater ist aus der im Alleineigentum der Mutter stehenden früheren Ehewohnung (104 m² große Eigentumswohnung) schon vor Jahren ausgezogen. In dieser Wohnung lebt die Mutter mit einer zweiten, inzwischen volljährigen Tochter, einem weiteren minderjährigen Kind sowie ihrem Lebensgefährten.

Über das Vermögen des Vaters wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 16. 3. 2005 zu 5 S 3/05t das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und zwischenzeitlich mit Beschluss vom 28. 10. 2005 rechtskräftig aufgehoben; das Ende der Zahlungsfrist laut angenommenem Zahlungsplan ist der 15. 3. 2012 (Kundmachung in der Insolvenzdatei).

Die Mutter begehrte am 24. 1. 2005 zunächst, den Vater zu Unterhaltszahlungen von monatlich EUR 302 rückwirkend ab 1. 2. 2002 bis 31. 1. 2005 und ab 1. 2. 2005 in Höhe von EUR 355 für die minderjährige Tochter zu verpflichten. Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde dieser Antrag am 4. 4. 2005 auf EUR 355 ab 1. 4. 2005 monatlich eingeschränkt.

Das Erstgericht entschied im Sinne dieses modifizierten Antrages und stellte hiezu, soweit entscheidungswesentlich, fest:

Seine Rechte an der Eigentumswohnung hat der Vater mit Vereinbarung vom 12. 10. 1994 (im Zuge der ersten Scheidung von der Mutter) an diese abgetreten; auf dieser Wohnung haftete per 12. 6. 1995 ein Kredit in Höhe von rund S 275.000 (EUR 19.985,03) aus, zu dessen alleiniger Rückzahlung sich der Vater verpflichtete. Gleichzeitig verpflichtete er sich anlässlich der Scheidung vom 12. 6. 1995 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 145,35 für die Tochter Mariella.

Aus dem Akt 5 S 3/05t stellte das Erstgericht einen Gesamtschuldenstand in Höhe von EUR 84.282,55 fest. Gläubiger sind (waren) die St***** AG (kurz: Sparkasse); die I*****, die B***** sowie die F ***** GmbH; die Kredite bei der Sparkasse, B***** und L***** GmbH waren von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden, wobei jedoch nur der Kredit bei der Sparkasse in Höhe von EUR 50.538,23 auf der der Mutter gehörigen Eigentumswohnung sichergestellt ist. Hiefür leistet der ansonsten vermögenslose Vater monatliche Rückzahlungsraten von EUR 150. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes war ein von ihm angebotener Zahlungsplan noch nicht von den Gläubigern mit entsprechender Mehrheit angenommen worden.

Der Vater ist als Werksarbeiter beschäftigt und verdiente von Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 monatlich durchschnittlich EUR 2.456,37 netto; darin sind auch alle in diesem Zeitraum ausbezahlten Sonderzahlungen sowie das im September 2004 ausbezahlte Jubiläumsgeld enthalten; die diversen Abzüge (für „BRU" und Gewerkschaftsbeiträge) wurden ebenso entsprechend berücksichtigt.

Außer der Eigentumswohnung verfügt die Mutter, die Hausfrau ist, über kein Vermögen. Schulden bestehen gegenüber dem Land Steiermark, der GWS sowie der Raiffeisenbank je für den Ankauf dieser Eigentumswohnung.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters zur Zahlung des begehrten Unterhaltes als gegeben, dies auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Sorgepflicht für die volljährige Schwester der minderjährigen Mariella, der Steuerentlastung (§ 12a FamLAG) und der Anrechnung der Kreditrückzahlung für die Wohnung auf den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen (nach Kopfteil). Da über den Zahlungsplan noch nicht abgestimmt worden sei, habe das Schuldenregulierungsverfahren „vorerst" außer Betracht zu bleiben. Die finanzielle Belastbarkeit des Vaters errechne sich mit monatlich maximal rund EUR 483, worin der geltend gemachte Unterhaltsbetrag Deckung finde. Das Rekursgericht gab dem auf gänzliche Antragsabweisung gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Selbst wenn man - entgegen dem Erstgericht - das Jubiläumsgeld aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage herausnehme und die steuerliche Entlastung des Vaters geringer ansetze als das Erstgericht, weil der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltsanspruch des Kindes geringer sei, komme man auf einen Betrag von rund EUR 400 pro Monat. Teile man die Kreditrückzahlungen des Vaters für die frühere Ehewohnung auf drei Personen (Mutter und zwei Töchter), so entfielen auf Mariella EUR 50, um die ihr Barunterhalt zu mindern sei. Damit erweise sich aber der vom Erstgericht zugesprochene Betrag als „vertretbar". Selbst wenn man die vom Vater aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens unterstellte Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 1.680 zugrunde läge, wäre er in der Lage, diesen Betrag zu zahlen, da bei einem Einkommen in der genannten Höhe die steuerliche Entlastung nicht mehr ins Gewicht falle und Rückzahlungsraten für die frühere Ehewohnung nicht mehr gezahlt würden, sodass sich im Ergebnis an der Höhe des Unterhalts nichts ändere.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters zur Zahlung des begehrten Unterhaltes als gegeben, dies auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Sorgepflicht für die volljährige Schwester der minderjährigen Mariella, der Steuerentlastung (Paragraph 12 a, FamLAG) und der Anrechnung der Kreditrückzahlung für die Wohnung auf den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen (nach Kopfteil). Da über den Zahlungsplan noch nicht abgestimmt worden sei, habe das Schuldenregulierungsverfahren „vorerst" außer Betracht zu bleiben. Die finanzielle Belastbarkeit des Vaters errechne sich mit monatlich maximal rund EUR 483, worin der geltend gemachte Unterhaltsbetrag Deckung finde. Das Rekursgericht gab dem auf gänzliche Antragsabweisung gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Selbst wenn man - entgegen dem Erstgericht - das Jubiläumsgeld aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage herausnehme und die steuerliche Entlastung des Vaters geringer ansetze als das Erstgericht, weil der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltsanspruch des Kindes geringer sei, komme man auf einen Betrag von rund EUR 400 pro Monat. Teile man die Kreditrückzahlungen des Vaters für die frühere Ehewohnung auf drei Personen (Mutter und zwei Töchter), so entfielen auf Mariella EUR 50, um die ihr Barunterhalt zu mindern sei. Damit erweise sich aber der vom Erstgericht zugesprochene Betrag als „vertretbar". Selbst wenn man die vom Vater aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens unterstellte Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 1.680 zugrunde läge, wäre er in der Lage, diesen Betrag zu zahlen, da bei einem Einkommen in der genannten Höhe die steuerliche Entlastung nicht mehr ins Gewicht falle und Rückzahlungsraten für die frühere Ehewohnung nicht mehr gezahlt würden, sodass sich im Ergebnis an der Höhe des Unterhalts nichts ändere.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen. Über Zulassungsvorstellung des Vaters (§ 63 AußStrG) änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei, da die Argumentation, das Schuldenregulierungsverfahren mindere die Leistungsfähigkeit des Vaters in einem höheren Ausmaß als vom Rekursgericht angenommen, „nicht jedenfalls unvertretbar erscheint".Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen. Über Zulassungsvorstellung des Vaters (Paragraph 63, AußStrG) änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei, da die Argumentation, das Schuldenregulierungsverfahren mindere die Leistungsfähigkeit des Vaters in einem höheren Ausmaß als vom Rekursgericht angenommen, „nicht jedenfalls unvertretbar erscheint".

In seinem Rechtsmittel stellt der Vater die Anträge, in Abänderung der bekämpften Entscheidung seinem Rekurs Folge zu geben, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung (gemeint wohl: an das Erstgericht) zurückzuverweisen.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nach Freistellung (samt Rückleitung der Akten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 25. 1. 2006 - ON U 29) nicht erstattet.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen die maßgebliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auswirkung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf die Rechtsstellung eines Unterhaltspflichtigen nicht (ausreichend) beachtet haben; er ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage und das allgemeine Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen bereits seit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (also schon vor rechtskräftig zustande gekommenem Zahlungsplan) vermindert seien. Das Rekursgericht begnüge sich hiezu mit einer „Scheinbegründung" und fehlten hiezu auch konkrete bzw verwertbare nähere Feststellungen. Jedenfalls seien die im Parallelakt 1 Fam 5/05a laut Gehaltsauskünften abgezogenen Beträge von EUR 301,70, EUR 786,81 und EUR 303,26 für die Monate April bis Juni 2005 von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Durch die in der Vergangenheit geleisteten Kreditrückzahlungen für die Mutter habe der Vater auch anrechenbaren Naturalunterhalt geleistet, wobei diese Rückzahlungen durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht unterbrochen worden seien. Das vom Erstgericht auf 12 Monate aliquotierte Jubiläumsgeld werde hiedurch „künstlich aufgebläht"; tatsächlich sei eine Aliquotierung auf einen kürzeren Zeitraum (9 bis 10 Monate) „sinnvoll", sodass das Jubiläumsgeld die Unterhaltsbemessungsgrundlage seit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (jedenfalls jedoch seit Juni 2005) nicht mehr beeinflusse. Ohne Berücksichtigung des Jubiläumsgeldes errechne sich eine monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage seither mit gerundet EUR 1.680 und der monatliche Unterhaltsbeitrag mit gerundet EUR 227. Das Rekursverfahren sei schließlich mangelhaft geblieben, weil das Rekursgericht nicht auf seine mit der Kindesmutter getroffene Vereinbarung (Übernahme der Kreditschulden zur Abwendung einer Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung samt Anrechnung im Gegenzug auf den Kindesunterhalt) eingegangen sei.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:

Zum letztgenannten Einwand ist vorweg klarzustellen, dass eine Vereinbarung von Kindeseltern zu Lasten ihrer minderjährigen Kinder, wenn hiedurch in deren rechtlich geschützte Interessen eingegriffen würde, rechtsunwirksam ist (RIS-Justiz RS0016550). Die Kompensation von Kreditschulden des anderen Elternteils mit eigenen Unterhaltsschulden ist ein solcher Eingriff in die rechtlich geschützten Rechte und Interessen der minderjährigen Tochter, sodass das Rekursgericht zutreffend - abgesehen davon, dass es sich entgegen der Rechtsmittelrüge sehr wohl auch mit diesem Themenkomplex im Grundsätzlichen beschäftigt hat (Seite 4 der Rekursentscheidung = AS

106) - hierauf nicht weiter Bedacht genommen hat. Ein Verfahrensmangel wurde damit jedenfalls nicht begründet. Auch im Zusammenhang mit dem „Jubiläumsgeld" ist dem Rekursgericht kein zu korrigierender Rechtsirrtum unterlaufen. Solche (einmalige) Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezuges) auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen (RIS-Justiz RS0052932; RS0047428; RS0047425; RS0009667; RS0050466; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 99 ff, 675 und 708). Davon geht der Rechtsmittelwerber selbst aus, wenn er eine Aliquotierung für neun bis zehn Monate (statt 12 Monate) anstrebt; diese Beurteilung ist jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist insoweit nicht zu beanstanden (§ 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG). Den Schwerpunkt des Rechtsmittels und dessen Rechtsrüge bildet der Umstand des - zwischenzeitlich beendeten - Schuldenregulierungsverfahrens.106) - hierauf nicht weiter Bedacht genommen hat. Ein Verfahrensmangel wurde damit jedenfalls nicht begründet. Auch im Zusammenhang mit dem „Jubiläumsgeld" ist dem Rekursgericht kein zu korrigierender Rechtsirrtum unterlaufen. Solche (einmalige) Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezuges) auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen (RIS-Justiz RS0052932; RS0047428; RS0047425; RS0009667; RS0050466; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 99 ff, 675 und 708). Davon geht der Rechtsmittelwerber selbst aus, wenn er eine Aliquotierung für neun bis zehn Monate (statt 12 Monate) anstrebt; diese Beurteilung ist jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist insoweit nicht zu beanstanden (Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG). Den Schwerpunkt des Rechtsmittels und dessen Rechtsrüge bildet der Umstand des - zwischenzeitlich beendeten - Schuldenregulierungsverfahrens.

Aufgrund des von der Mutter modifizierten Antrages (bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) ist dabei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der minderjährigen Mariella ausschließlich als laufender Unterhalt für den Zeitraum danach und nicht (wie noch im ursprünglichen Protokollarantrag der Mutter) auch als rückständiger Unterhalt für die Zeit davor zu beurteilen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach einer Konkurs- und gleichermaßen auch Schuldenregulierungseröffnung können auch während eines solchen Insolvenzverfahrens gegen den (Gemein-)Schuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (RIS-Justiz RS0037149; RS0063824; SZ 74/31; 7 Ob 169/04k = ZIK 2005, 92; 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77; Kodek, Unterhalt und Konkurs - Ein Leitfaden für die Praxis,

Der Rechtspfleger 2004, 17). Während der Oberste Gerichtshof in einem Teil seiner (früheren) Entscheidungen hiezu noch ausgeführt hatte, dass für „Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung" diese „nichts an den Bemessungsgrundsätzen ändert" (zB 7 Ob 330/99a; 1 Ob 139/01z; 7 Ob 69/02a; 3 Ob 201/02h; RIS-Justiz RS0037149), hat er in der Folge mehrfach Klarstellungen dieser Rechtsprechung vorgenommen (jüngst ausführlich in 6 Ob 52/06z).

Wie der Oberste Gerichtshof aus der öffentlichen und für jedermann abrufbaren Insolvenzdatei erhoben hat, ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters (wie einleitend bereits ausgeführt) kurz nach Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung zufolge des am 3. 10. 2005 angenommenen Zahlungsplans rechtskräftig aufgehoben worden. Mit Rechtskraft dieser Aufhebung fielen die mit diesem Verfahren verbundenen Beschränkungen der Rechtsstellung des Schuldners weg; er wurde wieder voll verfügungsfähig. Nach Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens gelten daher auch für die Unterhaltsbemessung die allgemeinen Regelungen grundsätzlich wieder uneingeschränkt (1 Ob 186/05t). Es steht aber nicht fest und ist auch aus der Aktenlage derzeit nicht eruierbar, welche Zahlungen dem Vater durch den Zahlungsplan auferlegt sind und welches monatliche Einkommen er als Werksarbeiter (oder in einer allenfalls nunmehr veränderten beruflichen Disposition) ins Verdienen bringt. Schon deshalb ist eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen unumgänglich (1 Ob 86/04k).

Zu 1 Ob 139/01z und in Folgeentscheidungen (RIS-Justiz RS0115448) hatte der Oberste Gerichtshof noch ausgesprochen, dass es im Falle eines Schuldenregulierungsverfahrens „gewöhnlich nicht von Belang ist, welcher Betrag dem Geldunterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse bei Erfüllung eines bestimmten Zahlungsplans verbleibt", weshalb „allein das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplans, der den Geldunterhaltspflichtigen zur planmäßigen Rückzahlung von Schulden verpflichtet, noch nicht den Abzug dieser Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertigt". Zu 1 Ob 86/04k (SZ 2004/77 = JBl 2004, 730 = EvBl 2004/201) hat er dies jedoch dahin relativiert, dass es für die Bemessung der Unterhaltspflicht doch wesentlich darauf ankomme, zur Rückzahlung welcher Schulden ein Unterhaltspflichtiger im Wege eines Zahlungsplanes verpflichtet sei; die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändere sich nämlich aufgrund des Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (RIS-Justiz RS0119130; RS0115448 [T1]; RS0047491 [T4]), diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wiederherzustellen; dies widerspreche auch nicht dem im Unterhaltsrecht vorherrschenden Grundsatz, dass Schulden eines Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten, handle es sich dabei doch um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die er eingegangen sei, um sich wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben. In den Entscheidungen 1 Ob 176/04w, 7 Ob 279/05p und 6 Ob 52/06z hat der Oberste Gerichtshof diese damit als seine nunmehr herrschend anzusehende Auffassung fortgeschrieben. Wird daher von den Gläubigern eines unterhaltspflichtigen (Gemein-)Schuldners ein Zahlungsplan angenommen und sodann der Konkurs (bzw das Schuldenregulierungsverfahren) aufgehoben, so ist im Sinne dieser Rechtsprechung die Differenzrechnung (der Existenzminima nach §§ 291b Abs 2 und 291a EO: RIS-Justiz RS0119114; RS0115702 [T1]; RS0113298 [T2]; ausführlich mit Rechenbeispiel im Falle eines wie hier für zwei Kinder sorgepflichtigen Vaters 6 Ob 52/06z) nicht mehr maßgeblich; zu berücksichtigen sind aber die Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan (6 Ob 52/06z); für die Zeit vor Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, also für die Zeit dieses laufenden Insolvenzverfahrens, wird aber nach den in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 6 Ob 52/06z zur Anwendung der Differenzmethode aufgezeigten Berechnungskriterien vorzugehen sein, sohin Ermittlung der absoluten Leistungsfähigkeitsgrenzen des Unterhaltspflichtigen nach §§ 292b, 291b EO sowie Ermittlung des Unterhaltsexistenzminimums nach §§ 291b Abs 2, 291a EO (jeweils iVm ExMinVO). Nach Ermittlung der dem unterhaltsberechtigten Kind zustehenden Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Deckung seiner Unterhaltsansprüche wird dann - wiederum im Sinne der Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 52/06z - als letzter Schritt zu prüfen sein, ob die nach der Prozentwertmethode (ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage) errechneten Unterhaltsbeiträge in dieser Differenz Deckung finden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste es zu einer entsprechenden Kürzung kommen.Zu 1 Ob 139/01z und in Folgeentscheidungen (RIS-Justiz RS0115448) hatte der Oberste Gerichtshof noch ausgesprochen, dass es im Falle eines Schuldenregulierungsverfahrens „gewöhnlich nicht von Belang ist, welcher Betrag dem Geldunterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse bei Erfüllung eines bestimmten Zahlungsplans verbleibt", weshalb „allein das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplans, der den Geldunterhaltspflichtigen zur planmäßigen Rückzahlung von Schulden verpflichtet, noch nicht den Abzug dieser Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertigt". Zu 1 Ob 86/04k (SZ 2004/77 = JBl 2004, 730 = EvBl 2004/201) hat er dies jedoch dahin relativiert, dass es für die Bemessung der Unterhaltspflicht doch wesentlich darauf ankomme, zur Rückzahlung welcher Schulden ein Unterhaltspflichtiger im Wege eines Zahlungsplanes verpflichtet sei; die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändere sich nämlich aufgrund des Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (RIS-Justiz RS0119130; RS0115448 [T1]; RS0047491 [T4]), diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wiederherzustellen; dies widerspreche auch nicht dem im Unterhaltsrecht vorherrschenden Grundsatz, dass Schulden eines Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten, handle es sich dabei doch um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die er eingegangen sei, um sich wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben. In den Entscheidungen 1 Ob 176/04w, 7 Ob 279/05p und 6 Ob 52/06z hat der Oberste Gerichtshof diese damit als seine nunmehr herrschend anzusehende Auffassung fortgeschrieben. Wird daher von den Gläubigern eines unterhaltspflichtigen (Gemein-)Schuldners ein Zahlungsplan angenommen und sodann der Konkurs (bzw das Schuldenregulierungsverfahren) aufgehoben, so ist im Sinne dieser Rechtsprechung die Differenzrechnung (der Existenzminima nach Paragraphen 291 b, Absatz 2 und 291a EO: RIS-Justiz RS0119114; RS0115702 [T1]; RS0113298 [T2]; ausführlich mit Rechenbeispiel im Falle eines wie hier für zwei Kinder sorgepflichtigen Vaters 6 Ob 52/06z) nicht mehr maßgeblich; zu berücksichtigen sind aber die Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan (6 Ob 52/06z); für die Zeit vor Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, also für die Zeit dieses laufenden Insolvenzverfahrens, wird aber nach den in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 6 Ob 52/06z zur Anwendung der Differenzmethode aufgezeigten Berechnungskriterien vorzugehen sein, sohin Ermittlung der absoluten Leistungsfähigkeitsgrenzen des Unterhaltspflichtigen nach Paragraphen 292 b,, 291b EO sowie Ermittlung des Unterhaltsexistenzminimums nach Paragraphen 291 b, Absatz 2,, 291a EO (jeweils in Verbindung mit ExMinVO). Nach Ermittlung der dem unterhaltsberechtigten Kind zustehenden Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Deckung seiner Unterhaltsansprüche wird dann - wiederum im Sinne der Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 52/06z - als letzter Schritt zu prüfen sein, ob die nach der Prozentwertmethode (ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage) errechneten Unterhaltsbeiträge in dieser Differenz Deckung finden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste es zu einer entsprechenden Kürzung kommen.

Für die Beurteilung, wie sich die Auswirkungen dieser Rechtslage hier konkret darstellen, bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine ausreichend gesicherte Grundlage. Diese werden daher entsprechend - insbesondere durch allfällige Feststellungen aus dem beizuschaffenden rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzakt - zu verbreitern und zu ergänzen sein. Unter Umständen kann dabei auch eine Anspannung des Unterhaltsschuldners und damit eine Zugrundelegung seines früher erzielten Einkommens möglich sein (vgl etwa 6 Ob 51/04z und 3 Ob 1/05a). Auch dazu sind Ermittlungen und Feststellungen erforderlich. Was letztlich die im Revisionsrekurs noch relevierte Frage des Naturalunterhaltes (durch für die Mutter übernommene Kreditrückzahlungen betreffend die Wohnung, aus der der Vater ausgezogen ist) betrifft, ist der Rechtsmittelwerber abschließend darauf hinzuweisen, dass solche Leistungen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und der Unterhaltspflichtige damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder leistet (RIS-Justiz RS0009551; 8 Ob 162/00g; 1 Ob 194/04t).Für die Beurteilung, wie sich die Auswirkungen dieser Rechtslage hier konkret darstellen, bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine ausreichend gesicherte Grundlage. Diese werden daher entsprechend - insbesondere durch allfällige Feststellungen aus dem beizuschaffenden rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzakt - zu verbreitern und zu ergänzen sein. Unter Umständen kann dabei auch eine Anspannung des Unterhaltsschuldners und damit eine Zugrundelegung seines früher erzielten Einkommens möglich sein vergleiche etwa 6 Ob 51/04z und 3 Ob 1/05a). Auch dazu sind Ermittlungen und Feststellungen erforderlich. Was letztlich die im Revisionsrekurs noch relevierte Frage des Naturalunterhaltes (durch für die Mutter übernommene Kreditrückzahlungen betreffend die Wohnung, aus der der Vater ausgezogen ist) betrifft, ist der Rechtsmittelwerber abschließend darauf hinzuweisen, dass solche Leistungen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und der Unterhaltspflichtige damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder leistet (RIS-Justiz RS0009551; 8 Ob 162/00g; 1 Ob 194/04t).

Anmerkung

E81043 7Ob291.05b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00291.05B.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20060426_OGH0002_0070OB00291_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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