Norm
ZPO §528 Abs2 Z1a F1Rechtssatz
Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. Dann kann der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz in einem Verfahren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Summe der nur für einen bestimmten Zeitraum titulierten monatlichen Geldunterhaltsansprüche jedenfalls nicht übersteigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121008Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019