RS OGH 2006/7/26 3Ob170/06f (3Ob171/06b), 8Ob139/09p, 8Ob59/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2006
beobachten
merken

Norm

ZPO §528 Abs2 Z1a F1
ZPO §528 Abs2 Z2a F1
JN §58 Abs1
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIf
EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
EO §399

Rechtssatz

Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. Dann kann der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz in einem Verfahren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Summe der nur für einen bestimmten Zeitraum titulierten monatlichen Geldunterhaltsansprüche jedenfalls nicht übersteigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121008

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten