Norm: EO §382 Abs1 Z6 II6ABGB §364c D3
Rechtssatz: Die Interessenlage der Beteiligten bei einem vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB und bei einem im Provisorialverfahren richterlich verfügten gleichartigen Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO ist höchst unterschiedlich. Entscheidungstexte 4 Ob 195/98z Entscheidungstext OGH 12.08.19... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind in Scheidung lebende Ehegatten; ihrer am 28.November 1993 geschlossenen Ehe entstammen keine Kinder. Der 1941 geborene Kläger und Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner, im folgenden nur Kläger) ist derzeit ohne Beschäftigung, die 1962 geborene, aus Bulgarien stammende Beklagte und gefährdete Partei (Antragstellerin, im folgenden nur Beklagte) ist Verkäuferin. Die Streitteile schlafen auf Wunsch der Beklagten in getrennten Zimmern der Ehewohn... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO zwar der endgültigen Entscheidung vorgreifen darf, jedoch keine Sachlage geschaffen werden darf, die im Falle eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils (Beschlusses) nicht rückgängig gemacht werden kann. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Rekurswerber kein Widerspruch, sondern eine Konsequenz dessen, daß di... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §69ZPO §84 Abs2 IZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z1 LZPO §502 Abs5 Z4 IZPO idF WGN 1997 §505 Abs4ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2EO §382 Abs1 Z8 litc IV D
Rechtssatz: Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesp... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht schied die 1978 geschlossene Ehe der Streitteile wegen unheilbarer Zerrüttung aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil der rechtlichen Beurteilung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Rechtliche Beurteilung Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, des Beklagten, die Revision "nach § 502 ZPO idF A... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §69ZPO §84 Abs2 IZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z1 LZPO §502 Abs5 Z4 IZPO idF WGN 1997 §505 Abs4ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2EO §382 Abs1 Z8 litc IV D
Rechtssatz: Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesp... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer am 27.8.1996 beim Erstgericht überreichten Klage ua die Feststellung der Nichtigkeit (Klagebegehren: "Der Vertrag ...... ist nichtig") des zwischen ihr (hinsichtlich ihres 1/3 Anteiles) und ihren beiden Geschwistern (hinsichtlich der weiteren je 1/3 Anteile) und den Beklagten am 23.6.1996 geschlossenen Kaufvertrages betreffend Teile des Grundstückes 71/1, sowie die Grundstücke 71/2 und 126 der EZ ***** aus verschiedenen Gründen (Willens... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1) Vera S*****, 2) mj. Roland S*****, und 3) mj. Max S*****, sämtliche vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider den Gegner der gefährdeten Partei Michael S*****, vertreten ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 IVCEO §382 Abs1 Z8 IVD
Rechtssatz: Die Provisorialbegehren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b und c EO umschreiben verschiedene und daher sich nicht überdeckende Rechtsschutzbedürfnisse; während mit der Provisorialmaßnahme nach lit b leg. cit. dem in seiner körperlichen und seelischen Integrität durch den anderen Ehepartner Bedrohte die bisherige Wohnmöglichkeit durch Ausschluß des ersteren aus der Ehewohnung gesichert werden soll... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Streitteilen ist zu 13 C 84/97 des Erstgerichtes seit 4.2.1997 ein von der gefährdeten Partei (im folgenden Antragstellerin) auf § 49 EheG gestütztes Ehescheidungsverfahren anhängig. Sie begehrte am 9.4.1997 gegenüber ihrem Ehegatten, dem Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegner), die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO mit dem Antrag, diesen aus der Wohnung W*****, Richard L*****gasse ***** auszuweisen... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 IVCEO §382 Abs1 Z8 IVD
Rechtssatz: Die Provisorialbegehren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b und c EO umschreiben verschiedene und daher sich nicht überdeckende Rechtsschutzbedürfnisse; während mit der Provisorialmaßnahme nach lit b leg. cit. dem in seiner körperlichen und seelischen Integrität durch den anderen Ehepartner Bedrohte die bisherige Wohnmöglichkeit durch Ausschluß des ersteren aus der Ehewohnung gesichert werden soll... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war ausschließlich der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, nicht aber der (nur eventualiter) gegen die einstweilige Verfügung erhobene Rekurs. Daß im Rekurs gegen die Widerspruchsentscheidung auf Ausführungen im Rekurs gegen die einstweilige Verfügung verwiesen wurde, ändert daran nichts, weil es nach ständiger Re... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers besteht kein Widerspruch zwischen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes die sich auf die Entscheidungen EvBl 1991/64 = RZ 1992/4 = EFSlg 65.020 und EFSlg 67.808) stützen kann - und der Entscheidung EvBl 1993/34 = ÖA 1992, 29 = EFSlg 67.809. In dieser hat der Oberste Gerichtshof d... mehr lesen...
Begründung: Die am 8.November 1990 geschlossene Ehe der klagenden und gefährdeten Frau (im folgenden nur Klägerin) und des beklagten Mannes und Gegners der gefährdeten Partei (im folgenden nur Beklagter) wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 6.Juni 1995 aus gleichteiligem Verschulden beider Parteien rechtskräftig geschieden. Beide sind österr. Staatsbürger, ihr gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist nach wie vor in der vormaligen Ehewohnung. Mit der am 21.April 1994 bei... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei und Erstgegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden erstbeklagte Partei) ist eine Tochtergesellschaft der G***** Aktiengesellschaft (im folgenden Konzernmutter), „außerbücherliche Mehrheitseigentümerin“ einer Liegenschaft in Wien mit einem darauf errichteten Wohnhaus („P*****“) und Vermieterin der Wohnung top 5 (ex top 16a) auf Stiege 9 (im folgenden nur Wohnung) in diesem Haus. Die zweitbeklagte Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z5 II5EO §382 Abs1 Z6 II6ABGB §97
Rechtssatz: Nach § 97 ABGB hat der Ehegatte keinen dinglichen Anspruch auf die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten, weshalb eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO ausscheidet. Dem anderen Ehegatten kann aber die Belastung und Veräußerung nach § 382 Abs 1 Z 5 EO (ohne grundbücherliche Anmerkung) verboten werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z5 II5EO §382 Abs1 Z6 II6ABGB §97
Rechtssatz: Nach § 97 ABGB hat der Ehegatte keinen dinglichen Anspruch auf die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten, weshalb eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO ausscheidet. Dem anderen Ehegatten kann aber die Belastung und Veräußerung nach § 382 Abs 1 Z 5 EO (ohne grundbücherliche Anmerkung) verboten werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z5 II5EO §382 Abs1 Z6 II6ABGB §97
Rechtssatz: Nach § 97 ABGB hat der Ehegatte keinen dinglichen Anspruch auf die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten, weshalb eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO ausscheidet. Dem anderen Ehegatten kann aber die Belastung und Veräußerung nach § 382 Abs 1 Z 5 EO (ohne grundbücherliche Anmerkung) verboten werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §350EO §382 Abs1 Z6 II6EO §384 Abs3GBG §21GBG §136
Rechtssatz: § 21 GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreiche... mehr lesen...
Norm: EO §350EO §382 Abs1 Z6 II6EO §384 Abs3GBG §21GBG §136
Rechtssatz: § 21 GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreiche... mehr lesen...
Norm: EO §381 AEO §381 BEO §382 Abs1 Z7 II7ABGB §880a B
Rechtssatz: Dient das beantragte Zahlungsverbot der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes einer Bankgarantie und somit nicht der Sicherung von Geldforderungen, so kann die einstweilige Verfügung unter den Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des § 381 Z 1 EO ist in einem solchen Fall offenku... mehr lesen...
Norm: EO §381 AEO §381 BEO §382 Abs1 Z7 II7ABGB §880a B
Rechtssatz: Dient das beantragte Zahlungsverbot der Sicherung des Anspruches auf Widerruf des bereits erfolgten (mißbräuchlichen) Abrufes einer Bankgarantie und somit nicht der Sicherung von Geldforderungen, so kann die einstweilige Verfügung unter den Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden. Eine konkrete Anspruchsgefährdung im Sinn des § 381 Z 1 EO ist in einem solchen Fall offenku... mehr lesen...