TE OGH 2007/1/31 2Ob192/06h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter F*****, vertreten durch Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Rosalinde F*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterhalts, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 4. Juli 2006, GZ 2 R 73/06v-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 19. April 2006, GZ 19 C 135/05z-10, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 333,12 EUR (darin 55,52 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach dem unstrittigen wesentlichen Sachverhalt wurde die Ehe der Prozessparteien mit Beschluss des Erstgerichts vom 15. Juli 1998 gemäß § 55a EheG geschieden. Wegen hoher Steuerschulden wurde über Antrag des Klägers über sein Vermögen im Jahr 2003 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 6. Juni 2003 wurde ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Nach Rechtskraft des Beschlusses über diese Einleitung wurde das Schuldenregulierungsverfahren am 7. Juli 2003 eingestellt (AZ 17 S 13/03k des Bezirksgerichts Leopoldstadt). Mit Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30. Juni 2004 wurde der Kläger gegenüber der Beklagten zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 445,22 EUR verpflichtet. Der Kläger bezieht ohne Einrechnung der anteiligen Sonderzahlungen eine Berufsunfähigkeitspension von 1.447,09 EUR netto monatlich. Im Rahmen des noch anhängigen Abschöpfungsverfahren werden davon 557,99 EUR abgezogen. Die Beklagte verfügt einschließlich der Sonderzahlungen über ein monatliches Eigeneinkommen von 414,26 EUR. Mit der am 26. August 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 166,36 EUR monatlich ab September 2005. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung (1 Ob 86/04k) beeinflusse das Schuldenregulierungsverfahren die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Kläger sei nicht in der Lage, einen höheren Unterhalt zu leisten. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien hätten sich seit dem Anerkenntnisurteil nicht geändert. In der vom Kläger zitierten Vorentscheidung habe der Unterhaltspflichtige den im Schuldenregulierungsverfahren angenommenen Zahlungsplan erfüllt. Hier liege aber ein Abschöpfungsverfahren vor, bei dem noch nicht feststehe, ob der Kläger eine Entschuldung erreichen könne. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den im Wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass auch die Eröffnung eines Abschöpfungsverfahrens gemäß § 199 Abs 2 KO die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers beeinflusse.Nach dem unstrittigen wesentlichen Sachverhalt wurde die Ehe der Prozessparteien mit Beschluss des Erstgerichts vom 15. Juli 1998 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Wegen hoher Steuerschulden wurde über Antrag des Klägers über sein Vermögen im Jahr 2003 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 6. Juni 2003 wurde ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Nach Rechtskraft des Beschlusses über diese Einleitung wurde das Schuldenregulierungsverfahren am 7. Juli 2003 eingestellt (AZ 17 S 13/03k des Bezirksgerichts Leopoldstadt). Mit Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30. Juni 2004 wurde der Kläger gegenüber der Beklagten zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 445,22 EUR verpflichtet. Der Kläger bezieht ohne Einrechnung der anteiligen Sonderzahlungen eine Berufsunfähigkeitspension von 1.447,09 EUR netto monatlich. Im Rahmen des noch anhängigen Abschöpfungsverfahren werden davon 557,99 EUR abgezogen. Die Beklagte verfügt einschließlich der Sonderzahlungen über ein monatliches Eigeneinkommen von 414,26 EUR. Mit der am 26. August 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 166,36 EUR monatlich ab September 2005. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung (1 Ob 86/04k) beeinflusse das Schuldenregulierungsverfahren die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Kläger sei nicht in der Lage, einen höheren Unterhalt zu leisten. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien hätten sich seit dem Anerkenntnisurteil nicht geändert. In der vom Kläger zitierten Vorentscheidung habe der Unterhaltspflichtige den im Schuldenregulierungsverfahren angenommenen Zahlungsplan erfüllt. Hier liege aber ein Abschöpfungsverfahren vor, bei dem noch nicht feststehe, ob der Kläger eine Entschuldung erreichen könne. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den im Wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass auch die Eröffnung eines Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraph 199, Absatz 2, KO die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers beeinflusse.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte die für eine neuerliche Unterhaltsfestsetzung erforderliche Änderung der Verhältnisse, weil erst seit der Entscheidung 1 Ob 86/04k im Gegensatz zur früheren oberstgerichtlichen Rsp die Auffassung vertreten werde, dass auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens in geradezu typischer Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners beeinflusse. In seiner Entscheidung 3 Ob 1/05a habe der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem sich der Unterhaltsschuldner ebenfalls in einem Abschöpfungsverfahren befunden habe, ausgesprochen, dass die Unterhaltsfestsetzung nach der Prozentsatzmethode unzulässig sei. Die Tilgung von Unterhaltsschulden sei nur aus der Differenz der Existenzminima nach § 291a EO und nach § 291b Abs 2 EO möglich. Dieser Rechtsansicht sei zu folgen und daher zu prüfen, ob der bisherige Unterhalt in der Differenz der Existenzminima Deckung finde. Dies sei der Fall. Das Nettoeinkommen des Klägers errechne sich nach der Einbeziehung der anteiligen Sonderzahlungen mit 1.688,27 EUR pro Monat. Bei der Ermittlung der beiden Existenzminima sei einerseits von der Tabelle 1bm der Existenzminimumverordnung 2006 unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht (1.237,80 EUR), andererseits von der Tabelle 2bm unter Berücksichtigung keiner Sorgepflicht (800,63 EUR) auszugehen. Die Differenz betrage daher 437,17 EUR, also nur geringfügig weniger als der mit dem Anerkenntnisurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rsp zu der gestellten Rechtsfrage fehle.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte die für eine neuerliche Unterhaltsfestsetzung erforderliche Änderung der Verhältnisse, weil erst seit der Entscheidung 1 Ob 86/04k im Gegensatz zur früheren oberstgerichtlichen Rsp die Auffassung vertreten werde, dass auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens in geradezu typischer Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners beeinflusse. In seiner Entscheidung 3 Ob 1/05a habe der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem sich der Unterhaltsschuldner ebenfalls in einem Abschöpfungsverfahren befunden habe, ausgesprochen, dass die Unterhaltsfestsetzung nach der Prozentsatzmethode unzulässig sei. Die Tilgung von Unterhaltsschulden sei nur aus der Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 a, EO und nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO möglich. Dieser Rechtsansicht sei zu folgen und daher zu prüfen, ob der bisherige Unterhalt in der Differenz der Existenzminima Deckung finde. Dies sei der Fall. Das Nettoeinkommen des Klägers errechne sich nach der Einbeziehung der anteiligen Sonderzahlungen mit 1.688,27 EUR pro Monat. Bei der Ermittlung der beiden Existenzminima sei einerseits von der Tabelle 1bm der Existenzminimumverordnung 2006 unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht (1.237,80 EUR), andererseits von der Tabelle 2bm unter Berücksichtigung keiner Sorgepflicht (800,63 EUR) auszugehen. Die Differenz betrage daher 437,17 EUR, also nur geringfügig weniger als der mit dem Anerkenntnisurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rsp zu der gestellten Rechtsfrage fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob die jüngere oberstgerichtliche Judikatur zur Unterhaltsbemessung im Fall des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bzw. im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens auch auf Unterhaltsansprüche von Ehegatten Anwendung findet, oberstgerichtliche Rsp fehlt und überdies klarzustellen ist, ob die sogenannte Differenzrechnung nach den Existenzminima bei einem Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung anzuwenden oder aber der Abschöpfungsbetrag als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen ist, wie dies der Revisionswerber anstrebt.

Sein Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

I. Im Hinblick auf das erst am 30. Juni 2004 ergangene Anerkenntnisurteil setzt eine Neufestsetzung des Unterhalts eine geänderte Sach- oder Rechtslage voraus. Eine Änderung der Verhältnisse ist auch bei einer tiefgreifenden Veränderung der den bisherigen Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze gegeben (1 Ob 135/02p; RIS-Justiz RS0047398). Wohl war das Abschöpfungsverfahren zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses des Klägers bereits anhängig und musste ihm schon damals die uneinheitliche Rsp zur Frage bekannt sein, wonach einerseits der Konkurs des Unterhaltspflichtigen für die Unterhaltsfestsetzung als unbeachtlich erachtet wurde (RIS-Justiz RS0037149), andererseits aber auch ausgesprochen worden war, dass gegen die weitere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Konkurseröffnung erhebliche Bedenken bestünden, insbesondere weil die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich sei, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten sei, habe doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der Konkursmasse (RIS-Justiz RS0115702). im Jahr 2004 war in der oberstgerichtlichen Rsp aber noch ungeklärt, ob die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf die Differenz der Existenzminima auch nach Aufhebung des Konkurses aufgrund eines Schuldenregulierungsverfahrens (§§ 181 ff KO) und des dort angenommenen Zahlungsplans oder auch im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens vorzunehmen sei. Im Falle eines angenommenen Zahlungsplans vertrat der Oberste Gerichtshof in der Folge erstmals mit der Entscheidung 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77 die Auffassung, dass die zurückzuzahlenden Schulden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, weil der Zahlungsplan dazu diene, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wiederherzustellen (in diesem Sinne ergingen auch die weiteren Entscheidungen 1 Ob 176/04w, 7 Ob 279/05p, 7 Ob 289/05h, 7 Ob 291/05b, 7 Ob 298/05g; vgl die ausführliche Darstellung in 6 Ob 52/06z). Diese zuweilen bereits als herrschend bezeichnete neue Rechtsprechungslinie, auf die sich der Revisionswerber beruft, bedeutet gewiss eine tiefgreifende Änderung der früheren Judikatur mit ihrem Grundsatz, dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage nicht schmälern könnten. Dass eine tiefgreifende Änderung in unterhaltsrechtliche Grundsätze erfolgte, geht schließlich aus einigen kritischen Stellungnahmen im Schrifttum hervor (Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung, ÖA 2006, 63 [66 f]; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146; Neumayr, Anm zu 7 Ob 289/05h, FamZ 2006, 12). Der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Klägers scheitert daher nicht schon deswegen, dass keine Änderung der Verhältnisse seit dem Anerkenntnisurteil eingetreten wäre.römisch eins. Im Hinblick auf das erst am 30. Juni 2004 ergangene Anerkenntnisurteil setzt eine Neufestsetzung des Unterhalts eine geänderte Sach- oder Rechtslage voraus. Eine Änderung der Verhältnisse ist auch bei einer tiefgreifenden Veränderung der den bisherigen Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze gegeben (1 Ob 135/02p; RIS-Justiz RS0047398). Wohl war das Abschöpfungsverfahren zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses des Klägers bereits anhängig und musste ihm schon damals die uneinheitliche Rsp zur Frage bekannt sein, wonach einerseits der Konkurs des Unterhaltspflichtigen für die Unterhaltsfestsetzung als unbeachtlich erachtet wurde (RIS-Justiz RS0037149), andererseits aber auch ausgesprochen worden war, dass gegen die weitere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Konkurseröffnung erhebliche Bedenken bestünden, insbesondere weil die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich sei, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten sei, habe doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der Konkursmasse (RIS-Justiz RS0115702). im Jahr 2004 war in der oberstgerichtlichen Rsp aber noch ungeklärt, ob die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf die Differenz der Existenzminima auch nach Aufhebung des Konkurses aufgrund eines Schuldenregulierungsverfahrens (Paragraphen 181, ff KO) und des dort angenommenen Zahlungsplans oder auch im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens vorzunehmen sei. Im Falle eines angenommenen Zahlungsplans vertrat der Oberste Gerichtshof in der Folge erstmals mit der Entscheidung 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77 die Auffassung, dass die zurückzuzahlenden Schulden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, weil der Zahlungsplan dazu diene, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wiederherzustellen (in diesem Sinne ergingen auch die weiteren Entscheidungen 1 Ob 176/04w, 7 Ob 279/05p, 7 Ob 289/05h, 7 Ob 291/05b, 7 Ob 298/05g; vergleiche die ausführliche Darstellung in 6 Ob 52/06z). Diese zuweilen bereits als herrschend bezeichnete neue Rechtsprechungslinie, auf die sich der Revisionswerber beruft, bedeutet gewiss eine tiefgreifende Änderung der früheren Judikatur mit ihrem Grundsatz, dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage nicht schmälern könnten. Dass eine tiefgreifende Änderung in unterhaltsrechtliche Grundsätze erfolgte, geht schließlich aus einigen kritischen Stellungnahmen im Schrifttum hervor (Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung, ÖA 2006, 63 [66 f]; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146; Neumayr, Anmerkung zu 7 Ob 289/05h, FamZ 2006, 12). Der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Klägers scheitert daher nicht schon deswegen, dass keine Änderung der Verhältnisse seit dem Anerkenntnisurteil eingetreten wäre.

II. Der Revisionswerber strebt iSd zitierten jüngeren oberstgerichtlichen Rsp unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 86/04k bei der Berechnung des laufenden Unterhalts der Beklagten den Abzug der monatlichen Abschöpfungsbeträge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage an und errechnet nach der sogenannten 40 %-Regel (40 % des Familieneinkommens abzüglich eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten: RIS-Justiz RS0009722) einen Unterhaltsbeitrag von 166,36 EUR (richtig wären allerdings rund 200 EUR, weil vom Revisionswerber unberücksichtigt gelassen wurde, dass er seine Pension 14 x im Jahr bezieht). Dazu ergibt sich Folgendes:römisch II. Der Revisionswerber strebt iSd zitierten jüngeren oberstgerichtlichen Rsp unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 86/04k bei der Berechnung des laufenden Unterhalts der Beklagten den Abzug der monatlichen Abschöpfungsbeträge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage an und errechnet nach der sogenannten 40 %-Regel (40 % des Familieneinkommens abzüglich eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten: RIS-Justiz RS0009722) einen Unterhaltsbeitrag von 166,36 EUR (richtig wären allerdings rund 200 EUR, weil vom Revisionswerber unberücksichtigt gelassen wurde, dass er seine Pension 14 x im Jahr bezieht). Dazu ergibt sich Folgendes:

III. Vorauszuschicken ist Folgendes:römisch III. Vorauszuschicken ist Folgendes:

1. In den zitierten Vorentscheidungen der jüngeren Rsp zur Beachtlichkeit von Schuldenrückzahlungen laut Zahlungsplan waren jeweils Unterhaltsansprüche von Kindern zu beurteilen. Ein sachlicher Grund, den ebenfalls im Familienrecht wurzelnden Geldunterhaltsanspruch von Ehegatten anders zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Mangels jeglicher Ausführungen des Revisionswerbers zu diesem Thema bedarf es dazu keiner weiteren Erörterungen.

2. Den Schuldenzahlungen aufgrund eines von den Gläubigern angenommenen Zahlungsplans im Schuldenregulierungsverfahren sind Schuldenzahlungen aufgrund eines Abschöpfungsverfahrens, in dem der Schuldner seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit einem Treuhänder der Gläubiger abtritt, gleichzuhalten. Auch im Abschöpfungsverfahren ist die Restschuldbefreiung das Ziel, das nach der zitierten Judikatur der Erlangung der (früheren) Leistungsfähigkeit auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten dient und daher ebenfalls auf die Unterhaltsfestsetzung für die Dauer der Schuldenrückzahlungen nicht ohne Einfluss bleiben kann.

3. Für das Abschöpfungsverfahren hat der erkennende Senat in der vom

Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 1/05a = ZIK 2005, 170 =

Zak 2005/47 = ÖA 2006, 38) Feststellungen zur Ermittlung der

Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO für erforderlich erachtet. Im Ergebnis führt schon diese Vorentscheidung zum Schluss, dass die Abschöpfungsbeträge im Gegensatz zu den Rückzahlungen laut Zahlungsplan nicht als Abzugspost im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach der Prozentsatzmethode (40 %-Regel) gewertet werden. Dies bedarf hier allerdings einer näheren Erörterung.Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO für erforderlich erachtet. Im Ergebnis führt schon diese Vorentscheidung zum Schluss, dass die Abschöpfungsbeträge im Gegensatz zu den Rückzahlungen laut Zahlungsplan nicht als Abzugspost im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach der Prozentsatzmethode (40 %-Regel) gewertet werden. Dies bedarf hier allerdings einer näheren Erörterung.

4. Einer näheren Befassung mit den in der zitierten Lehre geäußerten Bedenken gegen die jüngere oberstgerichtliche Rsp zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Konkursfall bzw. im Schuldenregulierungsverfahren mit Zahlungsplan bedarf es hier nicht, weil selbst bei Anerkennung der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge von der Bemessungsgrundlage für den Revisionswerber aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen ist:

IV.römisch IV.

1. Die Kernaussage, dass nach Annahme des Zahlungsplans eines unterhaltspflichtigen Schuldners unter Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens die Differenzberechnung der Existenzminima für die Unterhaltsbemessung nicht mehr von Bedeutung sei, vielmehr die Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsplan von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen seien, wird u.a. damit begründet, dass die Möglichkeit zur Entschuldung des Unterhaltspflichtigen nach den Normen über das Schuldenregulierungsverfahren nicht nur für diesen, sondern auch für seine unterhaltsberechtigten Kinder eine „Chance" sei, „die ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner zu ergreifen in der Regel zweifellos sogar verpflichtet sei", weil ein solches Verfahren für Schuldner der einzige Weg sei, jemals wieder über ein unbelastetes Einkommen zu verfügen, um damit auch wieder Unterhaltspflichten „in einem befriedigenden Maß" nachkommen zu können. Nicht nur der Unterhaltspflichtige selbst, sondern auch dessen Familie müsste 'sich eben nach der Decke strecken'" (7 Ob 279/05p; 1 Ob 252/06z).

2. Der erkennende Senat vermag diesen auf die Maßstabfigur eines normgerechten, pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen abstellenden Aussagen durchaus zu folgen, erachtet aber die gänzliche Eliminierung der Differenzrechnung bei der Berechnung des auch nach Billigkeitserwägungen festzusetzenden Unterhalts als nicht sachgerecht:

V.römisch fünf.

1. Wenn bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht nur die Höhe seines Arbeitseinkommens, sondern auch die Verfügbarkeit darüber entscheidend ist und im Konkursfall nur das unpfändbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, können die Unterhaltsansprüche iSd seit der Entscheidung 1 Ob 191/01x (= SZ 74/138) ergangenen Rsp eben nur mehr aus der schon erwähnten Differenz der Existenzminima gedeckt werden. Die Reduzierung eines Unterhaltsanspruchs aufgrund der Differenzrechnung führt zwar zwangsläufig zu der von manchen kritisierten Entschuldung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten der Unterhaltsberechtigten, ist aber aus den in der zitierten Vorjudikatur angeführten Gründen in Kauf zu nehmen, weil der Unterhaltspflichtige im Rückzahlungszeitraum (Entschuldungszeitraum) den laufenden Bedarf in voller Höhe nicht decken kann. In dieser Phase nicht exequierbare Titel für Unterhaltsberechtigte zu schaffen, bedeutete eine aus dem Unterhaltsrecht nicht ableitbare Zukunftsvorsorge für Unterhaltsberechtigte. Bei der Festsetzung des laufenden Unterhalts kommt es nur auf die derzeitige Leistungsfähigkeit, also dasjenige an, was der Unterhaltsschuldner nach seinem Einkommen und Vermögen zu leisten imstande ist. Im Abschöpfungsverfahren abgetretenes (abgeschöpftes) Einkommen steht zur Unterhaltsdeckung aber nicht zur Verfügung.

2. Die Auswirkungen dieser Auffassung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten sind für diese kein reines Sonderopfer für den in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Familienerhalter, der ja selbst nur über das Existenzminimum verfügt, das nur zur Deckung der Bedürfnisse bei einfachster Lebensführung ausreicht. Die das Exekutionsminimum erhöhenden Steigerungsbeträge aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten versetzen den Unterhaltspflichtigen aber in die Lage, die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten zumindest teilweise decken zu können. Das aufgrund der Steigerungsbeträge erhöhte Existenzminimum verfolgt nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen im Abschöpfungsverfahren schneller zu entschulden. Der sich nach der Differenzrechnung ergebende Betrag ist vielmehr als zweckgebundenes Einkommen zugunsten der Unterhaltsberechtigten aufzufassen und der Mindestbetrag, den der Unterhaltspflichtige ohne Überspannung seiner Kräfte jedenfalls leisten kann. Der Differenzbetrag limitiert daher nach Auffassung des erkennenden Senats die Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beim „wirtschaftlichen Neustart" des Unterhaltspflichtigen, auch wenn sich dadurch - wie hier - an der bisherigen Unterhaltshöhe nichts ändert, die Unterhaltsberechtigte also im Ergebnis zur Entschuldung nichts beitragen muss. Dieses Ergebnis entspricht aber auch durchaus demjenigen bei einer freiwilligen Entscheidung im Rahmen einer intakten Familie. Bei geringen Naturalleistungen, deren Geldwert das Ausmaß der Differenz der Existenzminima nicht übersteigt, würde ein Unterhaltsschuldner seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht noch weiter „anspannen", um seine frühere Entschuldung zu erreichen, sondern dieses Ziel höchstens mit einer weiteren Reduzierung seiner eigenen Lebensbedürfnisse zu erreichen suchen, indem er für sich nur unter dem Existenzminimum des § 291a Abs 1 EO liegende Geldmittel verwendet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher folgender Rechtssatz zur Abzugsfähigkeit von Abschöpfungsbeträgen zu formulieren:2. Die Auswirkungen dieser Auffassung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten sind für diese kein reines Sonderopfer für den in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Familienerhalter, der ja selbst nur über das Existenzminimum verfügt, das nur zur Deckung der Bedürfnisse bei einfachster Lebensführung ausreicht. Die das Exekutionsminimum erhöhenden Steigerungsbeträge aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten versetzen den Unterhaltspflichtigen aber in die Lage, die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten zumindest teilweise decken zu können. Das aufgrund der Steigerungsbeträge erhöhte Existenzminimum verfolgt nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen im Abschöpfungsverfahren schneller zu entschulden. Der sich nach der Differenzrechnung ergebende Betrag ist vielmehr als zweckgebundenes Einkommen zugunsten der Unterhaltsberechtigten aufzufassen und der Mindestbetrag, den der Unterhaltspflichtige ohne Überspannung seiner Kräfte jedenfalls leisten kann. Der Differenzbetrag limitiert daher nach Auffassung des erkennenden Senats die Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beim „wirtschaftlichen Neustart" des Unterhaltspflichtigen, auch wenn sich dadurch - wie hier - an der bisherigen Unterhaltshöhe nichts ändert, die Unterhaltsberechtigte also im Ergebnis zur Entschuldung nichts beitragen muss. Dieses Ergebnis entspricht aber auch durchaus demjenigen bei einer freiwilligen Entscheidung im Rahmen einer intakten Familie. Bei geringen Naturalleistungen, deren Geldwert das Ausmaß der Differenz der Existenzminima nicht übersteigt, würde ein Unterhaltsschuldner seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht noch weiter „anspannen", um seine frühere Entschuldung zu erreichen, sondern dieses Ziel höchstens mit einer weiteren Reduzierung seiner eigenen Lebensbedürfnisse zu erreichen suchen, indem er für sich nur unter dem Existenzminimum des Paragraph 291 a, Absatz eins, EO liegende Geldmittel verwendet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher folgender Rechtssatz zur Abzugsfähigkeit von Abschöpfungsbeträgen zu formulieren:

Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291 b Abs 2 EO ergibt (RIS-Justiz RS0119114), auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe.Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (Paragraphen 199, ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den Paragraphen 291 a und 291 b Absatz 2, EO ergibt (RIS-Justiz RS0119114), auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe.

VI. Nach der vom Revisionswerber nicht bekämpften Differenzrechnung des Berufungsgerichts liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung. Bei diesem Sachverhalt besteht kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten.römisch VI. Nach der vom Revisionswerber nicht bekämpften Differenzrechnung des Berufungsgerichts liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung. Bei diesem Sachverhalt besteht kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E830942Ob192.06h

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inNeuhauser, Zak 2007/144 S 83 - Neuhauser, Zak 2007,83 = Zak 2007/149S 90 - Zak 2007,90 = EvBl 2007/84 S 463 - EvBl 2007,463 = RZ 2007,123EÜ224 - RZ 2007 EÜ224 = JBl 2007,447 = EF-Z 2007/64 S 102(Gitschthaler) - EF-Z 2007,102 (Gitschthaler) = EFSlg 116.221 = EFSlg116.222 = EFSlg 116.246 = EFSlg 116.486 = EFSlg 116.489 = EFSlg116.780 = SZ 2007/11XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00192.06H.0131.000

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten