TE OGH 2005/3/17 8ObA5/05a

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ramo M*****, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei E***** OEG, ***** vertreten durch Dr. Michael Kindberger, Dr. Alexander Schuberth, Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen 1.778,60 EUR s.A brutto (Revisionsinteresse 1.178,06 EUR s.A. brutto) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2004, GZ 12 Ra 93/04i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlich Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlich Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die - verfehlte - Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ist in die Zulassungsbeschwerde, die „ordentliche" Revision in eine außerordentliche Revision umzudeuten (6 Ob 264/98m ua).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig sind, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Verfallsklausel zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstößt, wie etwa gegen § 1162 d ABGB oder gegen § 34 AngG, ist eine derartige kollektivvertragliche Bestimmung nichtig (RIS-Justiz RS0034517). Eine Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel wegen übermäßiger Erschwerung der Geltendmachung von Ansprüchen behauptet der Kläger nicht (s. dazu RIS-Justiz RS0016688).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig sind, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Verfallsklausel zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstößt, wie etwa gegen Paragraph 1162, d ABGB oder gegen Paragraph 34, AngG, ist eine derartige kollektivvertragliche Bestimmung nichtig (RIS-Justiz RS0034517). Eine Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel wegen übermäßiger Erschwerung der Geltendmachung von Ansprüchen behauptet der Kläger nicht (s. dazu RIS-Justiz RS0016688).

Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Eypeltauer (Wider den vereinbarten Verfall zwingender Arbeitnehmeransprüche bei aufrechtem Arbeitsverhältnis, DRdA 2001, 23 ff), auf den sich die Revision beruft, behandelt den hier nicht zu beurteilenden Verfall von Ansprüchen bei aufrechtem Arbeitsverhältnis.

Textnummer

E76911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00005.05A.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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