Rechtssatz: § 26 Abs 1 AuslBG, § 26 Abs 2 AuslBG sowie § 26 Abs 4 AuslBG umschreiben jeweils ein unterschiedliches Tatverhalten. Durch Verstöße gegen diese Vorschriften werden auch verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, sodass damit selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind. Zuletzt aktualisiert am 29.03.2011 mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.08.2008, Zahl 30406- 369/34875-2008, wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: festgestellt am 26.5.2008 gegen 9:45 Uhr Ort der Begehung: H & M Verputz G.m.b.H., A. 27, K. Baust.: Fam. C., E. 405, L. 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9(1) VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma H & M Verputz G.m.b.H. die Arbeit... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.08.2008, Zahl 30406- 369/34875-2008, wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: festgestellt am 26.5.2008 gegen 9:45 Uhr Ort der Begehung: H & M Verputz G.m.b.H., A. 27, K. Baust.: Fam. C., E. 405, L. 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9(1) VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma H & M Verputz G.m.b.H. die Arbeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine drei Tage dauernde Tätigkeit ist keinesfalls mehr als notwendige Vorführung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen. Schlagworte Probearbeit, unberechtigte Beschäftigung, ohne Beschäftigungsbewilligung, Beschäftigung eines Ausländers Zuletzt aktualisiert am 10.06.2009 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 14.02.2007, Zl. 300-3660-2005, wurde der Berufungswerber, welcher das (Einzel-)Unternehmen *** mit Sitz in ***, betreibt, schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber die ungarischen Staatsangehörigen T** H**, A** G** und Z** D** im Zeitraum vom 23.05.2005 bis 20.10.2005 mit Estrichverlegearbeiten beschäftigt, für welche Arbeiter weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis in den Spruchpunkten II bis IV zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Buchbinderei *** GmbH am Standort *** zu verantworten zu haben, dass von der genannten Gesellschaft der ägyptische Staatsbürger MA, am, *** geb, am 20 11 2003 und am 21 11 2003 mit dem Schlichten von Prospekten auf Paletten, weiters der irakische Staatsbürger ***, *** geb, im Zeitraum vom 16 11 2003 ... mehr lesen...
Rechtssatz: War ein irakischer Staatsangehöriger im Tatzeitraum mit einer dänischen Staatsangehörigen aufrecht verheiratet, so war er zu dieser Zeit als aus einem Drittstaat stammender Ehegatte einer EWR-Bürgerin im Sinne des § 1 Abs 2 lit l AuslBG anzusehen. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmal der "Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet" in § 1 Abs 2 lit l AuslBG ist es dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zufolge nicht weiter relevant, auf welcher Rechtsgrundlage die Berechtig... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich die Ausländer - wie gegenständlich - einen Werkvertrag unterzeichnet haben, in dem u. a. geregelt ist, dass sie ihre Tätigkeit als selbstständige Unternehmer ausüben, und die Ausländer ihre Tätigkeit auch dem zuständigen Finanzamt sowie der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angezeigt haben, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, welche nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz fällt oder ob eine... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde dem Erstberufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ernst und Johanna T VermietungsgesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 15.7.2002 bis 18.7.2002 fünf im Spruch: des Straferkenntnisses namentlich genannte, von der Firma B, M-gasse, G, überlassene ausländische Arbeiter auf der Baustelle in K, F-straße beschäftigt habe, ohne dass dafür... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon im erstinstanzlichen Verfahren findet sich kein Hinweis darauf, dass die bewilligungslose Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer dem BW nicht als Einzelunternehmer (mit Sitz in NÖ) sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T Vermietungs GesmbH (mit Sitz in Wien) zuzurechnen wäre. Demzufolge bestand auch schon im erstinstanzlichen Verfahren kein Grund zur Annahme, dass der Tatort der dem Berufungswerber zur Last gelegten bewilligungslosen Beschäfti... mehr lesen...
Rechtssatz: Hält sich der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer kurzfristig in Klagenfurt auf, jedoch ist seit 1995 der Sitz des Unternehmens Graz, so ist im Falle von Übertretungen nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigun... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der G-Gesellschaft mbH, Wien, D-straße, sowie, P-straße und B-Straße, zu verantworten, daß diese am 4.3.1994 die ausländischen Staatsbürger 1. Gu Tadeusz, geb 1.1.1945, poln Stbg, wh Wien, P-gasse 2. K Kumar, geb 12.4.1966, ind Stbg, wh Wien, N-gasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Der beschäftigte türkische Arbeitnehmer konnte sich zum Tatzeitpunkt auf den ARB 1/80 berufen, weshalb der Beschuldigte keine Übertretung nach §28 Abs1 Z1 lita AuslBG zu verantworten hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens oder der Wohnsitz des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (so auch VwGH vom 19.1.1995, 94/09/0258 uva). Schreitet jedoch die Wohnsitzbehörde als Verwaltungsstrafbehörde gegen den Beschuld... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie sind als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der C-gesellschaft mbH, Wien, S-Straße, dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 24.3.1994 in E auf der Baustelle Pavillon der Oberösterreichischen Landesausstellung, zehn ausländische Staatsbürger, und zwar die polnischen Staatsbü... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungsvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein sachlicher Zusammenhang oder eine Vergleichbarkeit zwischen Erst- und Wiederholungstat keine Voraussetzung für die Anwendung des zweitqualifizierten Strafsatzes nach dem AuslBG (Wiederholungstat) ist. Der zweitqualifizierte Strafsatz wurde sohin von der Erststrafbehörde zu Recht angewendet. Allerdings ist in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, daß bei Anwendung des Wiederholungsstrafsatzes die Wiederholungstat nicht al... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat zunächst vorgebracht, daß für diese Übertretungen in Wirklichkeit der damalige Geschäftsführer F M verantwortlich sei. Der Verwaltungssenat kann jedoch diesem Standpunkt nicht beitreten. Als ein im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG verantwortlicher Beauftragter gilt nämlich nur ein Person, die - neben den anderen Voraussetzungen - ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entspre... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschäftigt der Beschuldigte rechtmäßig in seiner Firma einen Ausländer und wird dieser Ausländer auftrags seiner Firma in einer anderen Firma des Beschuldigten tätig und wird diese Tätigkeit auch der anderen Firma des Beschuldigten in Rechnung gestellt, so wird durch den Ausländer zur anderen Firma des Beschuldigten (vorliegend eine Gesellschaft m.b.H.) kein Beschäftigungsverhältnis begründet (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Nach den genannten Gesetzesstellen ist ausschließlich das Beschäftigen von Ausländern unter den gesetzlichen Bedingungen pönalisiert. Die im erstinstanzlichen
Spruch: genannte bloße Anmeldung zur Gebietskrankenkasse ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung beim Beschuldigten erfüllt das Kriterium des Vorwurfes der "Beschäftigung" nicht und ist damit der erstinstanzliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was zur Einstellung des Strafverfahrens zu führen h... mehr lesen...
Rechtssatz: Unkenntnis der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann einen Arbeitgeber keinesfalls entschuldigen. Schlagworte Schuld mehr lesen...