RS UVS Burgenland 2004/11/03 019/10/04015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2004
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Rechtssatz

War ein irakischer Staatsangehöriger im Tatzeitraum mit einer dänischen Staatsangehörigen aufrecht verheiratet, so war er zu dieser Zeit als aus einem Drittstaat stammender Ehegatte einer EWR-Bürgerin im Sinne des § 1 Abs 2 lit l AuslBG anzusehen. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmal der "Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet" in § 1 Abs 2 lit l AuslBG ist es dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zufolge nicht weiter relevant, auf welcher Rechtsgrundlage die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet beruhte. In diesem Sinne wurde auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (XXI GP 1172 dB) im Zuge der Schaffung dieser Bestimmung ausdrücklich ausgeführt, dass die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht das Bestehen eines Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz voraussetzt, sondern die Betroffenen zum Aufenthalt lediglich berechtigt sein müssen. Das Vorliegen eines Aufenthaltstitels als Voraussetzung für den freien Arbeitsmarktzugang sollte nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht mehr nachgewiesen werden müssen. Ist daher der Ehegatte einer EWR-Bürgerin aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, so ist der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 lit l AuslBG anwendbar. Die Beschäftigung eines solchen Fremden unterliegt nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht den Vorschriften des AuslBG.

Schlagworte
begünstigter Drittstaatsangehöriger, Ehegatte eines EWR Bürgers, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, vom AuslBG ausgenommener Erwerb, Ausnahme vom AuslBG, vom AuslBG ausgenommen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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