§ 26 Abs 1 AuslBG, § 26 Abs 2 AuslBG sowie § 26 Abs 4 AuslBG umschreiben jeweils ein unterschiedliches Tatverhalten. Durch Verstöße gegen diese Vorschriften werden auch verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, sodass damit selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind.