Beschäftigt der Beschuldigte rechtmäßig in seiner Firma einen Ausländer und wird dieser Ausländer auftrags seiner Firma in einer anderen Firma des Beschuldigten tätig und wird diese Tätigkeit auch der anderen Firma des Beschuldigten in Rechnung gestellt, so wird durch den Ausländer zur anderen Firma des Beschuldigten (vorliegend eine Gesellschaft m.b.H.) kein Beschäftigungsverhältnis begründet (Einstellung des Verfahrens).