RS UVS Vorarlberg 1998/06/24 1-0146/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Rechtssatz

Der beschäftigte türkische Arbeitnehmer konnte sich zum Tatzeitpunkt auf den ARB 1/80 berufen, weshalb der Beschuldigte keine Übertretung nach §28 Abs1 Z1 lita AuslBG zu verantworten hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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