RS UVS Salzburg 2009/03/11 11/10975/7-2009nu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2009
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Rechtssatz

Eine drei Tage dauernde Tätigkeit ist keinesfalls mehr als notwendige Vorführung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen.

Schlagworte
Probearbeit, unberechtigte Beschäftigung, ohne Beschäftigungsbewilligung, Beschäftigung eines Ausländers
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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