Wenngleich die Ausländer - wie gegenständlich - einen Werkvertrag unterzeichnet haben, in dem u. a. geregelt ist, dass sie ihre Tätigkeit als selbstständige Unternehmer ausüben, und die Ausländer ihre Tätigkeit auch dem zuständigen Finanzamt sowie der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angezeigt haben, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, welche nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz fällt oder ob eine arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt, welche unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fällt, grundsätzlich nicht das formale Erscheinungsbild des Sachverhaltes (Werkvertrag, Anzeige an das Finanzamt sowie die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt des tatsächlichen Geschehens maßgeblich. Für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbstständigkeit, wobei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit entscheidend ist und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person konkret auf die Gegenleistung aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Unterhaltes angewiesen ist, maßgeblich. Das Gesamtbild der Tätigkeit der beiden Ausländer ist gegenständlich so beschaffen, dass selbst bei fehlender persönlicher Abhängigkeit zu der Zeit, als sie in der Skischule tätig waren, sie tatsächlich nicht in der Lage waren, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Die Tätigkeit der Ausländer erfolgte daher unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, wie die von persönlich abhängigen Arbeitnehmern, sodass daher Arbeitnehmerähnlichkeit anzunehmen ist.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.2004, Zahl:
AW 2004/09/0046-4, womit dem Antrag, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18.6.2004,
Zahl: KUVS-1704-1705/6/2003, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben wird.