Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für dessen Erledigung relevanten Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften jenen Beschwerdefällen, die den hg. Erkenntnissen vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0245, und vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0278, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Erkenntnisse verwiesen. Der hier angefochtene Bescheid war daher (ebenso wie die dort bekämpften Bescheide) gemä... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §3 Abs4;ARGV 1984 §1 Abs1;ARGV 1984 Anl Abschn17 Z1 lita;
Rechtssatz: Der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem bestimmten Samstagnachmittag von 13 Uhr bis 17 Uhr zum Zwecke des Einarbeitens steht die - Ausnahmen von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe enthaltende - ARGV nicht entgegen, weil im Hinblick auf § 3 Abs 4 ARG die Wochenendruhe zu dieser Zeit noch ni... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Punkten - und zwar sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0245, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis hingewiesen. Ergänzend dazu wird ausgeführt, daß entgegen der Auffassung der belangten Behörde Abschnitt XVII Z. 1 lit. a der Anlage zur ARG-VO die Beschäftig... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0207 (und das dort bezogene Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209) verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1991 auf Grund einer Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde mit Datum 23. April 1992 einen Bescheid, mit welch... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §3 Abs4;AZG §4 Abs3;
Rechtssatz: Weder § 3 Abs 4 ARG noch der dort bezogene § 4 Abs 3 AZG bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß das Einarbeiten nicht an einem Samstagnachmittag zulässig wäre, welcher vor dem "zum Anlaß genommenen Feiertag" gelegen ist (Hinweis Petrovic, Einarbeiten iVm Feiertagen - Verlängerte Wochenenden für Arbeitnehmer, ÖStWK 1989/14/15, B I S 2... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0214, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Wie dort waren auch die hier angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in wesentlichen Punkten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. W i e... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Wie dort waren auch die hier angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt - die mitbeteiligte Partei hatte sich im Verwaltungsstrafverfahren zu ihrer Rechtfertigung nie darauf berufen, einer ... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0214, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Wie dort waren auch die hier angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in wesentlichen Punkten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. W i e... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Wie dort waren auch die hier angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt - die mitbeteiligte Partei hatte sich im Verwaltungsstrafverfahren zu ihrer Rechtfertigung nie darauf berufen, einer ... mehr lesen...
I 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 15. Mai 1991 wurde gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen H als Arbeitgeber wegen Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe am 26.11.1988 abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt. Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe aufgrund der unwiderlegten Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates fest, da... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ArbIG 1974 §9 Abs2;ARG 1984 §3 Abs4;AZG §4 Abs3;VStG §5 Abs1; Beachte Der Beschwerdefall 91/19/0232 wurde am gleichen Tag im gleichen Sinn entschieden.
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991190214.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen mit jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe: zu verweisen. Auch in den vorliegenden Beschwerdefällen wurde sohin jeweils der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen, da sich der Mitbeteiligte im jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren zu se... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0214, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Wie dort war auch der hier angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in wesentlichen Punkten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. W i e n , am 2... mehr lesen...
Die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden gleichen in allen wesentlichen Punkten jenem Fall, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11.11.1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, auf dieses zu verweisen (S 43 Abs. 2 VwGG). Wie der dort bekämpfte Bescheid waren auch die hier angefochtenen Bescheide aufgrund aktenwidriger Annahme des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt - die mitbet... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Wie dort waren auch die hier angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt - die mitbeteiligte Partei hatte sich im Verwaltungsstrafverfahren zu ihrer Rechtfertigung nie darauf berufen, einer ... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen mit jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe: zu verweisen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall wurde sohin der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen, da sich auch hier die mitbeteiligte Partei im Verwaltungsstrafverfahren zu ihrer Re... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen mit jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0224, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe: zu verweisen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall wurde sohin der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen, da sich auch hier der Mitbeteiligte im Verwaltungsstrafverfahren zu seiner Rechtferti... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde "gemäß § 45 Abs. 1 lit. b Verwaltungsstrafgesetz VStG 1950 von der Fortführung des Strafverfahrens gegen T wegen Verdacht der Übertretung des § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetzes abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt". Nach der Begründung: stehe aufgrund der unwiderlegten Angaben in den Anzeigen zweier Arbeitsinspektorate fest, daß "die genannten Arbeitnehmer in den dort angeführten Betrieben" am Samstag, dem 26. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde "gemäß § 45 Abs. 1 lit. b Verwaltungsstrafgesetz VStG 1950 von der Fortführung des Strafverfahrens gegen S wegen Verdacht der Übertretung des § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetzes abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt". Nach der Begründung: stehe aufgrund der unwiderlegten Angaben in den Anzeigen mehrerer Arbeitsinspektorate fest, daß "die genannten Arbeitnehmer in den dort angeführten Betrieben" am Samstag, dem 26... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ArbIG 1974 §9 Abs2;ARG 1984 §3 Abs4;AZG §4 Abs3;VwGG §42 Abs2 Z3 lita; Beachte Die Beschwerdefälle 91/19/0157, 91/19/0193,91/19/0206, 91/19/0207,91/19/0208,91/19/0210,91/19/0215,91/19/0216,91/19/0217, 91/19/0218,91/19/0219 und 91/19/0224 (Serie) wurden am 25.11.91, sowie am 20.1.1992 91/19/0211, 91/19/0238, 91/19/0212, 91/19/0213,... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde "von der Fortsetzung des gegen Herrn W als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeber fungierenden W-Gesellschaft m. b.H. eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe am 26. November 1988 gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950" abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt. Nach der Begründung: stehe... mehr lesen...