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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0217 E 25. November 1991 91/19/0219 E 25. November 1991 91/19/0218 E 25. November 1991Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien
vom 22. April 1991, Zl. MA 63-T 23/90/Str,
vom 19. April 1991, Zl. MA 63-T 24/90/Str,
vom 19. April 1991, Zl. MA 63-T 25/90/Str, und
vom 19. April 1991, Zl. MA 63-T 27/90/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: T in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen mit jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Auch in den vorliegenden Beschwerdefällen wurde sohin jeweils der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen, da sich der Mitbeteiligte im jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren zu seiner Rechtfertigung nie darauf berufen hat, einer bestimmten, von Organen seiner gesetzlichen Interessenvertretung geäußerten Rechtsmeinung vertraut zu haben.
Die angefochtenen Bescheide waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
W i e n , am 25. November 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190208.X00Im RIS seit
11.12.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013