Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0238 E 20. Jänner 1992Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1991, Zl. MA 63-K 71/90/Str und Zl. MA 63-K 73/90/Str, betreffend Einstellung von Strafverfahren wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0214, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Wie dort waren auch die hier angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in wesentlichen Punkten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. W i e n , am 20. Jänner 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190211.X00Im RIS seit
11.12.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013