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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §3 Abs4;Rechtssatz
Der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem bestimmten Samstagnachmittag von 13 Uhr bis 17 Uhr zum Zwecke des Einarbeitens steht die - Ausnahmen von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe enthaltende - ARGV nicht entgegen, weil im Hinblick auf § 3 Abs 4 ARG die Wochenendruhe zu dieser Zeit noch nicht begonnen hatte, weil darnach die Wochenendruhe bis Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180278.X01Im RIS seit
17.09.1992Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013