RS Vwgh 1992/9/17 92/18/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs4;
ARGV 1984 §1 Abs1;
ARGV 1984 Anl Abschn17 Z1 lita;

Rechtssatz

Der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem bestimmten Samstagnachmittag von 13 Uhr bis 17 Uhr zum Zwecke des Einarbeitens steht die - Ausnahmen von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe enthaltende - ARGV nicht entgegen, weil im Hinblick auf § 3 Abs 4 ARG die Wochenendruhe zu dieser Zeit noch nicht begonnen hatte, weil darnach die Wochenendruhe bis Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180278.X01

Im RIS seit

17.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten