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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
ARG 1984 §3 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom B. April 1992, Zl. MA 63-L 42/91/Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für dessen Erledigung relevanten Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften jenen Beschwerdefällen, die den hg. Erkenntnissen vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0245, und vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0278, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Erkenntnisse verwiesen.
Der hier angefochtene Bescheid war daher (ebenso wie die dort bekämpften Bescheide) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Stempelgebühren betreffenden Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung lediglich eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen war. W i e n , am 17. Dezember 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180244.X00Im RIS seit
18.04.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013