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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ARG 1984 §3 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. April 1992, Zl. MA 63-W 47/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0207 (und das dort bezogene Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209) verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1991 auf Grund einer Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde mit Datum 23. April 1992 einen Bescheid, mit welchem der nunmehrige Beschwerdeführer (im ersten Rechtsgang der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) für schuldig befunden wurde, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, daß die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes (ARG), wonach die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen hat, insofern nicht eingehalten worden seien, als in seinem örtlich bezeichneten Betrieb am 26. November 1988 drei namentlich angeführte Arbeitnehmer nach 15.00 Uhr beschäftigt worden seien, obwohl dieser Betrieb auch am Samstag, dem 5. November 1988 nach 13.00 Uhr offen gehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ARG verletzt. Es wurden drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, daß die belangte Behörde zu Unrecht den Standpunkt vertreten habe, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 ARG berufen können. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 4 ARG kann, wenn in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes - AZG) wird, der Beginn der Wochenendruhe bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gemäß § 4 Abs. 3 AZG die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren darauf berufen, daß am 26. November 1988 zwei der erwähnten Arbeitnehmer für den 27. Dezember 1988 und ein Arbeitnehmer für den 2. Jänner 1989 jeweils als Ausfallstage eingearbeitet hätten.
Die belangte Behörde hat dazu unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 ARG und § 4 Abs. 3 AZG ausgeführt, aus den zitierten Rechtsvorschriften folge, daß die infolge der Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit nur auf die Werktage der den Ausfallstag einschließenden Wochen verteilt werden könne, "weshalb die durch das Einarbeiten ausgefallene Arbeitszeit nicht auf einen Samstagnachmittag verteilt werden kann, welcher vor dem für das Einarbeiten zum Anlaß genommenen Feiertag gelegen ist".
Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, bieten doch weder der § 3 Abs. 4 ARG noch der dort bezogene § 4 Abs. 3 AZG einen Anhaltspunkt dafür, daß das Einarbeiten nicht an einem Samstagnachmittag zulässig wäre, welcher vor dem "zum Anlaß genommenen Feiertag" gelegen ist (vgl. dazu Petrovic, Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Verlängerte Wochenenden für Arbeitnehmer, ÖStWK 1989/14/15, B I, S 21). Daß aber eine der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Einarbeitens im Beschwerdefall nicht gegeben gewesen sein sollten, hat die belangte Behörde nicht behauptet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen, insbesondere war Ersatz von Stempelgebühren für die bereits im ersten Rechtsgang verwendete Vollmacht nicht zuzuerkennen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180245.X00Im RIS seit
22.02.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013