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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ARG 1984 §3 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Mai 1991, Zl. MA 63-L 35/90/Str, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: Dr. P in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0214, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Wie dort war auch der hier angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in wesentlichen Punkten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. W i e n , am 25. November 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190232.X00Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013