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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbIG 1993 §9 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0215 E 25. November 1991 91/19/0193 E 25. November 1991Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerden des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien 1) vom 26. März 1991, Zl. MA 63-K 87/90/Str (hg. Zl. 91/19/0157), 2) vom 9. April 1991, Zl. MA 63-K 100/90/Str (hg. Zl. 91/19/0193), 3) vom B. April 1991, Zl. MA 63-K 82/90/Str (hg. Zl. 91/19/0215), alle betreffend Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: Dkfm. G in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden gleichen in allen wesentlichen Punkten jenem Fall, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11.11.1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, auf dieses zu verweisen (S 43 Abs. 2 VwGG).
Wie der dort bekämpfte Bescheid waren auch die hier angefochtenen Bescheide aufgrund aktenwidriger Annahme des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt - die mitbeteiligte Partei hatte sich in keinem der Verwaltungsstrafverfahren zu ihrer Rechtfertigung darauf berufen, einer bestimmten, von Organen ihrer gesetzlichen Interessenvertretung geäußerten Rechtsmeinung vertraut zu haben - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
W i e n , am 25. November 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190157.X00Im RIS seit
11.12.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013