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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
ARG 1984 §3 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. April 1992, Zl. MA 63-K 5/92/Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Punkten - und zwar sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0245, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis hingewiesen.
Ergänzend dazu wird ausgeführt, daß entgegen der Auffassung der belangten Behörde Abschnitt XVII Z. 1 lit. a der Anlage zur ARG-VO die Beschäftigung der im angefochtenen Bescheid genannten Arbeitnehmer am Samstag, dem 26. November 1988, von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zum Zwecke des Einarbeitens gemäß § 3 Abs. 4 ARG nicht rechtswidrig gemacht hat. Nach § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung dürfen Arbeitnehmer WÄHREND der Wochenend- und Feiertagsruhe nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. Da nach § 3 Abs. 4 ARG zum Zwecke des Einarbeitens der Beginn der Wochenendruhe bis Samstag 18.00 Uhr AUFGESCHOBEN werden konnte und die Wochenendruhe somit zu der im angefochtenen Bescheid angeführten Zeit noch gar nicht begonnen hatte, stand die - Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe enthaltende - ARG-VO der Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht entgegen. Inwieweit der Beschwerdeführer durch das Offenhalten der Verkaufsstelle Ladenschlußvorschriften verletzt hat, kann in diesem Verfahren auf sich beruhen, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Ersatz für Stempelgebühren nur S 450,-- (S 360,-- Eingabengebühr und S 90,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuerkannt werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180278.X00Im RIS seit
17.09.1992Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013